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Amtsgericht Aachen·4 C 328/05·20.04.2006

Schadensersatz nach Kfz-Unfall: Ersatz Wiederbeschaffungswert, Abweisung von Gutachterkosten

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Kfz-Unfall; die Beklagten sind im Grundsatz eintrittspflichtig. Streitgegenstand war insbesondere die Höhe des Wiederbeschaffungswerts und die Haftung für Gutachterkosten. Das Gericht sprach dem Kläger 575,00 € sowie 58,81 € vorgerichtliche Anwaltsgebühren zu, lehnte jedoch die Gutachterkosten mangels Aktivlegitimation ab. Maßgeblich war das überzeugende Gutachten des vom Gericht berücksichtigten Sachverständigen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Kläger erhält 575,00 € und 58,81 € Anwaltsgebühren, übrige Forderungen (insb. Gutachterkosten) abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Kfz-Haftpflichtschäden bemisst sich der Schadensersatz regelmäßig nach dem Wiederbeschaffungswert abzüglich des erzielten Restwerts; vorhandene Vorschäden und nur grob reparierte Schäden sind bei der Wertermittlung zu berücksichtigen.

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Die Geltendmachung von Gutachterkosten setzt Aktivlegitimation voraus; ist der Anspruch zuvor wirksam an Dritte abgetreten, steht dem ursprünglichen Anspruchsteller kein Klageanspruch mehr zu.

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Vorgerichtliche Anwaltsgebühren erhöhen nicht den Streitwert und bleiben bei der prozessualen Kostenquotelung außer Betracht.

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Ein überzeugendes, nachvollziehbares Sachverständigengutachten kann für die Feststellung des Wiederbeschaffungswerts entscheidenden Beweiswert besitzen und die gerichtliche Würdigung maßgeblich prägen.

Relevante Normen
§ 286 ff. BGB§ 92 Abs. 2 ZPO§ 96 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 575,00 € sowie 58,81 € vorgerichtliche Anwaltsgebühren nebst jeweils 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.2.2005 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage ab-gewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 35 % der Kläger und 65 % die Beklag-ten. Die Liquidation des Sachverständigen C vom 9.1.2006 in Höhe von 524,34 € fällt den Beklagten allein zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen eines Unfalls vom 19.11.2004 in B, wobei die volle Eintrittspflicht der Beklagten im Grunde unstrittig ist. Seine Ansprüche beziffert er wie folgt:

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- Wiederbeschaffungswert 750,00 €

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- abzüglich Restwert 150,00 €

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- Gutachterhonorar 253,46 €

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- Kostenpauschale 25,00 €

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- nicht anrechenbare Anwaltsgebühren 58,81 €

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Er beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 937,27 €

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nebst gesetzlichen Zinsen seit dem 10.2.2004 (richtig 2005) zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behaupten, am Wagen des Klägers sei bereits im Jahr 2003 wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten. Seinerzeit habe der Sachverständige E in einem Gutachten vom 12.6.2003 als Wiederbeschaffungswert 1.500,00 € und als Restwert 200,00 € kalkuliert. Ein Ersatzanspruch könnte allenfalls dann in Betracht kommen,

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wenn der Kläger jenen Schaden vollständig, ordnungsgemäß sowie sach- und fachgerecht behoben hätte. Hinsichtlich der Gutachterkosten sei er im übrigen nicht aktivlegitimiert, weil er diesen Anspruch ans Sachverständigenbüro L abgetreten habe.

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Der Kläger erwidert:

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Durch den Unfall im Juni 2003 sei es bis zu 10 mm tiefen Eindrücken der beiden Bauteile vorne rechts gekommen. Er habe, handwerklich begabt, in Eigenregie einzelne Komponenten und Verkleidungen demontiert, dafür reichlich Zeit gebraucht und Kotflügel sowie Vordertürblech so wiederherstellen können, dass der Vorschaden beseitigt gewesen sei und technisch wie optisch dem ursprünglichen Zustand eines älteren Fahrzeugs (Baujahr 1989) entsprochen habe. Durch den Unfall vom 19.11.2004 sei die ganze rechte Wagenseite bis zur hinteren Tür mehrere Zentimeter tief eingedrückt, bei letzterer sogar das Türblech eingerissen; dort sei Wasser eingedrungen. Eine Reparatur sei jetzt wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll gewesen. Er habe das Fahrzeug zunächst dem Sachverständigen L vorgeführt und im Februar 2005 nach der Begutachtung verkauft.

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Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Parteivortrags und Beweisergebnisses wird auf den Akteninhalt verwiesen, besonders auf die detaillierten Schriftsätze der Beklagten vom 23.8. und 22.11.2005 sowie vom 3.3.2006.

Entscheidungsgründe

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Nach dem teils unstreitigen, teils bewiesenen Sachverhalt in Verbindung mit den vorgelegten Urkunden und Fotos wird der Klage überwiegend stattgegeben. Zu diesem Ergebnis führen folgende Erwägungen:

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Die Ausführungen des Sachverständigen C in seinem schriftlichen Gutachten vom 9.1.2006 überzeugen. Hiernach erscheint ein Wiederbeschaffungspreis von 750,00 € unter Einbeziehung eines noch vorhandenen Schadens bzw. des nur grob

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reparierten Schadens an der rechten hinteren Seitenwand unterhalb der Schlussleuchte am Wagen des Klägers realistisch. Zieht man hiervon 200,00 € ab, die er nach seinem eigenen Vortrag für das Fahrzeug noch erzielte, so verbleiben zugunsten des Klägers 550,00 €. Hinzukommen 25,00 € Kostenpauschale. Dies ergibt die zuerkannten 575,00 €.

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Gutachterkosten in Höhe von 253,46 € können ihm nicht zugesprochen werden. Die Beklagten haben auf Seite 3 ihres Schriftsatzes vom 20.7.2005 (Bl. 25 d.A.) - insoweit unbestritten – vorgetragen, der Kläger habe diesen Anspruch an das Sachverständigenbüro L abgetreten, so dass keine Aktivlegitimation besteht.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 286 ff. BGB, 92 Abs. 2, 96, 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltsgebühren erhöhen den Streitwert nicht und bleiben deshalb bei der Kostenquotelung außer Betracht.

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Gegenstandswert: 878,46 €

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Hoch