Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bei Verdacht der Trunkenheitsfahrt
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Aachen entzieht dem Beschuldigten nach § 111a StPO vorläufig die Fahrerlaubnis wegen dringenden Verdachts der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB). Grundlage ist eine Blutalkoholmessung von 0,98 ‰ um 17:44 Uhr; durch Rückrechnung auf die Tatzeit (16:27 Uhr) mittels 0,1 ‰/h wird ein Wert von 1,2 ‰ ermittelt. Damit liegt die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit vor, weshalb die Beschlagnahme des Führerscheins angeordnet wird; die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Ausgang: Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO wegen dringenden Tatverdachts der Trunkenheitsfahrt angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Zur Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO genügt ein dringender Tatverdacht, dass der Beschuldigte eine Straftat begangen hat, die seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Frage stellt.
Bei Alkoholverstößen im Straßenverkehr ist eine rückrechnerische Ermittlung der Blutalkoholkonzentration vom Entnahmezeitpunkt auf die Tatzeit zulässig, wenn der Alkoholkonsum vor Abschluss der Resorption lag.
Für die Rückrechnung kann ein stündlicher Abbauwert von 0,1 ‰ zugrunde gelegt und minutengenau umgerechnet werden.
Überschreitet die rückgerechnete Blutalkoholkonzentration den Schwellenwert von 1,1 ‰, begründet dies die Annahme absoluter Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 316 StGB und indiziert die Eignungszweifel nach § 69 II Nr. 2 StGB.
Die gegen die vorläufige Entziehung eingelegte Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung; die Wirksamkeit der Anordnung bleibt bis zur anderslautenden Entscheidung unberührt.
Tenor
wegen Verdachts der Trunkenheit im Verkehr
wird dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis gemäß § 111 a StPO vorläufig entzogen.
Sein Führerschein wird beschlagnahmt, §§ 111 a Abs. 3, 94 Abs. 3 StPO.
Gründe
Der Beschuldigte steht im dringenden Verdacht, sich einer Trunkenheitsfahrt im Sinne des § 316 StGB schuldig gemacht zu haben.
Nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der Beschuldigte befuhr am 20. 2. 2007 gegen 16.27 Uhr mit dem Kraftfahrzeug, amtliches Kennzeichen ##-## ####, in B u. a. die Straße "C". Aufgrund vorherigen Alkoholgenusses war er nicht in der Lage, das Fahrzeug sicher zu führen. Die ihm um 17.44 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Alkoholkonzentration von 0,98 Promille. Nach den eigenen Angaben des zuvor gemäß §§ 163a Abs. 4, 136 Abs. 1 S. –4 StPO belehrten Beschuldigen gegenüber PK I anlässlich seiner Blutentnahme hatte er am Tattag bis 13.30 Uhr Bier konsumiert. Daher war bei einer Betrachtung zugunsten des Betroffenen ab 15.30 Uhr und damit auch zur Tatzeit um 16.27 Uhr die Resorption des Alkohols im Blut abgeschlossen (vgl. BGHSt. 25, 246). Deshalb ist zur Ermittlung der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration eine Rückrechnung vom Entnahmezeitpunkt 17.44 Uhr auf die Tatzeit 16.27 Uhr mit einem stündlichen Abbauwert von 0,1 Promille zulässig (vgl. BGH a. a. O.). Dabei kann der vorgenannte Wert auch minutengenau auf 0, Promille/Minute umgerechnet werden (vgl. OLG Köln VRS 98, 140; OLG Köln Strafverteidiger 2001, 355; Hentschel, Fahrerlaubnis und Alkohol im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, 4. Aufl. Baden-Baden 2005, Rn. 69). Da hier zwischen Entnahmezeitpunkt und Tatzeit genau 76 Minuten liegen, lässt sich folgende Tatzeit-Blutalkoholkonzentration errechnen:
0,98 Promille + 76 x 0, = 0,3 Promille = 1,2 Promille.
Der Blutalkoholgehalt lag damit zur Tatzeit über dem Grenzwert für absolute Fahruntüchtigkeit von 1,100 Promille (vgl. BGHSt. 37, 89).
Durch die vorgenannte Tat hat sich der Beschuldigte als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, § 69 II Nr. 2 StGB. Er hat deshalb mit der Entziehung der Fahrerlaubnis zu rechnen.
Das Interesse der Allgemeinheit, vor ungeeigneten Kraftfahrern geschützt zu werden, erfordert schon jetzt eine vorläufige Anordnung nach § 111 a StPO. Diese hat zur Folge, dass der Beschuldigte nicht mehr berechtigt ist, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Zuwiderhandlungen sind gemäß § 21 I Nr. 1 StVG mit Strafe bedroht.
Das Verbot, Kraftfahrzeuge zu führen, gilt auch für den Fall, dass der Beschuldigte noch im Besitz eines in- oder ausländischen Führerscheins ist.
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, die schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen ist. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Sie lässt die Wirksamkeit der vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung zunächst unberührt und ändert nichts an dem Verbot, Kraftfahrzeuge zu führen.
Aachen, den 24. April 2007
Amtsgericht, Abt. 41
Dr. Quarch, Richter am Amtsgericht