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Amtsgericht Aachen·4 C 608/03·25.07.2004

Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Leasingnehmer erhält Teilzahlung

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrecht (Verkehr)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Leasingnehmer klagte gegen die Haftpflichtversicherung wegen Schäden an einem VW nach einem Rückwärtsmanöver. Das Amtsgericht Aachen gab der Klage in eingeschränktem Umfang statt und sprach 503,30 € Reparaturkosten zu sowie 25 € Nebenkostenpauschale; übrige Forderungen (Wertminderung, volle Gutachterkosten) wurden abgelehnt. Die Entscheidung stützt sich auf § 287 ZPO und die Auslegung der Leasingbedingungen als Innenverhältnis.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 528,30 € (Reparaturkosten und Nebenkosten), sonstige Forderungen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Klauseln im Leasingvertrag, die Entschädigungsleistungen an den Leasinggeber weiterleiten, betreffen primär das Innenverhältnis zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer und entziehen dem Leasingnehmer nicht grundsätzlich die Aktivlegitimation gegenüber dem Schädiger, wenn eine entsprechende Ermächtigung oder Abtretung vorliegt.

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Eine ausdrückliche oder stillschweigende Ermachtigung des Leasinggebers zur eigenverantwortlichen Geltendmachung von Ansprüchen begründet gegenüber dem Haftpflichtigen die Aktivlegitimation des Leasingnehmers.

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Kann ein Gericht nach § 287 ZPO aufgrund der vorliegenden Beweislage den Schaden hinreichend konkret einer konkreten Unfallursache zuordnen, sind nur die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit belegten Reparaturkosten zuzusprechen; weitergehende behauptete Schäden sind mangels Anknüpfung abzuweisen.

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Fehlen zuverlässige Anknüpfungstatsachen für weitere behauptete Beschädigungen, kann das Gericht auf zusätzliche Beweisaufnahme verzichten, wenn der zuerkannten Schadenlage eine klare Abgrenzung entgegensteht.

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Sachverständigengebühren sind grundsätzlich von der jeweils veranlassenden Partei zu tragen; eine Erstattung setzt eine hinreichende Anspruchsgrundlage voraus, die bei teilweiser Fehlschlagung der Geltendmachung nicht gegeben ist.

Relevante Normen
§ 287 ZPO§ 286 ff. BGB§ 92 Abs. 1 BGB§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 528,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. August 2003 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 58 % der Kläger und 42 % die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen dies gegen

110 % Sicherheit abwenden, wenn nicht die Gegenpartei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Als Leasingnehmer des VW Kastenwagens XX0000-XX verlangt der Kläger Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls vom 22.6.03 auf dem H-Platz in B2, woran der bei der Beklagten haftpflichtversicherte Peugeot Kastenwagen X beteiligt war. Dieses Fahrzeug, so behauptet der Kläger, habe zunächst vor ihm gestanden und sei dann beim Zurücksetzen mit seinem stehenden Wagen kollidiert. Da der Verursacher sein Verschulden eingeräumt und Schadensregulierung zugesagt habe, sei der Unfall polizeilich nicht aufgenommen worden.

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Auf Gutachtenbasis beziffert der vorsteuerabzugsberechtigte Kläger seine Ersatzansprüche wie folgt:

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1. Reparaturkosten - netto - 940,19 €

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2. Wertminderung 200,00 €

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3. Sachverständigengebühren - netto - 239,35 €

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4. Nebenkostenpauschale 25,00 €

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Summe 1.404,54 €

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.404,54 € nebst Zinsen in Höhe von

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5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.8.03 zu zahlen;

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hilfsweise,

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914,19 € zu Händen der M GmbH in C zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers, seine Unfalldarstellung sowie die Schadenshöhe. Hierzu bringt sie u.a. vor:

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Da der Kläger keine genauen Angaben zum Schadenshergang gemacht habe und ihr Versicherungsnehmer zum Unfallzeitpunkt selber nicht gefahren sei, habe sie sich veranlaßt gesehen, eine Nachbesichtigung vorzunehmen. Das Fahrzeug des Klägers sei bereits repariert gewesen; der vordere rechte Kotflügel instandgesetzt und lackiert; aber nicht gemäß Herstellervorschriften; Bearbeitungsspuren seien noch deutlich erkennbar gewesen. Der Sachverständige Herr C2 habe eine Nachkalkulation vorgenommen, 503,30 € maximale Nettoreparaturkosten errechnet und festgestellt, daß eine Wertminderung nicht gegeben sei. Aufgrund der eigenen Angaben des Klägers könnten weitergehende Schäden dem behaupteten Unfall nicht zugeordnet werden. Demnach sei das von ihm vorgelegte Gutachten unbrauchbar. Für das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten habe sie 278,98 € zahlen müssen. Mit diesem Betrag rechne sie vorsorglich auf. Nach Beendigung des Leasingvertrags könne er allenfalls Zahlung an die Leasinggesellschaft, nicht an sich selbst verlangen. Entscheidend sei, daß er Schäden geltend mache, die nicht auf dem von ihm behaupteten Unfall beruhten, sondern nur teilweise kompatibel seien. Deshalb stünden ihm keine Ersatzansprüche zu.

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Der Kläger erwidert u.a.:

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Die Leasinggeberin habe mit Schreiben vom 2.3.04 (Blatt 47 der Gerichtsakten) bestätigt, daß er die Schadensersatzforderung im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend machen dürfe. Die durch das SachverständigenbüroB GmbH festgestellten und bezifferten Reparaturkosten in Höhe von 940,19 € seien auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen einschließlich Wertminderung. Sofern sich aus dem Leasingvertrag ergebe, daß diesen seine Ehefrau geschlossen habe, werde hierdurch nicht die Aktivlegitimation berührt. Halter des Fahrzeugs und damit Leasingnehmer sei er gewesen. Vorsorglich habe Frau L2 ihre Ansprüche an ihn abgetreten.

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Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Parteivortrags und Beweisergebnisses einschließlich der unerledigten Beweisanträge wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Nach dem teils unstreitigen, teils bewiesenen Sachverhalt in Verbindung mit den vorgelegten Urkunden und einer Anwendung des § 287 der Zivilprozeßordnung (ZPO) wird der Klage ohne weitere Beweisaufnahme in eingeschränktem Umfang stattgegeben.

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1. An der Anspruchsbefugnis des Klägers bestehen nur Zweifel, soweit es um den Wertminderungsbetrag von 200,00 € geht.

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a) Diesbezüglich steht unter X.5.Abs.1 der vorliegenden Leasing-Bedingungen für Geschäftsfahrzeuge, daß Entschädigungsleistungen für Wertminderungen in jedem Fall an den Leasing-Geber weiterzuleiten sind. Hierfür spricht auch das von der Beklagten mit Schriftsatz vom 29.6.04 in Kopie vorgelegte Schreiben der M GmbH vom 9.1.04 (Bl. 74 d.A.), worin es heißt:

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"...die Entschädigungsleistung wird - mit Ausnahme der Wertminderung - nicht von uns beansprucht, wenn die Instandsetzung unseres Fahrzeuges durch Vorlage einer Reparaturkosten-Rechnung nachgewiesen worden ist."

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Diese Bestimmungen betreffen indessen nur das Innenverhältnis zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer, wie sich auch aus dem Wort "weiterzuleiten" ergibt. Daß die Beklagte sich unter den gegebenen Umständen auf fehlende Aktivlegitimation des Klägers beruft, erscheint zwar wirtschaftlich verständlich, vom Rechtsstandpunkt aus jedoch unbeachtlich. Denn unter X.4. der besagten Leasing-Bedingungen steht ausdrücklich:

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"Der Leasing-Nehmer ist, auch über das Vertragsende hinaus - vorbehaltlich eines

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Widerrufes durch den Leasing-Geber - ermächtigt und verpflichtet, alle fahrzeug-

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bezogenen Ansprüche aus einem Schadenfall im eigenen Namen und auf eigene

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Kosten geltend zu machen. Dies gilt nicht, wenn der Leasing-Geber die Ermächti-

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gung widerrufen oder sich vertraglich zur Schadenabwicklung verpflichtet hat..."

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Für letzteres ist aber im vorliegenden Fall kein zuverlässiger Anhaltspunkt ersichtlich.

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b) Im übrigen hat die Beklagte den Vortrag des Klägers in dessen Schriftsatz vom 9.6.04, seine Ehefrau habe ihre Schadensersatzansprüche vorsorglich an ihn abgetreten, nicht bestritten. Da ferner die geltend gemachte Wertminderung - wie noch zu

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begründen sein wird - mangels Beweises nicht zugesprochen werden kann, bedarf es keiner weiteren Ausführungen zur Anspruchsbefugnis.

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2. Was die verlangten Reparaturkosten betrifft, werden 503,30 € (statt 940,19 €) zuerkannt. Dies beruht vor allem auf der Aussage des sachverständigen Zeugen C2 sowie seinem schriftlichen Gutachten vom 17.10.03. Hiernach steht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, daß durch den Unfall vom 22.6.03 der Kotflügel vorne

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rechts am VW Kastenwagen XX0000-XX beschädigt wurde und eine fachgerechte Reparatur netto 503,30 € kostete. Hingegen fehlt es an zuverlässigen Anhaltspunkten dafür, daß beim Zurücksetzen des anderen (bei der Beklagten haftpflichtversicherten) Fahrzeugs auch die Tür vorne rechts sowie die B-Säule (am Wagen des Klägers) beschädigt wurde.

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Insofern scheint allerdings die Darstellung des Zeugen L auf den ersten Blick zugunsten des Klägers zu sprechen. Denn er will gesehen haben, wie der Andere "beim weiteren Rückwärtssetzen den Schaden an der Beifahrertür und an der B-Säule verursachte". Auf Befragen hat er jedoch seine Aussage eingeschränkt; er gehe bis heute davon aus, daß die Schäden ausschließlich mit dem Spiegel verursacht worden seien, könne aber nicht ausschließen, "daß andere Teile in Berührung gekommen sind".

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Berüksichtigt man hierzu die vorgelegten Fotos, so erscheint es ausgeschlossen, daß durch den besagten Spiegel nennenswerte Schäden an Beifahrertüre und B-Säule tasächlich entstanden sind.

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Fehlt es somit an hinreichenden Anknüpfungspunkten, entfällt auch die Einholung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens. Es bedarf deshalb keiner weiteren Beweisaufnahme. Im übrigen ist der Kotflügelschaden von den übrigen Schäden am VW Kastenwagen XX0000-XX deutlich abgrenzbar, so daß keine Verwechslungsfahr mit inkompatiblen Schäden besteht.

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3. Weder ein technischer noch ein merkantiler Minderwert verbleibt nach fachgerechter Reparatur des Kotflügelschadens. Das ergibt sich aus den glaubhaften, detaillierten Erklärungen des sachverständigen Zeugen C2.

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Gleichwohl hat die Beklagte keinen Anspruch auf eine solche fachgerechte Reparatur, sondern nur die Leasinggeberin (im Innenverhältnis zum Kläger).

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Was die beiderseits geltend gemachten Sachverständigengebühren angeht, müssen diese nach Auffassung des Gerichts jeweils vom Kläger und von der Beklagten selbst getragen werden. Für eine Erstattungsverpflichtung ist aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls keine ausreichenden Anspruchsgrundlage erkennbar. Zwar fällt dem Kläger zur Last, daß er nur einen Teil seines geltend gemachten Schadens als unfallbedingt nachweisen kann. Doch genügt dies nicht, um eine Schadensersatzverpflichtung gegenüber der Beklagten zu begründen. Deshalb kommt sie auch mit der vorsorglich, d.h. hilfsweise erklärten Aufrechnung für das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten in Höhe von 278,98 € nicht zum Zuge.

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4. Die verlangte, nicht bestrittene Nebenkostenpauschale von 25,00 € wird dem Kläger zugesprochen. Das ergibt mit den oben errechneten 503,30 € zusammen 528,30 €.

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5. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 286 ff. BGB, 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Gegenstandswert:

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für die Klage 1.404,54 €

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für die Hilfsaufrechnung 278,98 €

49

zusammen 1.683,52 €

50

Hoch