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Amtsgericht Aachen·41 Gs 421/07·22.02.2007

Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach §111a StPO abgelehnt

StrafrechtStraßenverkehrsdelikteStrafprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft beantragte die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis des Beschuldigten wegen Verdachts der Straßenverkehrsgefährdung nach einem Unfall. Das Amtsgericht lehnte den Antrag nach §111a StPO ab, weil kein dringender Verdacht besteht, dass in der Hauptverhandlung eine Entziehung nach §69 StGB erfolgen wird. Eine mögliche Übermüdung reicht nicht zwingend; zur Klärung wäre ein rechtsmedizinisches Gutachten erforderlich. Die Beschlagnahme des Führerscheins wurde aufgehoben.

Ausgang: Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach §111a StPO abgewiesen; Beschlagnahme des Führerscheins aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

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Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach §111a StPO setzt einen dringenden Verdacht voraus, dass in der Hauptverhandlung die Fahrerlaubnis nach §69 StGB entzogen werden wird.

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Ein dringender Verdacht für eine Entziehung nach §69 StGB erfordert objektive Anhaltspunkte, die die Wahrscheinlichkeit einer späteren Entziehung erheblich begründen; bloße Möglichkeit genügt nicht.

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Zur Annahme einer Straßenverkehrsgefährdung nach §315c Abs.1 Nr.1b StGB wegen Übermüdung ist nicht jede Ermüdung ausreichend; erforderlich ist ein Übermüdungszustand, der die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs begründet.

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Ob ein solcher Übermüdungszustand vorlag, kann oft nur durch ein rechtsmedizinisches Gutachten geklärt werden; fehlen konkrete Anhaltspunkte, rechtfertigt dies nicht die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.

Relevante Normen
§ 111a StPO§ 69 StGB§ 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB§ 315c Abs. 1 Nr. 1b StGB

Tenor

In dem Ermittlungsverfahren

wegen Verdachts der Gefährdung des Straßenverkehrs

Rubrum

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wird der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 19.01.2007 auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt. Damit wird auch die Beschlagnahme des Führerscheins des Beschuldigten aufgehoben. Dieser ist an den Beschuldigten zurückzugeben.

Gründe

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Die Voraussetzungen für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111 a StPO liegen nicht vor. Es besteht kein dringender Verdacht dahin, dass dem Beschuldigten seine Fahrerlaubnis in der Hauptverhandlung gemäß § 69 StGB entzogen werden wird. Insbesondere besteht kein dringender Verdacht dahin, dass sich der Beschuldigte eines gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB im Regelfall zur Entziehung der Fahrerlaubnis führenden Vergehens der Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 c StGB) strafbar gemacht hat. Dies gilt insbesondere für die von der Staatsanwaltschaft angesprochene Alternative des § 315 c Abs. 1 Nr. 1 b StGB. Gegenwärtig erscheint es zwar als möglich, dass der Beschuldigte den Verkehrsunfall vom 10.11.2006 dadurch herbeigeführt hat, weil er infolge körperlicher Mängel nicht mehr dazu in der Lage war, den von ihn gesteuerten LKW ##-## 000 sicher zu führen. Das von dem Zeugen bekundete und durch die Auswertung der Unfallspuren bestätigte Unfallgeschehen, nämlich ein langsames Abkommen des Beschuldigten von der Fahrbahn der BAB 00, lässt zwar die Deutung zu, dass der Beschuldigte zum Unfallzeitpunkt infolge von Übermüdung nicht mehr fahrtauglich war. Doch erscheint dieser Schluss keineswegs zwingend. Insoweit ist insbesondere zu beachten, dass nicht jegliche Ermüdung eines Kraftfahrers zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 315 c Abs. 1 Nr. 1 b StGB zu führen vermag (vgl. OLG Köln, NZV 1989, 357). Zu verlangen ist es vielmehr ein solcher Übermüdungszustand, welcher für den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafes mit sich brachte (vgl. Bayrisches Oberstes Landesgericht NJW 2003, 3499). Ob es sich so verhalten hat, kann letztlich nur durch ein in der Hauptverhandlung rechtsmedizinisches Gutachten geklärt werden. Gegenwärtig fehlt es damit an dem für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111 a StPO zu verlangenden dringenden Verdacht, dass dem Beschuldigten in der Hauptverhandlung seine Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB entzogen werden wird.

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Deshalb war der ansprechende Antrag der Staatsanwaltschaft abzulehnen bzw. die erfolgte Beschlagnahme des Führerscheins des Beschuldigten aufzuheben.

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52018 Aachen, 23.02.2007

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Amtsgericht, Abt. 41

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Dr. Quarch

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Richter am Amtsgericht