Verwerfung des Einspruchs gegen Strafbefehl wegen unentschuldigtem Ausbleiben
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte hatte gegen einen Strafbefehl Einspruch eingelegt, erschien jedoch trotz durch Urkunde nachgewiesener Ladung nicht zur Hauptverhandlung und ließ sich nicht durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten. Das Amtsgericht verwirft den Einspruch gemäß § 412 StPO. Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte (§ 465 StPO).
Ausgang: Einspruch gegen Strafbefehl wegen unentschuldigtem Ausbleiben in der Hauptverhandlung verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Einspruch gegen einen Strafbefehl ist nach § 412 StPO zu verwerfen, wenn der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne genügende Entschuldigung in der Hauptverhandlung ausbleibt und nicht durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten ist.
Die durch Urkunde nachgewiesene Ladung begründet die Annahme ordnungsgemäßer Ladung; das bloße Ausbleiben ohne hinreichende Entschuldigung rechtfertigt die Verwerfung des Einspruchs.
Bei Verwerfung des Einspruchs trägt der Angeklagte die Kosten des Verfahrens gemäß § 465 StPO.
Die Möglichkeit der Vertretung durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger entbindet den Angeklagten nicht von der Pflicht, bei ordnungsgemäßer Ladung hinreichend zu entschuldigen, andernfalls ist die Fortführung des Verfahrens ohne ihn verbindlich.
Tenor
Der Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 08.06.2012 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der Angeklagte hat gegen den in der Urteilsformel bezeichneten Strafbefehl zwar rechtzeitig Einspruch erhoben, ist aber in dem heutigen Termin zur Hauptverhandlung, ungeachtet der durch Urkunde vom 23.08.2012 nachgewiesenen Ladung, ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben und auch nicht durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden.
Der erhobene Einspruch war daher nach § 412 der Strafprozessordnung zu verwerfen.
Die Kostentragungspflicht folgt aus § 465 der Strafprozessordnung.