Ablehnung vorläufiger Fahrerlaubnisentziehung nach §111a StPO bei THC-Befund
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft beantragte die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Verdachts einer Trunkenheitsfahrt. Das AG Aachen lehnte den Antrag ab und hob die Führerscheinbeschlagnahme auf. Es fehle der dringende Verdacht für eine spätere Entziehung nach §69 StGB: THC-Werte allein und das Fahrverhalten genügten nicht, zumal ein Haftbefehl als alternative Erklärung in Betracht kam.
Ausgang: Antrag der Staatsanwaltschaft auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß §111a StPO abgelehnt; Beschlagnahme des Führerscheins aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach §111a StPO setzt einen dringenden Verdacht voraus, dass in der Hauptverhandlung die Fahrerlaubnis gemäß §69 StGB entzogen werden wird.
Allein nachgewiesene Betäubungsmittelkonzentrationen im Blut begründen nicht automatisch den dringenden Verdacht der Fahruntauglichkeit; für die Beurteilung sind konkrete Ausfallerscheinungen im Fahr- oder Nachtatverhalten heranzuziehen.
Bei der Prüfung auf dringenden Verdacht sind alternative Erklärungen für auffälliges Fahrverhalten (z.B. Flucht vor Festnahme) zu berücksichtigen und können ein auf Betäubungsmittel bezogenes Tatbild entkräftigen.
Der gegenwärtige Stand der rechtsmedizinischen Forschung erlaubt es nicht, aus einem bestimmten Blutkonzentrationswert sicher auf Fahruntauglichkeit zu schließen; deshalb sind ergänzende tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich.
Tenor
In dem Ermittlungsverfahren
g e g e n
./.
wegen Verdachts der Trunkenheitsfahrt
wird der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 07.02.2007 auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis des Beschuldigten
a C g e l e h n t .
Damit wird auch die Beschlagnahme des Führerscheins des Beschuldigten aufgehoben. Dieser ist an den Beschuldigten herauszugeben.
Gründe
Die Voraussetzungen für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111 a StPO liegen nicht vor. Es besteht kein dringender Verdacht dahin, dass dem Beschuldigten seine Fahrerlaubnis in der Hauptverhandlung gemäß § 69 StGB entzogen werden wird. Insbesondere besteht kein dringender Verdacht dahin, dass sich der Beschuldigte eines gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB im Regelfall zur Entziehung der Fahrerlaubnis führenden Vergehens der Trunkenheitsfahrt, § 316 StGB strafbar gemacht hat.
Ausweislich des Gutachtens des Rechtsmedizinischen Instituts der Universität zu L vom 14.02.2007 wies die dem Beschuldigten am 20.01.2007 um 16.15 Uhr entnommene Blutprobe folgende Werte aus:
THC: 6,3 ng/ml Serum
Hydroxy-9-THC 2,4 ng/ml Serum
11-Nor-9-THC-9-Carbonsäure: 114 ng/ml Serum
Ausweislich der gutachterlichen Feststellungen konnte dem Beschuldigten damit ein akuter Haschisch- und Marihuanakonsum nachgewiesen werden. Dies entspricht auch seiner eigenen Einlassung vorort, wie sie in dem Polizeiprotokoll vom 20.01.2007 festgehalten ist.
Der Stand der Rechtsmedizinischen Forschung ist noch nicht soweit, dass aus einem bestimmten Konzentrationswert von Betäubungsmitteln im Blut ein sicherer Schluss auf eine Fahruntauglichkeit des jeweiligen Kraftfahrers gezogen werden kann (vgl. BGHSt 44, 219). Es ist daher nach drogenbedingten Ausfallerscheinungen im Fahr- und Nachtatverhalten des Beschuldigten zu forschen, wobei Fahrfehler auf die zugrundeliegende Motivlage zu hinterfragen sind (vgl. BGH NStZ – RR 2001, 173). Hier ist von den eingesetzten Polizeibeamten zwar festgestellt worden, dass der Beschuldigte, nachdem er Blickkontakt mit dem Streifenwagen S ##/## haben konnte, mit dem PKW ## mit hoher Geschwindigkeit sowie ohne Beachtung eines Verkehrszeichens Nr. 206 StVO – Halt! Vorfahrt gewähren! in C von der Straße im X in den M.-Ring einbog. Später kam es von Seiten des Beschuldigten zu erheblichen Widerstandsleistungen gegen die eingesetzten Polizeibeamten, welche Gegenstand eines eigenen Strafverfahrens sind.
Das vorgenannte Fahr- und Nachtatverhalten des Beschuldigten ist jedoch nicht zwingend auf Betäubungsmitteleinfluß zurückzuführen. Nach Maßgabe der vorstehenden obergerichtlichen Rechtsprechung darf der Umstand nicht außer acht gelassen werden, dass gegen den Beschuldigten zum damaligen Zeitpunkt ein offener Haftbefehl der StA Aachen vom 03.01.2007 – 804 Js 6406V – zwecks Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen bestand (Bl. 14 d.A.). Das Verhalten des Beschuldigten kann deshalb auch dahin interpretiert werden, dass er bewusst Verkehrsverstösse begang, um sich seiner drohenden Festnahme zu entziehen. Es ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten der vorgenannte Haftbefehl zumindest dem Grunde nach bekannt war, da er die ihm vom Amtsgericht Aachen mit Strafbefehl vom 16.02.2006 – 49 Cs 115/06 – auferlegte Geldstrafe noch nicht beglichen hatte. Auch hinzutritt, dass die konkrete THC-Konzentration im Blut des Beschuldigten noch nicht so hoch war, dass auch geringfügige Ausfallerscheinungen schon den Schluss auf eine Fahruntauglichkeit zu ließen (vgl. OLG Zweibrücken NStZ,-RR 2004, 247 sowie die dort wiedergegebenen THC-Konzentrationen des Täters).
Deshalb fehlt es gegenwärtig an dem für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß 111 a StPO zu verlangenden dringenden Verdacht, dass dem Beschuldigten in der Hauptverhandlung seine Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB entzogen wird. Deshalb war der entsprechende Antrag der Staatsanwaltschaft abzulehnen bzw. die erfolgte Beschlagnahme des Führerscheins des Beschuldigten aufzuheben.
Aachen, 07.03.2007
Amtsgericht, Abt. 41
Dr. Quarch
Richter am Amtsgericht