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Amtsgericht Aachen·4 C 412/94·20.10.1994

Klage auf GOÄ-Zahlung abgewiesen wegen unzureichender Abrechnungsbegründung (Anästhesie)

ZivilrechtSchuldrechtArzthonorar / GebührenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger (Anästhesist) verlangte Zahlung einer Restforderung aus einer Rechnung vom 09.02.1993 in Höhe von 340,87 DM. Das Gericht wies die Klage ab, weil Überschreitungen des GOÄ-Gebührensatzes nicht schriftlich ausreichend begründet waren, einzelne Ziffern missbräuchlich bzw. nicht anwendbar abgerechnet wurden und ergänzende Leistungen nicht nachgewiesen wurden. Ein Sachverständigengutachten war nicht erforderlich.

Ausgang: Klage auf Zahlung der restlichen GOÄ-Forderung (340,87 DM) mangels hinreichender Begründung und Nachweis abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Überschreitung der Regel- bzw. Schwellenwerte der GOÄ setzt eine schriftliche und hinreichend konkrete Begründung voraus; ein bloßer pauschaler Hinweis genügt nicht.

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Gebührenziffern der GOÄ sind nach ihrem eindeutigen Leistungsinhalt anzuwenden; eine über den Wortlaut hinausgehende Zweckwidmung zur Billigung anderer Leistungsausprägungen ist nur in engen Grenzen zulässig.

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Bei einheitlichen, anästhesiologischen Verrichtungen sind routinemäßige Begleitmaßnahmen in der Regel mitabgegolten; eine gesonderte Abrechnung bedarf des vom Leistungserbringer zu belegenden besonderen medizinischen Bedarfs oder Umfangs.

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Die Darlegungs- und Beweislast für die Notwendigkeit oder den Umfang gesondert berechneter Leistungen liegt beim Rechnungssteller; verspätete Nachreichungen ohne schlüssige Begründung bleiben unberücksichtigt.

Relevante Normen
§ 495a ZPO§ 5 Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz GOħ 12 Abs. 3 GOħ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

Die Klage wird kostenfällig abgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von einer Tatbestandsdarstellung wird gemäß 495 a der Zivilprozessordnung (ZPO) abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Nach dem zum Teil unstreitigen Sachverhalt in Verbindung mit den vorgelegten Urkunden kann der Klage nicht stattgegeben werden. Denn die Voraussetzungen der geltend gemachten Restforderung von 340,87 DM gemäß Rechnung Nr. 93/213 der Anästhesie-Gemeinschaftspraxis N vom 09.02.1993 sind nicht hinreichend dargelegt.

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Der Kläger berechnet die Leitungen Ziffer 462/463 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenordnung für Ärzte (GV/GOÄ) mit dem Faktor 3,5. Eine solche Überschreitung des beim 2,3 fachen liegenden

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Schwellenwertes

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ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz GOÄ nur zulässig bei Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien und bei schriftlicher Begründung

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(§ 12 Abs. 3 GOÄ). Ob hier tatsächlich besondere Schwierigkeiten oder ein besonderer Zeitaufwand hinsichtlich der einzelnen ärztlichen Leistungen eine Überschreitung des Schwellenwertes rechtfertigen, muß indessen dahinstehen. Denn es fehlt bereits am formellen Erfordernis einer ausreichenden schriftlichen Begründung. Sie findet sich weder in der Rechnung vom 09.02.1993 noch in der folgenden außergerichtlichen Korrespondenz. Zwar würde für die Begründung im Sinn des § 12 GOÄ auch eine stichwortartige Aufzählung der Gründe genügen; keinesfalls aber der Hinweis in der Rechnung vom 09.02.1993, die Erhöhung beruhe auf einer patienten-bezogenen "Flüssigkeitskarrenz"; denn hierdurch wird nicht konkret genug deutlich, welche besonderen anästhesistischen Leistungen für die Beklagte erbracht worden sind. Ein derart knapper Hinweis rechtfertigt keine Überschreitung der Regelspanne, die vom einfachen bis 2,3-fachen Gebührensatz reicht.

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Die Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es unter den angegeben Umständen nicht, weil es sich hierbei um Gesetzesauslegung und nicht um eine Tatsachenfrage handelt. Statt insgesamt 598,29 DM gebühren deshalb dem Kläger höchstens 393,15 DM, war eine Differenz von 205,14 DM bedeutet.

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Für eine intravenöse Dauertropfinfusion berechnet er nach Ziffer 285 GV/GOÄ 76,66 DM. Diese Gebühr ist jedoch nur für eine intraarterielle Dauertropfinfusion bei einer Mindestdauer von 90 Minuten vorgesehen. Der Kläger konnte daher seine Leistung lediglich nach Ziffer 283 GV/GOÄ berechnen, was bei Zugrundelegung eines 2,3-fachen Gebührensatzes zu einem Betrag von 38,45 DM führt. Somit hat die Beklagte zurecht die Differenz von 38,21 DM abgezogen. Aus Gründen der Klarheit und Verständlichkeit des ärztlichen Gebührenverzeichnisses hält das Gericht eine entsprechende Anwendung der Ziffer 285 (entgegen dem Wortlaut der Vorschrift) nicht für angemessen.

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Die Berechnung des Klägers nach Ziffer 617 GV/GOÄ (Gasanalyse in der Exspirationsluft) ist nicht gerechtfertigt. Dieser Leistungsansatz wird in der Regel durch die Ziffern 462/463 ausgeschlossen, da die Anästhesie eine einheitliche Verrichtung darstellt, die unabhängig von Einzelleistungen ein und dasselbe Ziel hat, so dass begleitende Routinemaßnahmen, wie die Gasanalyse der Ausatemluft, mitabgegolten sind. Anders mag es sein, wenn während der Narkose mehrere Gase (mindestens zwei) der Ausatemluft gemessen werden und dies medizinisch indiziert ist. Hierfür trifft die Darlegungs- und Beweislast jedoch den Kläger. Sein Vorbringen zu den verschiedenen Streitpunkten mitnachgereichtem Schriftsatz vom 13.10.1994 kann nicht mehr berücksichtigt werden. Denn es fehlt an einer Begründung, warum er auf die spezifizierten Einwendungen der Beklagten in deren Schriftsatz vom 12.08.1994 erst nach Ablauf der Erklärungsfrist (05.10.1994), d. h. verspätet Stellung genommen hat.

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Ähnliches gilt für die geltend gemachte Reiseentschädigung in Höhe von 30,00 DM. Die Fahrt zur regelmäßigen Praxisstelle gehört nämlich zu den normalen Dienstobliegenheiten des Arztes. Sie bedeutet keinen besonderen Aufwand, der als Reiseentschädigung erstattet verlangt werden könnte. Die regelmäßige Praxisstelle ist der Ort, an dem der Arzt üblicherweise seiner beruflichen Tätigkeit nachgeht. Als Anästhesist übt der Kläger aber seinen Beruf häufig so aus, dass er zu einem anderen Arzt fährt, nämlich in dessen Praxis oder ins Krankenhaus, und dort die Anästhesieleistung vornimmt. Somit ist der Ort seiner üblichen beruflichen Tätigkeit die Praxis der jeweiligen anderen Ärzte, hier des Herrn Dr. G in T. Anders als bei einem aus medizinischen Gründen notwendigen Hausbesuch kann deshalb der Kläger im vorliegenden Fall keine Reiseentschädigung für die Fahrt nach T geltend machen; zumal da er am 08.12.1993 offenbar für mehrere Patienten Anästhesieleistungen in der Praxis Dr. G erbracht hat.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Gegenstandswert: 340,87 DM

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H o c h

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Dr. Kamp