Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu Geldstrafe und Kosten
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte, ein Facharzt, wurde wegen mehrfachen aggressiven Schubsens eines Zeugen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 110 € verurteilt. Das Gericht stellte vorsätzliche Körperverletzung (§ 223 StGB) fest, da der Angeklagte das Verletzungsrisiko billigend in Kauf nahm. Strafzumessend flossen Vorstrafen und die Verängstigung der Zeugen sowie Reue und leichte Verletzungen ein. Kosten des Verfahrens sowie die eigenen Auslagen wurden dem Angeklagten auferlegt.
Ausgang: Angeklagter wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt; Geldstrafe und Verfahrenskosten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Vorsätzliche Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass der Täter eine körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung vorsätzlich herbeiführt.
Vorsatz umfasst auch das Billigen des Erfolgs; der Täter handelt vorsätzlich, wenn er den Eintritt der Verletzungsmöglichkeit willentlich oder billigend in Kauf nimmt.
Bei der Strafzumessung sind Tat- und Schuldangemessenheit sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen; Vorstrafen und Umfang der Angst beim Opfer wirken strafschärfend, Einsicht und Entschuldigung mildernd.
Die Kostenentscheidung in der Hauptsache richtet sich nach § 465 Abs. 1 StPO; bei Verurteilung trägt der Angeklagte die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 110,00 € verurteilt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die eigenen Auslagen zu tragen.
Angewendete Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 230 StGB
Gründe
I.
Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung xx Jahre alte Angeklagte ist von Beruf Arzt. Er hat xxxx Abitur gemacht und ein Medizinstudium begonnen. Das Studium hat er in B-Stadt angefangen und auch beendet. Seinen Abschluss legte er im Jahr xxxx ab. Seitdem ist er berufstätig. Er ist Facharzt für Radiologie. Er arbeitet in einer Praxis für Radiologie und verdient 3.500 € netto. Die Wohnung kostet 660,00 € kalt. Er hat keine Kinder, keine Unterhaltsverpflichtungen, ist ledig, hat keine nennenswerten Schulden und hat keine Probleme mit Drogen oder Alkohol.
Der Angeklagte ist ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom xx.xx.xxxx, der in der Hauptverhandlung erörtert und von ihm als richtig anerkannt worden ist, vorbestraft wegen Beleidigung sowie Sachbeschädigung. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 23.05.2014, rechtskräftig seit dem 12.06.2014, wurde er zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt.
Soweit dem Angeklagten mit Anklage der Staatsanwaltschaft Aachen vom (Az 102 Js 771/18) vorgeworfen worden ist, einen anderen beleidigt und falsch verdächtigt zu haben, ist das Verfahren in der Hauptverhandlung auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die übrige angeklagte Tat vorläufig eingestellt worden.
II.
In der Hauptverhandlung hat das Gericht zu der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat folgende Feststellungen getroffen:
Am xx.xx.xxxx gegen xx.xx Uhr kam es vor dem Haus M-Straße xx zu einem Streitgespräch zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen Y, da der Angeklagte die Garageneinfahrt zugeparkt hatte. Erst als der Zeuge die Polizei anrief, stieg er in seinen Wagen, wobei er drohte den Zeugen anzuzeigen, und setze diesen zurück in Richtung des Zeugen. Der Zeuge Y schlug auf die Heckscheibe, um auf sich aufmerksam zu machen. Nun mehr stieg der Angeklagte wieder aus und schubste den Zeugen Y. Schließlich stieg der Angeschuldigte in sein Fahrzeug und setze den Wagen fort.
Wenig später kam der Angeklagte aggressiv zurück und schubste den Geschädigen Y erneut zu Boden. Der Zeuge Y schürfte sich dabei den Unterarm auf, was Schmerzen verursachte.
III.
Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er vor Ort gewesen sei, weil er im Waschsalon seine Wäsche gewaschen habe. Er habe keinen Parkplatz gefunden und sich deshalb in die Einfahrt gestellt, da er aus dem Waschsalon einen guten Blick auf die Einfahrt gehabt habe. Aufgrund seines ärztlichen Bereitschaftsdienstes habe er sehr schnell losfahren müssen.
Er habe dann einen Einsatz erhalten und gesehen, dass sein Fahrzeug vor der Einfahrt störte und seine Lebensgefährtin, die mit im Waschsalon war, gebeten, draußen schon mal Bescheid zu geben.
Er habe die Wäsche dann im Salon gelassen und wollte das Auto wegsetzen.
Als er wegfahren wollte, habe man ihm den Weg versperrt. Daraufhin habe man diskutiert, da er sein Fahrzeug anfangs nicht zurücksetzen konnte. Es sei auch zu einer Schubserei mit dem Zeugen Y gekommen. Dieser habe sich zu Boden fallen lassen.
Es tue ihm leid, dass er die Einfahrt zugesetzt hat.
Er habe nicht die Absicht gehabt, Streit auszulösen bzw. jemanden zu verletzen.
IV.
Die unter Ziffer I. getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen Angaben, denen das Gericht insoweit folgt, und auf dem mit ihm erörterten und als richtig bestätigten Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 16.06.2018.
Die unter Ziffer II. getroffenen Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, den Bekundungen der Zeugen Y, D und N sowie auf den sonstigen Beweismitteln, die ausweislich der Sitzungsniederschrift Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sind.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass der Angeklagte die Tat so begangen hat, wie es in den getroffenen Feststellungen im Einzelnen dargelegt ist.
Das Gericht stützt sich hierbei zum Tatkerngeschehen auf die Bekundungen der Zeugen Y, D und N, die das Geschehen, soweit sie es nach ihren Bekundungen miterlebt und wahrgenommen haben, so geschildert haben, wie es in den getroffenen Feststellungen seinen Niederschlag gefunden hat.
Der Zeuge Y hat seine Aussage ruhig, sachlich und ohne Belastungstendenz gemacht. Die Aussage war geschlossen und enthielt keine Widersprüche. Das Gericht hat keinen Anlass gesehen – auch unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten – den Wahrheitsgehalt der Aussage des Zeugen in Zweifel zu ziehen. Die Aussage war glaubhaft, der Zeuge selber glaubwürdig. Es ist kein durchgreifender Anhaltspunkt erkennbar geworden, dass der Zeuge den Angeklagten wider besseres Wissen oder irrtümlich der Tat falsch bezichtigt haben könnte. Der Zeuge Y hat erlebnisorientiert geschildert, wie der Angeklagte auf ihn losgegangen ist und konnte sich sogar an einzelne Sätze erinnern, die der Angeklagte an ihn richtete. So wusste er noch genau, dass der Angeklagte – während er von diesem an die Wand gedrückt wurde – gesagt hat, dass er in fertig mache und im Nachgang äußerte, dass er behaupten werde, der Zeuge Y habe seine Freundin geschlagen, wenn die Polizei käme. Der Zeuge hat zudem glaubhaft und für das Gericht spürbar seine Ängste und Sorgen geschildert, die er in diesem Moment hatte. Die vom Zeugen beschriebene Verletzung wurde durch das in Augenschein genommene Lichtbild (Bl. 8 d.A.) bestätigt.
Die Angaben des Zeugen Y werden sowohl von der Lebensgefährtin des Zeugen Y, der Zeugin D, als auch durch die Zeugin N, die nur durch Zufall auf den Streit aufmerksam wurde, vollumfänglich bestätigt. So hat die Zeugin N detailliert beschrieben, wie sie erfolglos versucht habe, den Angeklagten zu beruhigen, damit dieser den Zeugen Y in Ruhe lässt. In diesem Zusammenhang sei auch sie durch den Angeklagten angegangen worden. So habe der Angeklagte aus ihrer Sicht auch ihr gegenüber eine deutliche Grenze überschritten, indem er auf sie zugeeilt sei - und ohne einen gebotenen Abstand einzuhalten - vor ihrem Gesicht stand und gemeint habe, sie solle sich da raushalten. Auch die Zeugin D hatte noch Erinnerungen an die Äußerungen des Angeklagten, die dieser an den Zeugen Y gerichtet hat. So konnte sie ebenfalls angeben, dass der Angeklagte geäußert habe, dass er den Zeugen Y fertig mache werde.
Das Gericht sieht die von den getroffenen Feststellungen abweichende Einlassung des Angeklagten unter zusammenfassender Würdigung mit den übrigen Beweisergebnissen als nicht glaubhaft und als reine Schutzbehauptung an. Das Gericht vermochte keine durchgreifenden Umstände festzustellen, die für die Richtigkeit seiner Einlassung sprechen. So erscheint es nicht nachvollziehbar, dass der Angeklagte behauptet hat, er habe sich – wegen seines Bereitschaftsdienstes – so schnell wie möglich von dem Geschehen entfernen wollen, ohne einen Streit zu beginnen. Die Zeugen haben übereinstimmend und glaubhaft versichert, dass sämtliche Aggressionen vom Angeklagten ausgingen. Zudem hatte der Angeklagte die Möglichkeit, nachdem er sein Fahrzeug weggesetzt hatte, sich vom Tatort zu entfernen. Stattdessen hat er jedoch sein Fahrzeug an anderer Stelle erneut abgestellt und ist zum Ort des Geschehens zurückgekehrt, um auf den Zeugen Y einzureden und ihn zu schubsen.
V.
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte der vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223 StGB schuldig gemacht.
Der Angeklagte hat den Zeugen Y mehrmals aggressiv geschubst. Der Zeuge Y ist dadurch auch mehrmals zu Boden gefallen. Spätestens nach dem ersten Sturz des Zeugen Y war dem Angeklagten bewusst, dass der Zeuge durch sein Handeln stürzen und sich auch verletzen kann. Diese Möglichkeit nahm der Angeklagte billigend in Kauf.
VI.
Im Rahmen der Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Es war der Strafrahmen des § 223 Abs. 1 – Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe – zugrunde zu legen.
Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er in Einsicht und Reue hinsichtlich seines Fehlverhaltens gezeigt hat und sich beim Zeugen entschuldigt hat. Zudem fiel ins Gewicht, dass der Zeuge Y keine ernsthaften, sondern lediglich oberflächliche Verletzungen erlitt, die nicht ärztlich behandelt werden mussten. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte durch das kurzzeitige Zuparken seinerseits provoziert fühlte.
Straferschwerend wirkte sich hingegen aus, dass der Angeklagte bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und die Zeugen Y und D durch sein aggressives Auftreten über einen längeren Zeitraum in hohem Maße verängstigt waren, dass der Angeklagte ihnen ggfs. vor ihrer Wohnung „auflauert“, da er aufgrund der Tatörtlichkeit ihre Adresse kannte.
Angesichts dieser Umstände sowie unter Berücksichtigung der weiteren in § 46 StGB aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte hält das Gericht eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 110 Euro für tat- und schuldangemessen. Die Höhe der Tagessätze bemisst sich nach den Angaben des Angeklagten zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen.
Das Gericht ist der Meinung, dass die Verhängung einer derartigen Freiheitsstrafe erforderlich ist, um den Unrechtsgehalt der strafbaren Verfehlung des Angeklagten und seine Schuld genügend zu ahnden, andererseits aber auch ausreicht, um hinreichend auf ihn einzuwirken.
VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.