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Amtsgericht Aachen·422 OWi 115/18·17.10.2018

Rotlichtverstoß mit Unfall: Verurteilung zu 360 € Geldbuße, Fahrverbot ausnahmsweise entfallen

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtVerkehrsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Betroffene wurde wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes, der zu einem Unfall führte, zu einer Geldbuße von 360 € verurteilt. Das Amtsgericht hat ausnahmsweise gemäß § 4 Abs. 4 BKatV von der Anordnung eines Fahrverbots abgesehen. Die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen wurden der Betroffenen auferlegt. Die Entscheidung stützt sich auf Vorschriften der StVO, des StVG und des BKatV.

Ausgang: Antrag der Bußgeldbehörde auf Verhängung einer Geldbuße wegen fahrlässigen Rotlichtverstoßes mit Unfall in Höhe von 360 € stattgegeben; Fahrverbot gemäß §4 Abs.4 BKatV ausnahmsweise nicht angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein fahrlässiger Rotlichtverstoß, der zu einem Unfall führt, begründet eine Ordnungswidrigkeit nach der StVO und kann mit einer Geldbuße nach dem Bußgeldkatalog geahndet werden.

2

Die Anordnung eines Fahrverbots nach dem Bußgeldkatalog ist nicht zwingend, sondern kann in Ausnahmefällen gemäß § 4 Abs. 4 BKatV entfallen, wenn dies unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt ist.

3

Bei Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit hat der Betroffene die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.

4

Für die Ahndung eines Rotlichtverstoßes genügt fahrlässiges Verhalten; ein Verschulden in Form der Fahrlässigkeit ist tatbestandlich ausreichend.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 4 Bußgeldkatalogverordnung§ 49 StVO§ 24 StVG§ 19 OWiG§ 132.3.2 BKatV

Tenor

Die Betroffene wird wegen fahrlässigen Rotlichtverstoßes, wobei es zu einem Unfall kam, zu einer Geldbuße in Höhe von 360 € verurteilt.

Von der Verhängung eines Fahrverbotes wird ausnahmsweise gemäß § 4 Abs. 4 Bußgeldkatalogverordnung abgesehen.

Die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen trägt die Betroffene.

- §§ 37II, 1 II, 49 StVO, 24 StVG, 19 OWiG, 132.3.2 BKatV -