Werklohnforderung bei Elektroarbeiten — Klage teilweise stattgegeben (534,40 €)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Restwerklohn für Elektroarbeiten an drei Reihenhäusern; strittig sind Höhe der Pauschalvergütung und Zusatzarbeiten. Das Gericht geht von einer Vereinbarung über 2.800 € je Objekt aus und rechnet aus Gründen der Umsatzsteuerpflicht 16 % Mehrwertsteuer hinzu. Aufgrund der Zahlungen und Teilfertigstellungen wird ein Betrag von 534,40 € zugesprochen; die übrige Klage wird abgewiesen. Mängelrügen des Bestellers sind nicht ausreichend bewiesen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 534,40 € an Kläger, übrige Ansprüche abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für das Vorliegen und die Höhe einer mündlichen Festpreisvereinbarung trägt der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast; bei widersprüchlichen Zeugenaussagen sind die Angaben der Gegenpartei gleich zu gewichten.
Eine einseitige Erhöhung eines vereinbarten Festpreises wegen Veränderung der Geschäftsgrundlage ist nur zulässig, wenn hierfür eine rechtliche Grundlage und ein entsprechender Nachweis vorliegt.
Voraussetzung für die Festsetzung der Vergütung ist auch die Berücksichtigung der Umsatzsteuer; ist andernfalls ein Schwarzgeschäft anzunehmen, ist die Umsatzsteuer dem Vergütungsanspruch hinzuzurechnen.
Für das Bestehen von Mängeln und ein hieraus resultierendes Verschulden des Unternehmers trifft den Besteller die Beweislast; unergiebige oder widersprüchliche Zeugenaussagen genügen nicht, um das Verschulden des Unternehmers festzustellen.
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 534,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 1. Dezember 2004 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt Restwerklohn für Elektroarbeiten in B, I-Straße. Er bringt hierzu u.a. vor:
Ursprünglich habe man für 3 Reihenhäuser je 3.000,00 € vereinbart. In der Folgezeit habe der Beklagte Zusatzarbeiten in Auftrag gegeben. Das Haus Nr. 1 sei zu 90 % fertiggestellt und inzwischen verkauft worden; das Haus Nr. 3 zu 65 %, da der Beklagte ihm die Fortsetzung der Arbeiten untersagt habe. Damit sei das Gesamtkonzept sowie die Grundlage für ihre Kostenvereinbarung gebrochen. Um den Komplex nicht zu erschweren, habe er die Pauschalbeträge für beide Häuser um 300,00 € netto angehoben und wie folgt abgerechnet:
- Haus 1 Auftragssumme netto 3.300,00 €
- Zusatzarbeiten 419,00 €
- weitere Zusatzarbeiten 109,85 €
- insgesamt netto 3.828,85 €
- davon 90 % 3.445,96 €
- Haus 3 Pauschalbetrag netto 3.300,00 €
- Zusatzarbeiten 1.012,00 €
- insgesamt netto 4.312,00 €
- davon 65 % 2.802,20 €
- insgesamt (netto) 6.248,16 €
- zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer 999,71 €
- insgesamt (brutto) 7.247,87 €
- abzüglich Akontozahlungen 4.500,00 €
- Restbetrag: 2.747,87 €
Für den Beklagten habe es keine Veranlassung gegeben, ihm die weitergehenden Arbeiten zu entziehen.
Dem Kläger ist teilweise Prozeßkostenhilfe bewilligt worden, nicht hinsichtlich der behaupteten Zusatzarbeiten (1.787,39 €).
Er beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 960,48 € nebst gesetzlichen Zinsen
seit dem 1. Mai 2004 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er entgegnet u.a.:
Zunächst habe man vereinbart, dass der Kläger pro Objekt 2.800,00 € inkl. Mehrwertsteuer, d.h. insgesamt 8.400,00 € erhalten solle. Da er in einem der drei Häuser überhaupt nicht gearbeitet habe, bestünde ein Zahlungsanspruch allenfalls für zwei Objekte in Höhe von 5.600,00 €, wenn der Kläger fachgerecht gearbeitet hätte. Dies sei jedoch nicht geschehen. Der bauleitende Architekt G1 habe ihm entsprechende Rügen unter dem 14.4.04 übersandt mit der Aufforderung zur Mängelbeseitigung bis zur 16. Kalenderwoche. Dem sei der Kläger nicht nachgekommen. Deshalb habe er, der Beklagte, die Arbeiten für 4.000,00 € anderweit durchführen lassen; darüber hinaus während der Bauzeit Rechnungen der Firma C & K, die an den Kläger gerichtet gewesen und von diesem nicht beglichen worden seien, selbst ausgeglichen; insoweit liege eine weitere Überzahlung vor.
Der Kläger erwidert:
Zuvor habe er bereits für den Beklagten die Elektroarbeiten komplett in zwei anderen Objekten zum vereinbarten und anstandslos gezahlten Festpreis von 3.000,00 € ausgeführt. Diese Häuser seien nicht vom gleichen Bautyp gewesen, die Elektroarbeiten aber die gleichen. Auf dieser Grundlage habe man auch die Vereinbarung getroffen für die nächsten drei Häuser.
Demgegenüber weist der Beklagte darauf hin, jene beiden Häuser hätten 125 qm Wohnfläche gehabt, die drei hier lediglich 100 qm. Deswegen habe man einen geringeren Pauschalpreis vereinbart.
Hinsichtlich aller sonstigen Einzelheiten des Parteivortrags und Beweisergebnisses wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Mit Schreiben vom 22.3.05 (Kopie Bl. 57 d.A.) hat der Insolvenzverwalter die hier umstrittene Forderung aus der Insolvenzmasse zugunsten des Klägers freigegeben.
Entscheidungsgründe
1. Bezüglich der zwischen den Parteien umstrittenen Zusatzarbeiten (1.787,39 €) fehlt es an einer Rechtshängigkeit. Denn insoweit ist das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers zurückgewiesen und keine Klage zugestellt worden. Der hier zu entscheidende Rechtsstreit betrifft nur den Differenzbetrag von 960,48 €.
2. Die Aussage der Zeugin E in Verbindung mit den eigenen Erklärungen des Klägers im Termin am 7.6.2005 spricht für eine Festpreisvereinbarung von 3.000,00 € (netto) pro Haus. Dem steht jedoch die Bekundung des Zeugen G entgegen, wonach der Kläger für jedes Haus nur 2.800,00 € einschließlich Mehrwertsteuer bekommen sollte. Berücksichtigt man, dass die Parteien – aus welchem Grund auch immer – keinen schriftlichen Vertrag geschlossen haben, so lässt sich der Darstellung des Zeugen G kein geringeres Gewicht zumessen als derjenigen von Frau E. Und die Beweislast liegt insoweit beim Kläger. Es ist auch nicht erkennbar, dass er berechtigt gewesen wäre, den Festpreis – wegen Veränderung der Geschäftsgrundlage infolge vorzeitiger Vertragsbeendigung – einseitig zu erhöhen. Somit sind 2.800,00 € als Ausgangsbasis für die Abrechnung anzunehmen. Allerdings erscheint es geboten, 16 % Mehrwertsteuer hinzuzurechen, weil es sich sonst um ein "Schwarzgeschäft" handeln würde. Dadurch erhöht sich der Betrag für jedes der beiden Häuser um 448,00 € auf 3.248,00 €.
3. Hiervon 90 % für das Haus 1 sind 2.923,20 €. Weitere 65 % für das Haus 2 ergeben 2.111,20 €, d.h. zusammen 5.034,40 €. Zieht man die unstreitig gezahlten 4.500,00 € ab, verbleiben zugunsten des Klägers 534,40 €.
Ob er Mängel an den installierten Elektroleitungen zu vertreten hat, erscheint zweifelhaft. Insoweit trifft die Beweislast den Beklagten. Die Zeugenaussagen und vorgelegten Urkunden sind diesbezüglich nicht ergiebig genug, um ein Verschulden des Klägers festzustellen. Möglicherweise hätte ihm noch Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben werden können und müssen. In diesem Zusammenhang wird auf die ausführlichen Beweisprotokolle und Erörterungen Bezug genommen. Hiernach spricht ein Teil der Zeugen zugunsten des Klägers, ein Teil zugunsten des Beklagten, ohne eindeutige Präferenz.
4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 286 ff. BGB, 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO. Zinsen werden unter den gegebenen Umständen erst ab Dezember 2004 zuerkannt.
Gegenstandswert: 960,48 €
Hoch