Rotlichtverstoß mit Unfall: Verurteilung zu 360 € Geldbuße, Fahrverbot ausnahmsweise entfallen
KI-Zusammenfassung
Die Betroffene wurde wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes, der zu einem Unfall führte, zu einer Geldbuße von 360 € verurteilt. Das Amtsgericht hat ausnahmsweise gemäß § 4 Abs. 4 BKatV von der Anordnung eines Fahrverbots abgesehen. Die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen wurden der Betroffenen auferlegt. Die Entscheidung stützt sich auf Vorschriften der StVO, des StVG und des BKatV.
Ausgang: Antrag der Bußgeldbehörde auf Verhängung einer Geldbuße wegen fahrlässigen Rotlichtverstoßes mit Unfall in Höhe von 360 € stattgegeben; Fahrverbot gemäß §4 Abs.4 BKatV ausnahmsweise nicht angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Ein fahrlässiger Rotlichtverstoß, der zu einem Unfall führt, begründet eine Ordnungswidrigkeit nach der StVO und kann mit einer Geldbuße nach dem Bußgeldkatalog geahndet werden.
Die Anordnung eines Fahrverbots nach dem Bußgeldkatalog ist nicht zwingend, sondern kann in Ausnahmefällen gemäß § 4 Abs. 4 BKatV entfallen, wenn dies unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt ist.
Bei Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit hat der Betroffene die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Für die Ahndung eines Rotlichtverstoßes genügt fahrlässiges Verhalten; ein Verschulden in Form der Fahrlässigkeit ist tatbestandlich ausreichend.
Tenor
Die Betroffene wird wegen fahrlässigen Rotlichtverstoßes, wobei es zu einem Unfall kam, zu einer Geldbuße in Höhe von 360 € verurteilt.
Von der Verhängung eines Fahrverbotes wird ausnahmsweise gemäß § 4 Abs. 4 Bußgeldkatalogverordnung abgesehen.
Die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen trägt die Betroffene.
- §§ 37II, 1 II, 49 StVO, 24 StVG, 19 OWiG, 132.3.2 BKatV -