AG Aachen: Gesamtfreiheitsstrafe 9 Monate wegen Körperverletzung, Sachbeschädigung, Beleidigung
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen Körperverletzung, Sachbeschädigung, gefährlicher Körperverletzung (Schlag mit Taschenlampe) und Beleidigung im Kontext einer Trennungssituation. Unter Einbeziehung früherer Geldstrafen aus einem Strafbefehl wurde nach Auflösung der damaligen Gesamtstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten gebildet. Eine Strafaussetzung zur Bewährung lehnte das Gericht mangels positiver Sozialprognose ab, insbesondere wegen massiver Alkohol- und Marihuanaabhängigkeit sowie einschlägiger Vorbelastungen. Zugleich erteilte es die Zustimmung zu einer stationären Entwöhnungstherapie nach § 35 BtMG; die Kosten trägt der Angeklagte.
Ausgang: Angeklagter verurteilt; Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten unter Einbeziehung früherer Geldstrafen, Bewährung abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung kann auf ein uneingeschränktes Geständnis gestützt werden, wenn es mit dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme in Einklang steht.
Kann eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) nicht sicher ausgeschlossen werden, ist bei der Strafzumessung die gesetzliche Milderungsmöglichkeit (§ 49 StGB) zu prüfen und kann zugunsten des Täters angewandt werden.
Kurze Freiheitsstrafen können trotz § 47 Abs. 1 StGB erforderlich sein, wenn sie zur ausreichenden Einwirkung auf den Täter und zur Abhaltung von weiteren Straftaten geboten erscheinen.
Bei der Bildung einer Gesamtstrafe sind die Einzelstrafen aus einer früheren Entscheidung nach Auflösung einer dort gebildeten Gesamtstrafe einzubeziehen, wenn die Voraussetzungen der Gesamtstrafenbildung nach §§ 53–55 StGB vorliegen.
Eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB scheidet aus, wenn aufgrund Suchtproblematik, Vorstrafen und negativer Lebensumstände keine positive Sozialprognose gestellt werden kann.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Körperverletzung, wegen Sachbeschädigung, wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Beleidigung unter Einbeziehung der mit Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 16. November 2005 - 43 Cs 103 Js 450/05 - 605/05 - verhängten Einzelgeldstrafen nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens und seine eigenen Auslagen hat der Angeklagte zu
tragen.
- §§ 185, 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 303, 53 StGB -
Gründe
I.
Der jetzt 36 Jahre alte Angeklagte D T besuchte zunächst ab der 5. Klasse die Realschule und sodann die Hauptschule. Diese verließ er mit dem Abgangszeugnis der achten Klasse, nachdem er zwei Klassen hatte wiederholen müssen. Er absolvierte 1 ½ Jahre lang eine Ausbildung zum Friseur, die er dann jedoch abbrach, weil er zum einen unter Panikattacken litt und es zum anderen zum Zerwürfnis mit seinem Ausbilder gekommen war, weil er, der Angeklagte, eine intime Beziehung zu der Ehefrau des Ausbilders eingegangen war. Zuletzt berufstätig war der Angeklagte seinen Angaben zufolge vor 5 oder 6 Jahren. Seinen Lebensunterhalt bestreitet der Angeklagte mit Arbeitslosengeld II in Höhe von 345, Euro monatlich zuzüglich Heiz- und Mietkosten. Der ledige und kinderlose Angeklagte beziffert seine Schulden auf einen Betrag in Höhe von insgesamt bis zu 20.000,- Euro. Mit dem Ziel der Schuldenregulierung hat der Angeklagte bereits Kontakt zur Schuldnerberatung aufgenommen. Im Besitz einer Fahrerlaubnis ist der Angeklagte nicht mehr. Er ist Epileptiker und Alkoholiker. Außerdem leidet er unter Panikattacken und konsumiert seit 10 Jahren täglich Marihuana in einer Menge von 1 bis zu 2 Gramm. Alkoholiker ist der Angeklagte seinen Angaben zufolge seit etwa 13 Jahren. Er wurde insoweit bereits mehrfach stationär behandelt, u.a. im Gkrankenhaus in Aachen. Im Jahre 2000 unterzog er sich einer viermonatigen Alkoholentwöhnungstherapie in der Mklinik. Zwei Wochen nach dem regulären Abschluss wurde er jedoch bereits wieder rückfällig. Sowohl zu den Anonymen Alkoholikern als auch zum Kreuzbund hatte er in der Vergangenheit Kontakt aufgenommen, um seine Alkoholabhängigkeit in den Griff zu bekommen. Wegen seiner psychischen Erkrankung hatte der Angeklagte sich in der Vergangenheit bereits auf freiwilliger Basis in die geschlossene Abteilung des Klinikums begeben. Eine Betreuung wurde für den Angeklagten nicht eingerichtet.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher wie folgt in Erscheinung getreten:
1.
18.01.1993 Amtsgericht Aachen
Gemeinschaftlicher Diebstahl
80 Tagessätze zu je 20,- DM Geldstrafe
2.
21.04.1997 Amtsgericht Aachen
Sachbeschädigung in Tateinheit mit Verstoß gegen das Tierschutzgesetz
80 Tagessätze zu je 20- DM Geldstrafe
3.
25.06.1997 Amtsgericht Aachen
Versuchter Diebstahl in Tateinheit mit Hausfriedensbruch
60 Tagessätze zu je 15,- DM Geldstrafe
4.
10.07.1997 Amtsgericht Aachen
Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis 60 Tagessätze zu je 20,- DM Geldstrafe
5.
10.10.1997 Amtsgericht Aachen
110 Tagessätze zu je 20,- DM Geldstrafe als nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe unter Einbeziehung der Entscheidungen vom 21.04.1997 und 25.06.1997.
6.
03.09.1998 Amtsgericht Aachen
Erschleichen von Leistungen 30 Tagessätze zu je 20,- DM Geldstrafe
7.
25.02.1999 Amtsgericht Aachen
Erschleichen von Leistungen
50 Tagessätze zu je 25,- DM Geldstrafe
8.
25.06.2001 Amtsgericht Aachen
Erschleichen von Leistungen
90 Tagessätze zu je 25,- DM Geldstrafe
9.
11.08.2003 Amtsgericht Aachen
Erschleichen von Leistungen
90 Tagessätze zu je 20,- Euro Geldstrafe
10.
13.12.2004 Amtsgericht Aachen
Erschleichen von Leistungen in 3 Fällen
3 Monate Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung und einer Bewährungszeit bis zum 11.01.2007
11.
24.06.2005 Amtsgericht Aachen
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln und unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln
30 Tagessätze zu je 10,- Euro Geldstrafe
12.
Mit Strafbefehl vom 16. November 2005 - 43 Cs 103 Js 450/05 - 605/05 - rechtskräftig seit dem 15.12.2005, erkannte das Amtsgericht Aachen wegen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln und wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln auf eine Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10,- Euro mit Einzelgeldstrafe von 60 Tagessätzen und 30 Tagessätzen zu je 10,- Euro.
Dieser Entscheidung lagen folgende Sachverhalte zugrunde:
1. Am 01.06.2005 um ca. 20.20 Uhr befuhr der Angeklagte mit einem Fahrrad in N einen Radweg links neben der Fahrbahn der L Straße in Fahrtrichtung W-F. Aufgrund vorherigen Alkoholgenusses war er nicht in der Lage, das Fahrzeug sicher zu führen. In Höhe der Einmündung Qstraße bog er schräg nach rechts ab, um zu dem ab dieser Höhe rechts neben der Fahrbahn verlaufenden Radweg- zu gelangen. Infolge seiner Alkoholisierung missachtete er die Vorfahrt der in Fahrtrichtung N mit Krafträdern entgegenkommenden Zeugen A V und H U, die ihre Fahrzeuge, um eine Kollision zu verhindern, stark abbremsen mussten und hierdurch zu Fall kamen. Der Zeuge A V erlitt durch den Unfall diverse Prellungen, Abschürfungen und Blutergüsse und musste sich in ärztliche Behandlung begeben. Die Krafträder wurden durch die Stürze beschädigt. Die dem Angeklagten um 21.45 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,40 Promille. Die dieser Fahrt zugrunde liegenden Umstände und Gefahren waren ihm bekannt und bewusst. Ferner verfügte der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt ohne Erlaubnis über 3,53 g Marihuana.
2.
Am 27.07.2005 um ca. 19.30 Uhr schwärzte der Angeklagte als Radfahrer über den Grenzübergang W-Z von den Niederlanden aus 0,25 g Marihuana in das Gebiet der Bundesrepublik ein.
In vorliegender Sache wurde der Angeklagte aufgrund des gemäß § 230 Abs. 2 StPO erlassenen Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen vom 16.10.2006 - 43 Ds 408 Js 648/05 - 524/05 - am 13.11.2006 festgenommen und befand sich seitdem bis zur Hauptverhandlung am 27.11.2006 in vorliegender Sache in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt W.
II.
Aufgrund des Geständnisses des Angeklagten, das im Einklang steht mit dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung, konnten hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Taten folgende Feststellungen getroffen werden:
Der Angeklagte und die Zeugin O I, die zur damaligen Zeit beide in jeweils eigenen Wohnungen in dem Haus Kstraße 0 in W wohnten, waren etwa Anfang 2005 eine intime Beziehung eingegangen. Diese Beziehung war jedoch belastet durch den Alkoholismus des Angeklagten, die Ablehnung der Familie der Zeugin gegenüber dem Angeklagten und durch unberechtigte Verdächtigungen des Angeklagten gegenüber der Zeugin in dem Sinne, diese habe Beziehungen zu anderen Männern und nehme Drogen. Nach mehrfachen Trennungen und anschließender Fortsetzung der Beziehung in den folgenden Monaten erklärte die Zeugin I dem Angeklagten in der Nacht zum 17.04.2005 gegen 02.00 Uhr die endgültige Beendigung ihrer Beziehung. Darauf regagierte der Angeklagte derart heftig, dass die Zeugin I aus Angst ihre Wohnung verließ und die Nacht bei ihrer Schwester verbrachte.
1.
Gegen Morgen des 17.04.2005 kehrte die Zeugin I in ihre Wohnung zurück und begegnete auf dem Weg dorthin dem. Angeklagten. Es kam erneut zu einer Streitigkeit zwischen den beiden, in deren Verlauf der Angeklagte der Zeugin zweimal mit dem Fuß und mit voller Kraft gegen den rechten Oberschenkel trat. Anschließend drohte der Angeklagte der Zeugin, sie im Falle einer endgültigen Trennung umzubringen, und entriss ihr den Wohnungsschlüssel in einer solchen Art und Weise, dass die Zeugin dadurch an ihrer Hand verletzt wurde.
2.
Als die Zeugin mit Hilfe der Polizei am 17.04.2005 in ihre Wohnung zurückkehrte, war die Wohnungstür geöffnet und der Computerbildschirm der Zeugin lag zerstört hinter dem Haus auf einer Grünfläche. Diesen Monitor hatte der Angeklagte während der Abwesenheit der Zeugin in der vorangegangenen Nacht dort vom Balkon heruntergeworfen.
3.
Am 04.06.2005 gegen 02.00 Uhr schlug der Angeklagte der Zeugin I mit einer Taschenlampe, ähnlich einer MAG-Lite, in ihrer Wohnung mit Wucht auf den Kopf, nachdem er sich zuvor Zutritt zu dieser Wohnung verschafft hatte. Aus Geldmangel suchte die Zeugin I anschließend keinen Arzt auf, obwohl sie als Folge des Schlages unter starken Kopfschmerzen litt.
4.
Am 25.06.2005 gegen 03.15 Uhr beleidigte der Angeklagte die Zeugin I mit den Worten „Du türkische Nutte, Du Schlampe, Du Hure" .
Während des Tatzeitraums war der Angeklagte akut alkoholabhängig gewesen und hatte bereits morgens nach dem Aufstehen mit dem Konsum von Bier begonnen. Bei allen Taten stand er infolge seines Bierkonsums unter erheblichem Einfluss von Alkohol.
III.
Nach den getroffenen Feststellungen . hat der Angeklagte sich entsprechend dem Tenor dieses Urteils strafbar gemacht. Bei allen vier Taten handelte der Angeklagte vorsätzlich, rechtswidrig und auch schuldhaft. Aufgrund der langjährigen und auch zu den Tatzeiten akuten Alkohol- und Marihuanaabhängigkeit des Angeklagten konnten aber die Voraussetzungen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit jeweils nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.
IV.
Bei der Bemessung der für diese vier Taten jeweils zu findenden Einzelstrafen fiel zunächst ganz wesentlich zu Gunsten des Angeklagten ins Gewicht, dass er ein uneingeschränktes Geständnis in bezug auf alle ihm zur Last gelegten Taten abgelegt hat, das offensichtlich von Reue und Einsicht geprägt war. Alle Taten beging er in engem Zusammenhang mit seiner Alkohol- und Drogenabhängigkeit, aufgrund derer er infolge der konsumbedingten Enthemmung in besonderem Maße tatgeneigt war. Zugute zu halten ist dem Angeklagten, dass er alle Taten in der emotionsgeladenen Trennungsphase begangen hat, dass diese Taten bereits 1 ½ Jahre zurückliegen, und dass es seitdem keine weiteren Vorfälle in bezug auf die Zeugin I . mehr gegeben hat. Darüber hinaus hat das Gericht auch jeweils gemäß den §§ 21, 49 StGB von der Milderungsmöglichkeit Gebrauch gemacht.
Zu Lasten des Angeklagten musste sich demgegenüber auswirken, dass er bereits in nicht unerheblichem Umfang und teilweise auch einschlägig vorbestraft ist. Darüber hinaus stand er zu den Tatzeiten unter laufender Bewährung. Auch diese vermochte ihn jedoch nicht von der Begehung weiterer gravierender Straftaten abzuhalten. Die Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte führt zunächst zu dem Ergebnis, dass im Fall der gefährlichen Körperverletzung die Voraussetzungen eines minder schweren Falles im Sinne des § 224 Abs. 1 StGB nicht mehr bejahen sind.
Nach erneuter Abwägung der bereits genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte und unter Berücksichtigung der übrigen in § 46 StGB aufgeführten Strafzumessungserwägungen war die Verhängung folgender Einzelstrafen tat- und schuldangemessen sowie erforderlich:
- II.1.: 3 Monate Freiheitsstrafe,
- II.2.: 40 Tagessätze zu je 10,- Euro Geldstrafe,
- II.3.: 6 Monate Freiheitsstrafe,
- II.4.: 30 Tagessätze zu je 10,- Euro Geldstrafe,
Auch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelung des § 47 Abs. 1 StGB ist das Gericht der Auffassung, dass die Verhängung dieser kurzen Freiheitsstrafen - und nicht nur von Geldstrafen - geboten ist, und zwar zur ausreichenden Einwirkung auf den Angeklagten, um diesen zu einer effektiven Bekämpfung seiner Alkohol- und Marihuanaabhängigkeit und zu einem zukünftig straffreien Leben anzuhalten.
Bei der gemäß den §§ 53, 54 und 55 StGB aus diesen Einzelstrafen und den Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 16. November 2005 zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe hat das Gericht erneut alle bereits genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafmilderungs- und Strafschärfungsgesichtspunkte wiederum gegeneinander abgewogen und ist dabei auch unter Berücksichtigung der Anzahl der Taten innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums und der hohen Rückfallgeschwindigkeit des Angeklagten zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verhängung einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten
tat- und schuldangemessen, aber auch erforderlich ist, um im gebotenen Maß auf den Angeklagten einzuwirken.
Eine Strafaussetzung zur Bewährung gern. § 56 ·StGB kam ersichtlich nicht in Betracht, weil in Anbetracht der massiven Alkohol- und Marihuanaabhängigkeit des Angeklagten, seines bisherigen Lebenslaufes sowie seiner kriminellen Entwicklung und seiner aktuellen Lebenssituation bereits nicht die erforderliche positive Sozialprognose gestellt werden kann.
Es wird jedoch bereits jetzt die gern. § 35 BtMG erforderliche Zustimmung des Gerichts zu der für den Angeklagten dringend erforderlichen stationären Drogenentwöhnungstherapie erteilt.
Sollte eine derartige Entwöhnungstherapie im Sinne des § 35 BtMG in Anbetracht der Alkoholabhängigkeit und der psychischen Erkrankungen des Angeklagten nicht durchführbar sein, wird es aus Sicht des Gerichts für sinnvoll gehalten, nach Teilvollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe möglichst frühzeitig eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung mit einer entsprechenden stationären Therapieauflage in Betracht zu ziehen.
V.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus§ 465 StPO.