Klage auf Beratungsgebühr: Kein Versicherungsfall, Anspruch nicht substantiiert
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt eine Beratungsgebühr nach BRAGO; das Gericht weist die Klage ab. Es sieht keinen Versicherungsfall nach §14 Abs.3 ARB, weil die Arbeitgeberkündigung noch nicht vorlag und das Kündigungsschreiben vordatiert war. Zudem hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, dass die Beratungsgebühr nicht mit der Mitwirkung an einem Aufhebungsvertrag zusammenhängt; eine Anrechnung auf andere Gebühren liegt nahe.
Ausgang: Klage auf Zahlung der Beratungsgebühr abgewiesen; kein Versicherungsfall und Anspruch nach §20 BRAGO nicht substantiiert bzw. angerechnet
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Androhung oder Ankündigung einer Kündigung begründet nicht ohne weiteres einen Versicherungsfall i.S.v. §14 Abs.3 der ARB.
Ein Anspruch auf eine Beratungsgebühr nach §20 Abs.1 BRAGO erfordert darlegungs- und beweisfähige Angaben, dass die Raterteilung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt.
Eine nach §20 Abs.1 BRAGO geschuldete Beratungsgebühr ist auf eine Gebühr anzurechnen, die der Rechtsanwalt für eine sonstige mit der Raterteilung zusammenhängende Tätigkeit erhält (Satz 4).
Wirkt der Rechtsanwalt bei der Herstellung eines Aufhebungsvertrages mit, können statt einer gesonderten Beratungsgebühr die Gebühren nach §§118, 23 BRAGO anfallen; ohne Vorlage einer Gesamthonorarliquidation ist die Erhebung einer eigenständigen Beratungsgebühr nicht substantiiert nachweisbar.
Tenor
Die Klage wird kostenfällig abgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Von einer Tatbestandsdarstellung wird gemäß § 495 a der Zivilprozeßordnung (ZPO) abgesehen.
Entscheidungsgründe
Nach dem im wesentlichen unstreitigen Sachverhalt in Verbindung mit den vorgelegten Urkunden kann der Klage aus zwei Gründen nicht stattgegeben werden:
I.
Die Auffassung der Beklagten, daß hier kein Versicherungsfall im Sinne des § 14 Abs. 3 der allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung eingetreten sei, erscheint zutreffen. Denn unstreitig hatte die Arbeitgeberin des Klägers noch nicht gekündigt, als am 19.11.1996 das Beratungsgespräch betreffend eine einverständliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses stattfand. Das in Kopie vorgelegte Kündigungsschreiben vom 11.06.1996 (Bl. 4 d. A.) war, wie auf Seite 2 der Klageschrift ausgeführt ist, vordatiert. Die bloße Androhung einer Kündigung bedeutet aber noch keinen Rechtsverstoß im Sinn des § 14 Abs. 3 ARB. Insoweit schließt sich das Gericht der Auffassung des Amtsgerichts Köln in dessen Urteil vom 06.06.1997 (Geschäfts-Nr. 111 C 495/96) an.
II.
Im übrigen ist nicht hinreichend dargelegt und substantiiert, daß die Anwälte des Klägers überhaupt noch Anspruch auf eine Beratungsgebühr gemäß § 20 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) haben könnten. Dessen Absatz 1 lautet wie folgt:
"Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, erhält der Rechtsanwalt eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel bis zehn Zehnteln der vollen Gebühr. Ist die Tätigkeit nach Satz 1 Gegenstand einer ersten Beratung, so kann der Rechtsanwalt keine höhere Gebühr als 350 Deutsche Mark fordern. Bezieht sich der Rat oder die Auskunft nur auf strafrechtliche, bußgeldrechtliche oder sonstige Angelegenheiten, in denen die Gebühren nicht nach dem Gegenstandswert berechnet werden, so beträgt die Gebühr 30 bis 350 Deutsche Mark. Die Gebühr ist auf eine Gebühr anzurechnen, die der Rechtsanwalt für eine sonstige Tätigkeit erhält, die mit der Raterteilung oder Auskunft zusammenhängt."
Das Gericht hat deshalb mit Beschluß vom 29.09.1997 um genauere Darlegung gebeten, ob zwischen der Beratungsgebühr, die von den Anwälten des Klägers hier verlangt wird, und ihrer sonstigen Tätigkeit (Mitwirkung beim Abschluß eines Aufhebungsvertrages) ein Zusammenhang bestehe. Es hat dem Kläger aufgegeben, nicht nur den Arbeitsaufhebungsvertrag vorzulegen, sondern auch eine etwaige Gesamthonorarliquidation seiner Anwälte. Letzteres ist nicht geschehen. Berücksichtigt man dazu, daß sie beim Abschluß des Arbeitsaufhebungsvertrags mitgewirkt haben, so standen ihnen die Gebühren der §§ 118, 23 BRAGO zu. Hierauf müßte die Beratungsgebühr gemäß § 20 Abs. 1 Satz 4 BRAGO angerechnet werden.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Gegenstandswert: bis 1.200,00 DM
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