Anordnung von Abschiebungshaft zur Sicherung der Abschiebung bis 10.04.2000
KI-Zusammenfassung
Der Oberbürgermeister beantragt Abschiebungshaft gegen einen nigerianischen Staatsangehörigen, der ohne gültige Aufenthaltserlaubnis und Pass aufgegriffen wurde. Zentrale Frage ist, ob die Voraussetzungen für Abschiebungshaft nach §57 Abs.2 S.1 Nr.1 AuslG vorliegen. Das Amtsgericht ordnet die Haft bis zum 10.04.2000 an, weil Ausreisepflicht und Vollziehbarkeit gegeben sind und eine freiwillige Ausreise nicht gesichert erscheint. Die Haftdauer ist zur Beschaffung eines Passersatzdokuments angemessen.
Ausgang: Antrag auf Anordnung von Abschiebungshaft bis 10.04.2000 gemäß §57 Abs.2 S.1 Nr.1 AuslG stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ausländer ist ausreisepflichtig, wenn er über keine gültige Aufenthaltserlaubnis verfügt.
Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer unerlaubt, insbesondere ohne Pass und Aufenthaltserlaubnis, eingereist ist (§ 42 Abs. 2 Nr. 1 AuslG).
Abschiebungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG kann zur Sicherung der Abschiebung angeordnet werden, wenn eine freiwillige Ausreise nicht gesichert ist und die Haft zur Durchsetzung der Abschiebung erforderlich und verhältnismäßig ist.
Eine befristete Aufenthaltserlaubnis erlischt mit Fristablauf oder gegebenenfalls mit Ausreise; ein bereits entschiedener Antrag begründet keine Genehmigungsfiktion.
Die Dauer der Abschiebungshaft muss angemessen und erforderlich sein, insbesondere im Hinblick auf die zur Beschaffung von Passersatzpapieren benötigte Zeit.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
wird die Haft zur Sicherung de Abschiebung des Betroffenen bis zum 10.04.2000 angeordnet, § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG.
Diese Entscheidung ist sofort wirksam, § 8 FEVG.
Gründe
Der Betroffene ist nigerianischer Staatsangehöriger und damit Ausländer im Sinne des Ausländergesetzes. Nach seiner Einreise im Jahre 1990 betrieb er zunächst ohne Erfolg ein Asylverfahren. Nachdem er am 11.05.1992 eine deutsche Staatsangehörige geehelicht hatte, erhielt er in der Folgezeit fortlaufend Aufenthaltserlaubnisse. Die letzte Aufenthaltserlaubnis wurde ihm am 04.04.1996 erteilt. Sie war gültig bis zum 03.04.1998. Von Mai 1996 bis zum 08.03.1999 befand sich der Betroffene in Belgien in Strafhaft. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt reiste er erneut in das Bundesgebiet ein. Am 10.01.2000 wurde er beim Versuch der Ausreise in die Niederlanden festgenommen.
Der Oberbürgermeister der Stadt Aachen beantragt, den Betroffenen in Abschiebungshaft zu nehmen.
Der Oberbürgermeister der Stadt Aachen beantragt, den Betroffenen in Abschiebungshaft zu nehmen.
Der Antrag der Stadt Aachen ist begründet. Der Betroffene verfügt über keine Aufenthaltsgenehmigung und ist damit gemäß § 42 Abs. 1 AuslG ausreisepflichtig. Zwar ist ihm zuletzt am 04.04.1996 eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt worden. Diese ist jedoch spätestens am 03.04.1998 infolge Fristablaufs, möglicherweise bereits vorher infolge Ausreise nach Belgien (§ 44 Abs. 1 AuslG), erloschen. Der Aufenthalt des Betroffenen gilt auch nicht gem. § 69 Abs. 3 AuslG als genehmigt, da dieser einen neuen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zumindest nicht im Rahmen eines rechtmäßigen Aufenthalts gestellt hat. Der im Jahre 1996 gestellte Antrag löst keine Genehmigungsfiktion aus, da über ihn entschieden worden ist. Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, da der Betroffene unerlaubt, nämlich ohne Paß und Aufenthaltsgenehmigung, eingereist ist, § 42 Abs. 2 Nr. 1 AuslG. Der Betroffene ist abzuschieben, da eine freiwillige Ausreise nicht gesichert ist, § 49 AuslG. Der Betroffene ist nämlich mittellos, besitzt keinen Paß und ist zuletzt unter Aliaspersonalien aufgetreten. Zur Sicherung der Abschiebung ist der Betroffene in Haft zu nehmen, § 57 Abs. 2 Satz Ziffer 1 AuslG. Der Haftgrund der unerlaubten Einreise liegt vor, wie bereits dargelegt wurde.
Die Dauer der Haft ist im Hinblick darauf, dass für den Betroffenen ein Passersatzpapier beschafft werden muß, angemessen und erforderlich.
52034 Aachen, 11.01.2000
Amtsgericht, Abt. 41
Gehlen
Richter am Amtsgericht
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluß ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig, die binnen zwei Wochen schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amts- oder Landgerichts Aachen eingelegt werden kann.