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Amtsgericht Aachen·4 C 404/00·04.01.2000

Klage auf Entschädigung für Sengschaden durch Raketenpfeifgeschoss abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtSachversicherung/HausratversicherungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Entschädigung für durch ein Raketenpfeifgeschoss verursachte Sengschäden an Gardinen unter Berufung auf § 3 Nr. 1 VHB 84. Entscheidend war, ob der Schaden als durch Brand, Explosion oder als Elementargefahr gedeckt ist. Das Gericht verneint dies: es lag kein Brand vor, Sengschäden sind vom Brandschutz ausgeschlossen und eine Explosion im Sinne der VHB war nicht gegeben. Die Klage wird kostenfällig abgewiesen und das Urteil vorläufig vollstreckbar erklärt.

Ausgang: Klage auf Entschädigung für Sengschäden durch Raketenpfeifgeschoss als unbegründet abgewiesen (vorläufig vollstreckbar)

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Klausel, die Entschädigung für Brand, Blitzschlag, Explosion sowie Anprall/Absturz bemannter Flugkörper vorsieht, bezweckt den Schutz gegen unsteuerbare Elementargefahren und umfasst nicht ohne weiteres lokale Beschädigungen durch fehlgeleitete Feuerwerkskörper.

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Sengschäden, die nicht durch einen Brand verursacht sind, fallen nicht unter den Versicherungsschutz für Brand; § 9 Nr. 2 b VHB 84 schließt nicht durch Brand entstandene Sengschäden vom Brandschutz aus.

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Als 'Explosion' im Sinne der Versicherungsbedingungen ist nur eine plötzliche Kraftäußerung aufgrund des Ausdehnungsbestrebens von Gasen oder Dämpfen zu verstehen; ein langsam verlaufender, kontrollierter Abbrand ohne plötzliche Druckwirkung erfüllt diesen Begriff nicht.

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Bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen ist der Zweck der Klausel maßgeblich; vergleichende Betrachtungen zu Fällen wie Anprall/Absturz bemannter Flugkörper zeigen, dass Deckung auf großflächige, praktisch unsteuerbare Gefahren beschränkt ist.

Relevante Normen
§ 495a ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

Die Klage wird kostenfällig abgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von einer Tatbestandsdarstellung wird gemäß § 495 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Nach dem im wesentlichen unstreitigen Sachverhalt in Verbindung mit den vorgelegten Urkunden kann der Klage nicht stattgegeben werden. Zu diesem Ergebnis führen folgende Erwägungen:

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1.)

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Ein Tatbestand des hier als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden § 3 Nr. 1 der Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 84) liegt nicht vor. Nach dieser Vertragsklausel gibt es Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines bemannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung, zerstört oder beschädigt werden. Die Art der versicherten Gefahren (Brand etc.) deutet bereits darauf hin, dass es sich um Elementargewalten handeln muss, die praktisch unsteuerbar sind. Ein Feuerwerkskörper mit Leucht- und Pfeifsätzen, wie im vorliegenden Fall das Raketenpfeifgeschoss zum Jahreswechsel 1999/2000, fällt nach Auffassung des Gerichts nicht darunter.

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Unstreitig ist kein Brand-, sondern lediglich ein Sengschaden eingetreten. Das ist auch auf dem Photo Nr. 3 (in Hülle Blatt 5 d.A.) klar zu sehen. Es zeigt 2 Einschusslöcher mit einer vertikal verlaufenden schwarzen Rauchspur, wozu der Kläger in seiner Schadensanzeige vom 06.01.2000 (Bl. 7 d.A.) u.a. folgendes mitteilte:

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„Das Geschoß verschmorte die vor den durchschossenen Fenstern hängenden Gardinen mehrfach, s.d. die Gardinen nicht mehr verwendbar sind.“

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Somit scheidet die Alternative „durch Brand“ als Anspruchsgrundlage aus; zumal da sich gemäß § 9 Nr. 2 b VHB 84 der Versicherungsschutz gegen Brand, Blitzschlag und Explosion ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Sengschäden erstreckt, die nicht durch einen Brand entstanden sind.

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In Frage kommt deshalb nur noch eine Entschädigungsmöglichkeit für die Einschussstellen „durch Explosion“. Dieser Begriff wird in § 4 Nr. 3 VHB 84 wie folgt definiert:

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„Explosion ist eine auf dem Ausdehungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzliche verlaufende Kraftäußerung.“

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Ob hierunter die Zündung eines Raketenpfeifgeschosses fällt, erscheint zweifelhaft. Die Kläger sind der Auffassung, nach dem Sprachgebrauch in Wissenschaft und Technik finde grundsätzlich auch bei Feuerwerkskörpern mit Leucht- und Pfeifsätzen eine Explosion statt. Deren Abschuss sei prinzipiell nur unter Hinzufügung einer Feuerquelle bzw. eines Feuers möglich. Demgegenüber meint die Beklagte, im vorliegenden Fall eines Raketenpfeifgeschosses handele es sich nicht um eine plötzlich verlaufene Kraftäußerung. Man müsse zwischen Feuerwerkskörpern mit Leuchtsätzen und solchen mit Knallsätzen unterscheiden. Bei ersteren, wozu auch die Untergruppe von Feuerwerkskörpern mit Pfeifsätzen gehöre, finde gerade keine Explosion statt, vielmehr ein kontrollierter, langsamer Geschehensablauf (Pfeifton bzw. Leuchtspur) mit dem Effekt eines möglichst lang andauernden Licht- bzw. akustischen Signals.

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Das Gericht tritt dem Standpunkt der Beklagten bei mit der ergänzenden Überlegung, dass § 3 Nr. 1 VHB 84 als Gefahrenalternative noch den „Anprall oder Absturz eines bemannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung“ nennt. Vergleicht man diesen Fall mit dem vorliegenden, so wird der Sinn und Zweck der Vorschrift besonders deutlich, nämlich den Versicherungsnehmer gegen eine Elementargewalt zu schützen. Davon aber kann bei einem fehlgeleiteten Raketenpfeifgeschoss schwerlich gesprochen werden.

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2.)

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Nach dem Obengesagten bedarf es keiner Prüfung der Anspruchshöhe mehr, sondern die Klage muss mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 ZPO ohne weiteres abgewiesen werden.

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Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Gegenstandswert: bis 600,00 DM