Einheitsjugendstrafe nach Zechbetrug und Messerbedrohung bei Heranwachsendem
KI-Zusammenfassung
Das AG Aachen verurteilte einen Heranwachsenden wegen gemeinschaftlichen Betruges (Zechbetrug) sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung nach einem Messerauftritt im öffentlichen Raum. Es wendete wegen Reifeverzögerungen (u.a. ADHS, Alkoholproblematik, fehlende Verselbständigung) Jugendstrafrecht an. Strafmildernd berücksichtigte das Gericht Geständnis, sofortige (teilweise) Schadenswiedergutmachung, Selbststellung und Entschuldigung. Wegen erheblicher Vorbelastungen, laufender Bewährung und erneuter Straffälligkeit sah es schädliche Neigungen und bezog mehrere Vorurteile ein; festgesetzt wurde eine neue Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten.
Ausgang: Der Angeklagte wurde verurteilt und unter Einbeziehung früherer Urteile zu 2 Jahren und 11 Monaten Einheitsjugendstrafe verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Auf einen Heranwachsenden ist Jugendstrafrecht gemäß § 105 JGG anzuwenden, wenn eine Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit und Lebensumstände Reifeverzögerungen ergibt.
Eine alkoholbedingte Enthemmung kann bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, ohne dass bereits eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB vorliegen muss.
Schädliche Neigungen im Sinne des § 17 JGG können sich insbesondere aus mehrfacher, einschlägiger Vorbelastung und erneuter Straffälligkeit trotz laufender Bewährung bzw. gerichtlicher Verfahren ergeben.
Bei wiederholter Straffälligkeit und erzieherischer Erforderlichkeit sind einbeziehungsfähige Vorverurteilungen in eine neue Einheitsjugendstrafe einzubeziehen.
Geständnis, zeitnahe Schadenswiedergutmachung, Selbststellung und eine gegenüber dem Geschädigten erklärte Entschuldigung sind strafmildernde Umstände im Jugendstrafrecht.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen gemeinschaftlichen Betruges und wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung unter Einbeziehung der Urteile des AG Q.
vom 31.07.2019 - 336 Ls 4/19 -
vom 21.12.2017 - 337 Ls 150/17 -
und vom 24.08.2017 - 556 Ds 270/17 -
zu einer neuen Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten verurteilt.
Die Staatskasse trägt die Verfahrenskosten. Auslagen werden nicht erstattet.
§§ 223, 241, 263, 25 II, 52, 53 StGB, 105 JGG
Gründe
(Abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 geboren. Seine Eltern trennten sich bereits, als er erst 1 Jahr alt war, so dass er zusammen mit seinem Zwillingsbruder und seiner mittlerweile 24-jährigen Schwester im mütterlichen Haushalt aufwuchs. Während sich die 24-jährige Schwester des Angeklagten, die als Polizistin arbeitet, mittlerweile in einem eigenen Haushalt verselbständigt hat, leben der Angeklagte und sein Zwillingsbruder noch bei der Mutter. Seine Mutter ist als Pflegekraft bei der T. beschäftigt, der Bruder des Angeklagten befindet sich in Ausbildung. Nachdem der Angeklagte zunächst nach der Trennung der Eltern noch Kontakt zum Vater gehabt hatte, brach er diesen im Alter von etwa 15 Jahren ab, da der Vater ihn während eines gemeinsamen Urlaubes körperlich misshandelte.
Die Schullaufbahn des Angeklagten verlief äußerst wechselhaft. So besuchte er 3 verschiedene Grundschulen, die G., die Grundschule in V. sowie die H.Förderschule in U.. Grund für die Wechsel war, dass er sich sozial auffällig zeigte und in der 2. Klasse bei ihm ADHS diagnostiziert wurde. Nach der Grundschulzeit wechselte er für ein halbes Jahr an die Hauptschule N.-straße und später auf die J.-Förderschule über. Da er dort jedoch unterfordert war, ging er alsdann zur A.-Realschule. Weil er die dortige Fächerkombination für sich nicht als günstig empfand, wechselte er zur Z.Gesamtschule über. Von der Gesamtschule aus ging er zur P. und von dort aus wieder zurück zur J.-Schule. Seine Schulpflicht beendete er zunächst ohne qualifizierten Schulabschluss.
Nach dem Schulabgang besuchte er das Berufskolleg für Gestaltung und Technik auf der S., wo er nach 2 Semestern den Hauptschulabschluss der Klasse 10 erreichen konnte. Seinen ursprünglichen Plan, auf der VHS den Realschulabschluss zu erreichen, wurde dadurch durchkreuzt, dass er am 05.09.2017 im vorangegangenen Verfahren 337 Ls 150/17 in Untersuchungshaft genommen wurde, wo er erst zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung am 30.04.2018 wieder entlassen wurde. Während der Zeit in der JVA arbeitete er zunächst im Lager. Diese Stelle verlor er jedoch im November 2017 wegen Regelverstößen. Da sich sein Verhalten jedoch besserte, konnte er später eine Tätigkeit als Hausarbeiter in der JVA aufnehmen. Nach seiner Haftentlassung nahm er im September 2018 den Schulbesuch bei der VHS zur Erlangung des Realschulabschlusses auf. Da sich während der Schulzeit jedoch Fehlzeiten häuften, musste er ein Semester wiederholen. Am 4. Juli 2019 wurde ihm ein Zwischenzeugnis ausgestellt und die Zulassung zum nächsthöheren Kurs ausgesprochen.
Der Angeklagte hatte im März 2019 einen Nebenjob in einem Fastfood-Restaurant. Er gab diese Beschäftigung jedoch auf, weil er sich in den dortigen Familienbetrieb als familienfremde Person nicht wohl fühlte.
Seit dem 15.10.2019 befindet er sich in anderer Sache in Untersuchungshaft in der JVA O.. Er kann dort im Februar 2020 voraussichtlich eine Ausbildung als Tischler beginnen. Parallel zur Lehre könnte er dann auch den Realschulabschluss erwerben. Derzeit ist er schulisch eingebunden bis zur Aufnahme der Ausbildung. Kurse, wie Anti-Gewalttraining etc. kann er erst besuchen, wenn er sich in Strafhaft befindet.
II.
Der Angeklagte ist schon mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten:
Am 16.08.2013 sah die Staatsanwaltschaft Q. in einem Verfahren wegen Beleidigung, Körperverletzung und Bedrohung gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab.
Am 07.09.2016 erteilte ihm das Amtsgericht Q. im Verfahren 556 Ds 360/16 wegen Körperverletzung und Beleidigung eine richterliche Weisung und erteilte ihm eine Ermahnung. Sodann wurde das Verfahren gemäß § 47 JGG eingestellt.
Auch am 21.11.2016 erfolgte im Verfahren 546 Ds 494/16 wegen gefährlicher Körperverletzung durch das Amtsgericht Q. eine Verfahrenseinstellung gemäß § 47 JGG.
Am 24.08.2017 sprach das Amtsgericht Q. im Verfahren 556 Ds 270/17 wegen tateinheitlich begangenen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte, versuchter Körperverletzung, Beleidigung und Bedrohung eine Verwarnung aus und ordnete die Erbringung von Arbeitsleistungen an.
Die dortigen Urteilsgründe lauten auszugsweise wie folgt:
Die Polizeibeamten Herr X. und Frau W. fahndeten am 00.00.2017 gegen 00:20 Uhr im Bereich der Bahnhofstraße in Q. nach zwei Personen, von denen einer einem Dritten mit einer Vodkaflasche auf den Kopf geschlagen haben sollte. Hierbei trafen sie den Angeklagten und seine Begleiterin an. Da auf ihn die Personenbeschreibung des Täters zutraf, kontrollierten die Polizeibeamten den Angeklagten. Er wurde unvermittelt verbal aggressiv, hierbei gestikulierte der Angeklagte heftig mit den Armen und unterließ dies trotz entsprechender Aufforderung nicht. Zur Eigensicherung mussten die Polizeibeamten den Angeklagten mittels Handfesseln fixieren. Sodann verbrachten sie ihn zum Streifenwagen. Hierbei versuchte der Angeklagte mehrfach, in Richtung der beiden Beamten zu treten. Schließlich musste der Angeklagte zur Polizeiwache verbracht werden, er sollte in Gewahrsam genommen werden. Während der Fahrt auf die Polizeiwache bezeichnete der Angeklagte die Polizeibeamtin W. als Hure und er äußerte, dass er sie „ficken“ werde. Zudem wolle er ihre Familie umbringen. Zur Wache konnte der Angeklagte nur mittels körperlicher Gewalt verbracht werden. Schließlich wurde er in den Polizeigewahrsam transportiert. Auf der Fahrt dorthin wiederholte er seine Bedrohung, dass er die Polizeibeamten umbringen werde, er sei Mitglied der Bandidos. Die Polizeibeamtin W. nahm die Drohung sehr ernst und reagierte entsprechend in der Folgezeit, indem sie ihr Privatfahrzeug nicht mehr in der Nähe des Polizeipräsidiums abstellte. Während des Aufenthaltes auf der Wache versuchte unter anderem der Polizeibeamte F., den Angeklagten zu beruhigen, dies gelang nicht. Während der Polizeibeamte F. den Angeklagten auf dem Boden fixierte, biss der Angeklagte ihm in die Hand. Eine Verletzung oder Schmerzen erlitt Herr F. jedoch nicht, weil er einen Handschuh trug. Während der Maßnahme bezeichnete der Angeklagte die Beamten als Hurensöhne.
Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt alkoholisiert. Die etwa gegen 02:00 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Mittelwert von 1,6 Promille.
Der Angeklagte hat die Tat zum Teil zugegeben. Er führt sein Verhalten jedoch darauf zurück, dass er alkoholisiert gewesen sei, zudem hätten die Polizeibeamten sich nicht richtig verhalten.
Aufgrund der Beweisaufnahme konnte das Gericht ein Fehlverhalten der Polizei jedoch nicht feststellen.
Die Aussage der Polizeibeamtin Frau W. war überzeugend und in sich widerspruchsfrei, die Polizeibeamten hatten Veranlassung, entsprechend zu handeln.
In Anwendung von Jugendstrafrecht war der Angeklagte zu verwarnen. Der Verwarnung war durch einen umfangreichen Sozialdienst von 40 Stunden Nachdruck zu verleihen.
Das Teilgeständnis konnte sich auch nur entsprechend teilweise günstig auswirken.
Der Angeklagte wurde zunächst erstinstanzlich durch das Jugendschöffengericht Q. im Verfahren 337 Ls 150/17 am 21.12.2017 wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung in 2 Fällen, wegen gefährlicher Körperverletzung in 2 Fällen und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. In diesem Verfahren war der Angeklagte am 05.09.2017 vorläufig festgenommen worden. Der Angeklagte legte Berufung ein, die er auf das Strafmaß beschränkte, so dass er durch Berufungsurteil des Landgerichts Q. ( 96 Ns 2/18 ) vom 30.04.2018 wegen gefährlicher Körperverletzung in 4 Fällen und vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Verurteilung durch das Amtsgericht Q. vom 24.08.2017 - 556 Ds 270/17 - zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren verurteilt wurde. Dabei wurde die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung für die Dauer von 6 Monaten vorbehalten.
Das Landgericht machte im Urteil folgende Ausführungen:
Infolge der zulässigen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch stehen die mit Urteil vom 21.12.2017 festgestellten Straftaten rechtskräftig fest.
Das Amtsgericht Q. hat insoweit die folgenden Feststellungen getroffen:
„ …
Anklage vom 07.07.2017 - 204 Js 963/17 -
Am 00.00.2017 fragte der Angeklagte E. gegen 00:20 Uhr den zum damaligen Zeitpunkt 68 Jahre alten Geschädigten M., der gemeinsam mit dem zum damaligen Zeitpunkt 60 Jahre alten Zeugen K. auf einer Bank vor dem Eingang des Hauptbahnhofes in Q. saß, mehrfach, „Stoff rauszugeben“. Die Zeugen antworteten, dass das Einzige, was sie dabei hätten, eine Dose Bier sei. Der Angeklagte wurde immer aggressiver und schlug schließlich aus Verärgerung mit einer Wodkaflasche aus Glas mehrfach auf den Kopf des Geschädigten ein. Der Geschädigte erlitt hierdurch eine 3 cm lange Platzwunde oberhalb der rechten Augenbraue, die genäht werden musste. Eine dem Angeklagten um 01:57 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 1,62 Promille.
Anklage vom 10.07.2017 204 Js 1083/17
Am 00.00.2017 kam es gegen 4.09 Uhr vor der Diskothek D. in der I.-straße in Q. zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen einem LX. und dem Angeklagten E., wobei es um die Schwester des Angeklagten ging, die der LX. ein paar Wochen zuvor komisch angefasst haben soll. Der mit dem Angeklagten bekannte Zeuge UB. wollte den Streit schlichten und drückte den Angeklagten in einen Stuhl, der vor dem Lokal stand. Daraufhin ging der Angeklagte auf den Zeugen UB. zu und schlug ihm ins Gesicht, woraufhin der Zeuge zu Boden ging .Den am Boden liegenden Zeugen trat er mehrfach mit seinem Fuß, an dem er einen Turnschuh trug, gegen den Kopf. Der Geschädigte wurde bewusstlos und öffnete erst nach Eintreffen des Notarztes wieder kurzzeitig die Augen. Er erlitt Prellmarken an der rechten Stirnseite und eine Kontusionsblutung mit einer traumatischen Subarachnoidalblutung.
Anklage vom 27.09.2017 - 204 Js 1495/17 -
1.
Am 00.00.2017 gegen 03.35 Uhr kam es in der Diskothek „D.“ in der I.-straße in Q. zwischen den Angeklagten und der Gruppe um die Geschädigten R., C. und L., die von einer Promotionsfeier im Y. kamen, zu einer verbalen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Angeklagte B. dem Geschädigten R. mit der Faust gezielt in das Gesicht schlug. Als die Geschädigten L. und C. die Situation schlichten wollten, schlug der Angeklagte E. ihnen ebenfalls in das Gesicht. Die Angeklagten wurden daraufhin von den Türstehern der Diskothek verwiesen.
2.
Als die Geschädigten C. und R. und der Zeuge NS. circa 20 Minuten später die Räumlichkeiten verließen, wurden sie von den Angeklagten und möglicherweise einer weiteren bislang unbekannten Person erwartet und laufenderweise verfolgt. Im Bereich G01 holte die Gruppe den Geschädigten R. ein und der Angeklagte E. äußerte „So jetzt haben wir dich“. Dort wurde dieser von den Angeklagten und möglicherweise dem unbekannten Begleiter auf Grundlage eines gemeinsamen Tatplans in brutaler Weise zusammengeschlagen und getreten. Der Geschädigte hatte keine Chance zur Gegenwehr. Er lag an der Wand, während die Angeklagten - insbesondere der Angeklagte E. - und ihr möglicher Mittäter fortlaufend gegen den Kopf, die Rippen und den Oberkörper des Geschädigten R., der sich vergeblich mit den Händen zu schützen suchte, traten. Erst als der Angeklagte B. bemerkte, dass der Geschädigte C. über den Notruf die Polizei verständigte und dies den anderen Beteiligten mitteilte, ließen sie von dem schwer verletzten Geschädigten R. ab und liefen nunmehr auf den Geschädigten C. zu. Dieser versuchte zu flüchten, wurde jedoch von den Angeklagten vor dem G02 bei der Bäckerei YK. eingeholt. Er erhielt von dem Angeklagten E. entsprechend des gemeinsamen Tatplans von hinten einen Schlag auf den Kopf und kippte nach vorne. Dort verlor der Geschädigte das Bewusstsein. Als der Angeklagte B. die zufällig vorbeikommenden über das Geschehen entsetzten Zeuginnen OQ. und JK. sah, ging er auf sie zu und sagte: „ Nicht, dass ihr jetzt was Falsches denkt. Der und zwei andere haben eine Frau belästigt. Gegen 7 Jahre Kampfsport kommt keiner an. In der Nähe liegt einer halbtot.“ Auf die Frage der Zeugin OQ. was das bedeuten würde, entgegnete der Angeklagte B.: „Der hat den Kiefer gebrochen. Der kann nicht mehr reden.“
Der Geschädigte R. erlitt eine Jochbeinfraktur links, eine Jochbogenfraktur links und eine Orbitabodenfraktur links und musste stationär behandelt werden. Weiterhin leidet er seit der Tat unter Verfolgungsängsten und Schlafstörungen. Der Geschädigte C. trug eine Nasenbeinfraktur davon.“
Anklage vom 14.11.2017 - 203 Js 1067/17 -
Nach der oben geschilderten Tat gingen die Angeklagten zunächst in die Diskothek D. zurück, die sie dann in den frühen Morgenstunden wieder verließen.
Fall 1:
Am 00.00.2017 gegen 05:45 Uhr verließen die beiden Zeugen IT. und ZF. die Diskothek D. in Q. und begaben sich auf den Heimweg in Richtung der Wohnung des Zeugen IT.. In einem in der Nähe der Milchgasse gelegenen Park trafen sie auf die beiden aggressiven Angeklagten, die sie anpöbelten und aufforderten, stehen zu bleiben. Die Angeklagten beleidigten dabei die Zeugen mehrfach mit den Worten „Arschloch“ bzw. „Wichser“. Im weiteren Verlauf der verbalen Auseinandersetzung gaben die beiden Angeklagten, die ersichtlich auf eine körperliche Auseinandersetzung aus waren, den Zeugen zu verstehen, dass „Sie die Zeugen auch mal schlagen könnten“. Die Zeugen IT. und ZF. erwiderten, dass sie keinen Stress und nur nach Hause wollten. Als sie in Richtung Super C gingen, folgten ihnen die beiden Angeklagten. Im weiteren Verlauf kam es sodann am Super C zu einer Unterhaltung zwischen dem Zeugen IT. und dem Angeklagten E., in deren Verlauf er den Zeugen aufforderte, ihm in das Gesicht zu schlagen. Dies lehnte der Zeuge IT. ab. Der Angeklagte B. versuchte die Stimmung aufzuheizen, um eine körperliche Auseinandersetzung zu provozieren. Als beide Zeugen dies ablehnten und die Örtlichkeit verlassen wollen, versetzte der Angeklagte E. dem Zeugen IT. einen Schlag auf den Hinterkopf. Der Zeuge IT. drehte sich um und wurde anschließend von dem Angeklagten E. erneut mit Beleidigungen überzogen. Als der Zeuge ZF. den Zeugen IT. von dem Angeklagten E. wegziehen wollte, zog der Angeklagte B. den Zeugen ZF. mit den Worten: „Lass die sich mal schlagen“ weg, damit der Angeklagte E. ungestört fortfahren konnte. Der Angeklagte E. schlug dem Zeugen IT. unmittelbar anschließend mit der rechten Faust gegen die linke Schläfe, wodurch der Zeuge zu Boden ging und zunächst bewusstlos liegen blieb. Gleichwohl trat der Angeklagte E. dem Zeugen IT. sodann mindestens dreimal kräftig gegen den Kopf, woraufhin der Zeuge sofort aus Mund und Nase zu bluten begann. Danach ging der Angeklagte E. in Richtung BZ.-straße weg.
Fall 2:
Daraufhin begab sich der Zeuge ZF. zu dem am Boden liegenden Zeugen IT., wobei der Angeklagte B. ihm folgte. Dieser gab dem Zeugen zu verstehen, er sollte den Zeugen IT. in eine stabile Seitenlage bringen. Gleichzeitig schrie er diesen an mit den Worten: „Keine Polizei“. Als der Zeuge ZF. sein Handy aus der Tasche holte, um die Polizei anzurufen, nahm der Angeklagte B. ihm dieses aus der Hand und flüchtete damit vom Tatort. Der Zeuge ZF. nahm die Verfolgung auf. Daraufhin kehrte der Angeklagte E. zurück und schlug dem Zeugen ZF. in das Gesicht, der sodann die Verfolgung abbrach. Das Handy warf der Angeklagte B. anschließend weg.
Der Zeuge IT. erlitt multiple Prellungen sowie eine Gehirnerschütterung. Der Zeuge ZF. erlitt eine Nasenprellung sowie eine Orbitaprellung links. …“
IV.
Gleichfalls in Rechtskraft erwachsen sind die strafrechtlichen Feststellungen des Amtsgerichts. Diese lauteten:
„ … Danach haben sich die Angeklagten wie erkannt strafbar gemacht, insbesondere handelten sie vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.
Beide Angeklagte waren zu den Tatzeiten zum Teil stärker alkoholisiert, ohne dass sich jedoch in der Hauptverhandlung Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass die Angeklagten in einem Zustand erheblich eingeschränkter oder sogar aufgehobener Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB gehandelt haben. Sämtliche Zeugen haben bekundet, dass … insbesondere der Angeklagte E. hochaggressiv war, aber eine Verständigung ohne weiteres möglich war, sie den jeweiligen Situationen entsprechend folgerichtig und planmäßig gehandelt haben und die Angeklagten auch keine äußeren Anzeichen, wie Lallen oder einen schwankenden Gang gezeigt haben. …“
Der Angeklagte hat sich daher der gefährlichen Körperverletzung in vier Fällen, in zwei Fällen gemeinschaftlich gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, in zwei weiteren Fällen mittels eines gefährlichen Werkzeuges gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB bzw. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB schuldig gemacht. In einem weiteren Fall hat er sich wegen vorsätzlicher Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
V.
Bei der Strafzumessung ist die Kammer von folgenden Überlegungen ausgegangen:
Gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG war auf den Angeklagten Jugendstrafrecht anzuwenden, da er gemäß § 1 Abs. 2 JGG bei Begehung der Taten in der Zeit vom 00.00. bis 00.00.2017 18 Jahre alt und damit Heranwachsender war und eine Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit bei Berücksichtigung der Umweltbedingungen ergibt, dass er im Zeitpunkt der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleich stand.
Der Angeklagte lebte noch - bis zu seiner Inhaftierung - im mütterlichen Haushalt und besuchte die Volkshochschule. Er hatte zwar zwischenzeitlich einen schulischen Abschluss erlangt, hatte seine schulische Ausbildung aber noch nicht beendet, sondern im Begriff, diese fortzuführen. Eine konkrete berufliche Perspektive hatte er bisher nicht entwickelt. Er war sozial wie finanziell noch vollständig in den Familienverbund integriert, eine Verselbstständigung hatte er noch nicht vollzogen. Es sind daher bei ihm sowohl für die Tatzeit als auch zum jetzigen Zeitpunkt - nach Verbüßung von nahezu acht Monaten Untersuchungshaft - noch Reifeverzögerungen festzustellen, wegen derer in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Vertreters der Jugendgerichtshilfe der Angeklagte einem Jugendlichen gleichzustellen und auf ihn Jugendstrafrecht anzuwenden war.
Gemäß § 17 Abs. 2 JGG war gegen den Angeklagten eine Jugendstrafe zu verhängen wegen der Schwere der Schuld des Angeklagten im Fall vom 00.00.2017 zum Nachteil des Zeugen R. - insofern wird auch auf die nachfolgende Darstellung der einzelnen Strafzumessungskriterien verwiesen - sowie auch wegen der schädlichen Neigungen des Angeklagten, die durch die von ihm begangenen Taten belegt worden sind. Die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln reicht zur Erziehung des Angeklagten nicht aus.
Bei dem Angeklagten liegen schädliche Neigungen vor, die die Verhängung einer Jugendstrafe unabdingbar machen. Er ist seit 2013 viermal wegen Gewaltdelikten in Erscheinung getreten, wobei die letzte Verurteilung wegen unter anderem Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte mit der vorläufigen Festnahme bezüglich der hier abzuurteilenden Körperverletzungstat vom 00.00.2017 in Zusammenhang steht. Im vorliegenden Verfahren ist der Angeklagte erneut in vier Fällen der gefährlichen Körperverletzung in einem Zeitraum von nur vier Monaten auffällig geworden. Es ist daher anzunehmen, dass der Angeklagte ohne längere Gesamterziehung erneut Straftaten der gleichen Art begehen wird. Eine solche erzieherische Einwirkung hat auch während des Vollzugs der Untersuchungshaft noch nicht in ausreichendem Umfang stattgefunden. Eine therapeutische Arbeit fand mit dem Angeklagten als Untersuchungshäftling in der Justizvollzugsanstalt bisher nicht statt. Der Angeklagte hat zwar ausweislich seiner Einlassung in der Berufungsverhandlung erkennen lassen, dass er seine Lebenseinstellung überdacht und erkannt hat, dass seine seinerzeitigen Lebens- und Handlungsmaximen falsch waren. Er hat angegeben, damals die Sicht der Geschädigten nicht gesehen, und fälschlicherweise davon überzeugt gewesen zu sein, nur er mache alles richtig, während sich die anderen falsch verhielten. Fälschlicherweise habe er sich auch berechtigt gesehen, gegen die anderen gewaltsam vorzugehen. Außerdem habe er sich zur Tatzeit in einem neuen Freundeskreis aufgehalten, der - anders als frühere Freunde - nicht mäßigend auf ihn eingewirkt habe. Unabhängig von dieser glaubhaft geäußerten geänderten Sicht des Angeklagten auf sein damaliges Verhalten, die er auf die Hafterfahrung zurückführte, fiel jedoch auf, dass dieser den Grund für seine exzessiven Gewaltausbrüche nicht zu benennen vermag, so dass fraglich ist, ob er bereits in ausreichendem Maße nachgereift ist. Zweifel hieran bestehen auch deshalb, weil seine Schilderung der damaligen Tat- und Lebenssituationen noch eine deutliche Zentrierung auf seine eigene Person und sein eigenes negatives Erleben erkennen ließ, das ihm noch nicht in ausreichendem Maße ermöglichte, das Erleben der Geschädigten insbesondere auch angesichts seines anlasslosen, rachsüchtigen, extrem brutalen gewaltsamen Vorgehens wirklich nachempfinden zu können. Dem Angeklagten fehlt es offenbar noch an der erforderlichen Empathie, die angesichts des auch in den vergangenen Jahren gezeigten aggressiven Verhaltens allein in der Lage sein dürfte, ihn in Zukunft von den abzuurteilenden Taten vergleichbarem Verhalten abzuhalten. Die von dem Angeklagten angeführten Gründe für seine Gewaltexzesse waren nicht ohne weiteres nachvollziehbar und teilweise auch widersprüchlich. Zum einen erklärte der Angeklagte, er habe sich 2017 mehrfach ungerecht behandelt gefühlt, habe das aber nicht mit seiner depressiven Mutter besprechen können. Er habe mit dem Alkohol "alle Sachen verdrängen" wollen. Darüber hinaus hat er angegeben, ihm sei im Frühjahr 2017 von einem anderen Mann grundlos durch einen Schlag ins Gesicht die Nase gebrochen worden, ohne dass dieser für sein Verhalten sanktioniert worden sei. Er habe in der Folgezeit vermeiden wollen, erneut in eine Opferrolle zu geraten, und anderen vermitteln wollen, dass sie ihn nicht ungestraft angreifen könnten, in der Überzeugung, nun seinerseits ungestraft andere sanktionieren zu können. Hierzu in einem Widerspruch stand seine weitere Erklärung, er habe sich über sein Verhalten am 00.00.2017 nachträglich so erschrocken, dass er nicht gewusst habe, wie er habe reagieren sollen, habe mit anderen Leuten Alkohol getrunken und gefeiert, um sich abzulenken. Hätte der Angeklagte sich tatsächlich über seine eigene Brutalität erschrocken, ist kaum nachvollziehbar, warum er weiter Alkohol konsumierte und gewalttätig agierte, insbesondere da sich die Tat vom 00.00.2017 durch besondere Brutalität auszeichnete. Auch die Einschätzung des Angeklagten, er sei - auch aufgrund von Gesprächen mit Mitarbeitern der Justizvollzugsanstalt - zu der Erkenntnis gekommen, dass er sich unter dem Einfluss von Alkohol nicht unter Kontrolle habe, hierin also die entscheidende Ursache für die Brutalität liege, er daher den Alkohol und konfliktträchtige Orte wie Diskotheken in Zukunft - wozu er bereit sei - meiden müsse, damit es nicht mehr zu vergleichbaren Straftaten komme, vermag nicht ohne weiteres zu erklären, warum er bereits seit 2013 - mithin auch zu Zeiten, in denen er nur maßvoll und gelegentlich Alkohol konsumierte - wegen Körperverletzungsdelikten in Erscheinung getreten ist. All dies lässt erkennen, dass eine ausreichende Nachreifung der zur Tatzeit bestehenden massiven Entwicklungsdefizite trotz einer positiven Entwicklung während der Haftzeit noch nicht stattgefunden hat.
Hinsichtlich der Tat zum Nachteil des Zeugen R. wog die Schuld des Angeklagten schwer. Der Angeklagte hat - nachdem er bereits in einer Auseinandersetzung den Geschädigten R. und zwei Personen, die den Streit schlichten wollten, geschlagen hatte und der Diskothek verwiesen worden war - erneut die Auseinandersetzung mit dem Geschädigten R. gesucht, um sich zu rächen, und diesen massiv zusammengeschlagen und getreten. Der Geschädigte wurde auf dem Boden liegend traktiert und auch ein weiterer Zeuge, der die Polizei alarmierte, verfolgt und verletzt. Der Geschädigte R. erlitt massive Verletzungen im Gesicht und musste stationär behandelt werden. Diese Art der Tatausführung hätte ohne weiteres zu noch schwereren Verletzungen des Zeugen führen können, möglicherweise sogar zum Tod.
Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG war ein Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 5 Jahren Jugendstrafe eröffnet.
Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer das bereits in erster Instanz abgelegte, wenn auch späte Geständnis des Angeklagten gewertet, das er in der Berufungsverhandlung wiederholt und mit der Entschuldigung verbunden hat, dies nicht früher abgelegt zu haben. Hierdurch hat er Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt. Er hat auch seine Bereitschaft erklärt, sich bei dem Geschädigten R. zu entschuldigen. Für ihn spricht auch seine bei den Taten jeweils bestehende alkoholische Enthemmung.
Strafschärfend mussten sich indes die erheblichen Vorbelastungen auswirken und der Umstand, dass der Angeklagte in einem Zeitraum von nur vier Monaten vier Taten der gefährlichen Körperverletzung begangen hat, die nach Erwachsenenstrafrecht eine Freiheitsstrafe von jeweils nicht unter 6 Monaten nach sich ziehen würden. Bei diesen Straftaten hat der Angeklagte eine unglaubliche Brutalität und Aggressivität gezeigt und in den meisten Fällen auf die am Boden liegenden wehrlosen Opfer insbesondere im Kopfbereich eingetreten. Den jeweiligen Taten lagen nichtige Anlässe zugrunde, die die menschenverachtenden Handlungsweisen des Angeklagten auch nicht ansatzweise verständlich machen. Gegen den Angeklagten spricht insbesondere im Fall der Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen R., dass der Zeuge R. durch die Tat nicht nur körperlich, sondern auch psychisch erheblich beeinträchtigt wurde und auch heute noch unter den Ereignissen leidet. Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat das Gericht unter besonderer Berücksichtigung des Erziehungsgedankens angesichts der positiven Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten im Rahmen der seit dem 05.09.2017 vollstreckten Untersuchungshaft eine
Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren
für tat- und schuldangemessen erachtet.
In die Entscheidung hat die Kammer das Erkenntnis des Amtsgerichts Q. vom 24.08.2017 (556 Ds 204 Js 962/17-270/17) gemäß § 31 Abs. 2 JGG einbezogen, weil es aus erzieherischen Gründen nicht zweckmäßig erschien, den mit diesem verhängten Schuldspruch und die Sanktionen neben der jetzt zu verhängenden Jugendstrafe bestehen zu lassen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die Tat, welche mit dem vorbezeichneten Erkenntnis geahndet worden ist, im unmittelbaren Anschluss an die letzte im hiesigen Erkenntnis abzuurteilende Tat begangen worden ist.
VI.
Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren konnte noch nicht gemäß § 21 Abs. 1 und Abs. 2 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden, da nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten noch nicht festgestellt werden konnte, dass die Entwicklung des Angeklagten bereits die Erwartung begründet, dass sich der Angeklagte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvoltzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird und die Vollstreckung im Hinblick auf die Entwicklung des Angeklagten nicht geboten ist. Die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung war daher gemäß § 61 Abs. 1 und 2 JGG vorzubehalten.
Der Umstand, dass der Angeklagte die von ihm begangenen Straftaten eingeräumt hat, während des Vollzugs der Untersuchungshaft nunmehr eine positive Entwicklung genommen und Einsicht in sein Fehlverhalten gewonnen hat und er glaubhaft die Absicht bekundet hat, sich in Zukunft vom Alkohol wie auch Orten fernzuhalten, an denen er die besondere Gefahr sieht, in gewaltsame Konfrontationen verwickelt zu werden, rechtfertigen noch nicht hinreichend die Erwartung, dass sich der Angeklagte nunmehr schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Jugendvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit eine rechtschaffenen Lebenswandel führen wird. Es bedarf vielmehr angesichts der vielfältigen, von dem Angeklagten in der Vergangenheit begangenen Gewaltdelikte einerseits und der bisher nicht in Freiheit erprobten, sondern lediglich verbal bekundeten Veränderungen in seiner Einstellung und seinem Verhalten andererseits der Erprobung des Angeklagten außerhalb des Jugendvollzuges, um eine tragfähige Beurteilungsgrundlage zu schaffen. In diesem Zusammenhang ist auch bedeutsam, dass der Angeklagte im Rahmen des Jugendvollzuges seine schulische Ausbildung nicht fortsetzen kann, weil er über den höchsten dort zu erwerbenden Schulabschluss bereits verfügt. In Freiheit kann er seine schulische Ausbildung jedoch wie vor seiner Inhaftierung fortsetzen, die neben ihrer tagesstrukturierenden Wirkung zur Überzeugung der Kammer maßgeblich zu einer Stärkung der Persönlichkeit des Angeklagten und damit zu einem selbstsicheren und konfliktfreien sozialen Umgang führen kann. Darüber hinaus dient eine schulische Ausbildung auch der Entwicklung einer beruflichen Perspektive. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie der bestehenden familiären Bindungen des Angeklagten, in die dieser zurückkehren kann, war dem Angeklagten die Möglichkeit einzuräumen, sich in einer Weise persönlich und sozial zu entwickeln, die es nach Ablauf der Vorbewährungszeit von sechs Monaten erlaubt, die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 und 2 JGG als gegeben anzunehmen. Dem Angeklagten obliegt es nunmehr, sich durch Einhaltung der ihm erteilten Weisungen die Aussetzung der Bewährung zu verdienen. Angesichts des dem Angeklagten fehlenden Zugangs zur Ursache seiner aggressiven Impulse hielt es die Kammer darüber hinaus für angezeigt, dem Angeklagten aufzugeben, zeitnah einen Psychotherapeuten aufzusuchen, um feststellen zu lassen, inwieweit therapeutisch bearbeitungsbedürftige und bearbeitungsfähige Ursachen seiner Aggressivität vorliegen.
Dem Verurteilten wurde für die Vorbewährungszeit auferlegt, zum nächstmöglichen Termin an einem Antiaggressionstraining der Jugendgerichtshilfe teilzunehmen, seine schulische Ausbildung ab August 2018 bei der VHS fortzusetzen und den Schulbesuch gegenüber Gericht und Bewährungshelfer zu belegen und bis zum 31.07.2018 140 Sozialstunden abzuleisten, zur Erarbeitung einer Schadenswiedergutmachung an den Geschädigten Schmitt über den Opferfonds der Gerichtshilfe. Darüber hinaus wurde ihm aufgegeben, zeitnah einen Psychotherapeuten aufzusuchen und dem Gericht eine Bescheinigung über ein Erstgespräch, aus dem sich ein evtl. Therapiebedarf im Hinblick auf die Ursachen der massiven Gewalttätigkeit des Angeklagten ergibt, vorzulegen. Weitere Auflagen behielt sich das Gericht insofern vor.
Eine Teilnahme am Antiaggressionstraining konnte nicht umgesetzt werden, da keine ausreichende Teilnehmerzahl für die Durchführung des Trainings erreicht wurde. Die 140 Stunden Arbeitsweisung erledigte er fristgerecht. Hinsichtlich der Weisung, zeitnah einen Psychotherapeuten aufzusuchen, nahm er am 13.11.2018 einen ersten Gesprächstermin bei dem Zentrum für Neurologie und seelische Gesundheit im G03 in Q. wahr. Da er in der Folgezeit einen weiteren Termin jedoch verpasste, konnte die therapeutische Maßnahme bislang nicht fortgesetzt werden.
Eingedenk der Tatsache, dass neue Anklagen beim Jugendschöffengericht anhängig wurden, die Gegenstand des Verfahrens 336 Ls 4/19 waren, verlängerte das Landgericht Q. mit Beschluss vom 27.11.2018 die Vorbewährungszeit mit Zustimmung des Verurteilten um weitere 3 Monate bis zum 29.01.2019.
In der Zeit vom 25.11.2019 bis 06.02.2019 führte der Angeklagte auf eigene Initiative eine Entgiftungsbehandlung im QT.-Krankenhaus in Q. durch. Im Anschluss bewarb er sich auch um die Aufnahme einer ambulanten Therapiemaßnahme bei der Suchthilfe in Q.. Anfang des Jahres 2019 kam es zu einem zeitweiligen Kontaktabbruch zur Bewährungshilfe. Mittlerweile besteht jedoch wieder regelmäßiger Gesprächskontakt. Bei der Bewährungshelferin ist allerdings der Eindruck entstanden, dass der Angeklagte eine Art „Vogel Strauß Politik“ betreibt und sich noch nicht ausreichend mit seiner Aggressivitätsproblematik auseinandergesetzt hat.
Nach Ablauf der Vorbewährungszeit setzte die Berufungskammer des Landgerichts mit Beschluss vom 09.05.2019 die Vollstreckung der erkannten Jugendstrafe auf 3 Jahre zur Bewährung aus. Dabei wurde ihm unter anderem die Vorlage monatlicher negativer Drogenscreenings betreffend THC auferlegt, sowie die Fortsetzung der Bemühung um die Aufnahme einer ambulanten Drogenentwöhnungstherapie, die Fortführung der schulischen Ausbildung bei der VHS und die Weiterführung der psychotherapeutischen Maßnahme in der Praxis ZNS.
Das letzte Urteil stammt vom 30.07.2019. Das Amtsgericht Q. verurteilte ihn im Verfahren 336 Ls 4/19 wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Beförderungserschleichung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Q. vom 21.12.2017 – 337 Ls 150/17 – zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten. Sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft hatten gegen dieses Urteil zunächst Berufung eingelegt, diese jedoch in einer Verhandlungspause des hiesigen Hauptverhandlungstermin vom 20.11.2019 zurückgenommen, sodass es nunmehr rechtskräftig und somit auch einbeziehungsfähig wurde.
Die dortigen Urteilsgründe lauten auszugsweise wie folgt:
Anklageschrift 203 Js 1502/18:
Am 00.00.2018 gegen 14:49 Uhr benutzte der Angeklagte einen Bus der Linie 00 der ASEAG vom X-gässchen in Richtung OZ.-straße, ohne im Besitz eines gültigen Fahrausweises zu sein. Er hatte von Beginn an vor, das Fahrgeld nicht zu entrichten.
Anklageschrift 203 Js 1690/18:
Am Abend des 00.00.2018 hielt sich der Angeklagte gemeinsam mit Freunden und Bekannten u.a. auch dem gesondert Verfolgten RI. in der Aachener Innenstadt auf. Hier machten sie an mehreren Orten Filme mit seinem Handy, um diese sodann bei Snapchat einzustellen. So filmten sie sich u.a. vor dem Gebäude der Q.-Z.Versicherung mit Pillen in der Hand und am G04 beim Urinieren in das Trinkwasserbecken. Gegen 22:00 Uhr hielten sich der Angeklagte, der gesondert Verfolgte RI. und seine Begleiter am G05 auf. Aufgrund einer gemeinsamen Absprache begaben sich der gesondert Verfolgte RI. und weitere Mitglieder der Gruppe zu einem Oldtimer (Ente) mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXX H des KK. und schubsten dieses um. Der Angeklagte filmte dieses Geschehen und stellte es sodann mit den Worten: „Fuck the Oldtimer“ bei Snapchat ein. Durch das Umstürzen wurde bei dem Pkw der hintere rechte Radkasten eingedrückt. Es entstanden Kratzer an den rechten Seiten, die Ölwanne und der Tankbehälter rissen und Spiegel und Lampe vorne links wurden beschädigt.
Anklageschrift 203 Js 1/19:
Vom 21. auf den 00.00.2018 hielt sich der Angeklagte mit seinem Freund, dem gesondert Verfolgten ZL. - dem damaligen Freund der Zeugin VN. - und zwei weiteren Freundinnen der VN. im Haushalt der Zeugin in Q. in der Birkenstraße 19 auf, um den 18. Geburtstag der Zeugin zu feiern. Diese Feier fand statt, obwohl die Mutter der Zeugin, die sich zum damaligen Zeitpunkt für mehrere Wochen in einer Reha-Maßnahme aufhielt, verboten hatte, dass fremde Personen im Haus der Familie übernachteten. Nachdem man gemeinsam gefeiert hatte und sich die Mädchen schlafen gelegt hatten, durchsuchte der gesondert Verfolgte ZL. gezielt das Haus, um stehlenswerte Gegenstände an sich zu nehmen. So nahm er eine der Familie gehörende Tasche an sich und steckte dort mindestens 3 Flaschen Alkohol, einen der Mutter gehörenden Ledergürtel der Marke Hermes sowie diverse Pullis der Marke Hilfiger hinein, um diese am nächsten Tag mitzunehmen. Bereits ca. 2 Wochen zuvor hatte er, von der Zeugin VN. unbemerkt, aus dem Schlafzimmer der Mutter der Zeugin eine Chanel-Uhr der Mutter im Wert von 3.000,00 Euro entwendet. Mit der gefüllten Tasche begab sich der gesondert Verfolgte NR. zu dem im unteren Bereich des Hauses sich aufhaltenden gesondert Verfolgten RI. und bat ihn, die Tasche mit dem Diebesgut an eine nahe gelegene Haltestelle zu bringen, damit er sie morgens, wenn er das Haus verließe, mitnehmen könne. Der gesondert Verfolgte RI., der wusste, dass die Tasche Diebesgut enthielt, erklärte sich dazu bereit und deponierte die Tasche auch am vereinbarten Ort.
Am nächsten Morgen, ca. gegen 11:00 Uhr waren der Angeklagte und der gesondert Verfolgte NR. alleine im Haushalt, da die Zeugin VN. mit den Freundinnen das Haus verlassen hatte, um eine der Freundinnen zum Bahnhof zu bringen. Der gesondert Verfolgte ZL., der aufgrund des vorangegangenen, allein durchgeführten Uhrendiebstahls wusste, dass sich im Schlafzimmer der Zeugin XL. eine Schmuckschatulle befand, suchte im Keller nach Werkzeug und nahm einen Hammer an sich, mit dem er sich zielgerichtet ins Schlafzimmer begab. Dort hebelte er mit dem Werkzeug eine Schublade der Schmuckschatulle auf, in der sich Goldschmuck der Mutter der Zeugin VN. befand. Der Angeklagte war während des Aufbrechvorgangs des ZL. zu ihm getreten und bediente sich, ebenso wie ZL., in Kenntnis und Billigung des bereits von NR. durchgeführten Aufhebelvorgangs, an den in der Schatulle befindlichen Goldschmuckstücken, bei denen es sich überwiegend um Erbstücke handelte.
Der Angeklagte und ZL. steckten jeweils die Goldschmuckstücke ein und verließen das Haus der Familie UX.. Sie begaben sich zur nahe gelegenen Bushaltestelle, wo der gesondert Verfolgte NR. auch den dort bereits in einem Gebüsch von RI. deponierten Rucksack mit den Alkoholika und Kleidungsstücken an sich nahm. Gemeinsam fuhr man mit dem Bus in die Stadt, setzte zunächst den Rucksack in der Wohnung des ZL. ab und begab sich sodann zu dem Juwelier „EF.“ am KZ.-straße, wo beide gemeinsam die Schmuckstücke zum Ankauf anboten, wobei der Angeklagte die Verkaufsverhandlungen führte und einen Preis von 1.220,00 Euro aushandelte, während der ZL. die Verkäuferquittung unterzeichnete. Das Geld teilten beide sodann hälftig unter sich auf.
Als die Geschädigte XL. nach dem Reha-Aufenthalt Ende August wieder nach Hause kam, bemerkte sie den Verlust der Schmuckstücke und auch der ihr im Übrigen entwendeten Gegenstände wie Kleidung, Sonnenbrille etc. und erstattete diesbezüglich am 00.00.2018 Anzeige. Aufgrund eigener Recherche und Informationen, die auch der Angeklagte der VN. gegeben hatte, gelang es der Zeugin XL., bei dem Ankäufer „Antiquitäten RU.“ ihren Gürtel und die Chanel-Uhr zurückzuerhalten, wobei der Antiquitätenhändler zunächst ihr gegenüber verheimlichte, auch im Besitz der Uhr zu sein und diese erst später herausgab. Ein Rückerhalt der Schmuckstücke bei dem EF. am KZ.-straße schlug fehl, da die Goldstücke dort bereits eingeschmolzen waren.
IV.
Die Feststellungen zum Sachverhalt beruhen, bezogen auf die Tatvorwürfe der Anklagen 203 Js 1502/18 und 203 Js 1690/18 auf dem umfänglichen Geständnis des Angeklagten und hinsichtlich des letzteren Tatvorwurf auch auf den eingesehenen Lichtbildern über den beschädigten Pkw und die Einstellung der vom Angeklagten gefertigten Lichtbilder bei Snapchat.
Bezogen auf den Anklagevorwurf 203 Js 1/19 hat der Angeklagte bestritten, gemeinschaftlich mit dem gesondert Verfolgten ZL., der mittlerweile im Verfahren 337 Ls 5/19 wegen dieser Tat selbst rechtskräftig verurteilt wurde, die Schmuckstücke entwendet zu haben. Er hat sich dahingehend eingelassen, dass man zu fünft den Geburtstag im Hause UX. gefeiert habe, dass die Mädchen am Morgen des 00.00. das Haus verlassen hätten, um eine der Freundinnen zum Bahnhof zu bringen. Etwa gegen 11:00 Uhr habe er gemerkt, dass der ZL. einen Schrei ausgestoßen habe. Sodann sei er zu ihm hin getreten und habe gesehen, wie er im Begriff war, mit einem Hammer die Schmuckschatulle der Mutter aufzubrechen, worin sich Goldschmuck befunden hätte. Sodann habe der NR. alleine den Schmuck aus der Schatulle genommen. Er selbst habe sich nicht bedient und habe mit dieser Sache auch nichts zu tun haben wollen. Kurz darauf sei man gemeinsam zur Bushaltestelle gegangen und in die Stadt gefahren. Nach Vorhalt der entsprechenden Aussage des ZL. räumte der Angeklagte ein, dass dort an der Bushaltestelle sich ein Rucksack befunden habe, der offensichtlich dort deponiert gewesen sei und gestohlene Alkoholika enthalten habe.. Diesen habe man aufgenommen, bevor man in den Bus stieg. Der ZL. habe ihm auch später erzählt, dass er zuvor eine Uhr und neben den Alkoholika auch Kleidungsstücke, u.a. einen Gürtel, gestohlen habe. Bei der Versetzung des Gürtels sei er auch dabei gewesen.
Soweit der Angeklagte eine Beteiligung an der Entwendung des Goldschmuckes in Abrede stellt, wird er durch die anderslautende Darstellung der Ereignisse durch den gesondert Verfolgten ZL. widerlegt.
ZL. hat bei seinen Aussagen sowohl im eigenen Verfahren bei der Polizei und in der dortigen Hauptverhandlung als auch als Zeuge im hiesigen Verfahren übereinstimmend und nachvollziehbar die Ereignisses so geschildert, wie sie in den hiesigen Feststellungen ihren Niederschlag gefunden hat.
Einige seiner Schilderungen zum Randgeschehen wurden auch durch den Angeklagten bestätigt. So schildert dieser ebenfalls, dass man zu fünft den Geburtstag gefeiert habe, dass die Mädchen morgens das Haus verlassen hätten, dass der ZL. mit einem Hammer die Schatulle aufgehebelt habe und dass man später, als man gemeinsam zum Bus ging, auch einen dort zuvor deponierten Rucksack mit gestohlenen Alkoholika wieder aufgenommen hätte. Nur zu der Frage, wer tatsächlich die Schmuckstücke aus der Schatulle nahm und später bei dem An- und Verkaufsgeschäft am KZ.-straße versetzte, macht er abweichende Angaben. Das Gericht schenkt jedoch insofern der anders lautenden und schlüssigen Darlegung des Geschehens des Zeugen NR. Glauben. Für eine Falschbelastung des Zeugen bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Der Zeuge hat von Beginn an und konstant über mehrere Vernehmungen deutlich differenziert zwischen den Dingen, die er alleine entwendet hat und die er gemeinsam mit anderen an sich nahm. So hat er stets betont, dass er die Chanel-Uhr etwa 2 Wochen vor dem Geburtstag alleine anlässlich eines Besuchs bei VN. an sich nahm. Desweiteren hat er angegeben, dass die Entwendung der Alkoholika, des Gürtels und der übrigen Pullover in Absprache mit RI. erfolgten, der auf sein Geheiß hin den entsprechenden Rucksack an der Bushaltestelle in einem Gebüsch deponierte, damit sie morgens mitgenommen werden konnten. Letzteren Umstand hat auch der Angeklagte in seiner Schilderung bestätigt. Desweiteren hat der Zeuge NR. angegeben, dass er den Goldschmuck gemeinsam mit dem Angeklagten an sich nahm und auch später versetzte.
Detailreich ist die Aussage des Zeugen NR. auch, soweit er angibt, dass er die entwendeten Gegenstände an zwei unterschiedliche Personen, nämlich dem Inhaber des Geschäftes „Antiquitäten RU.“ (Gürtel und Uhr) sowie die übrigen Schmuckstücke bei dem Juwelier „EF.“ im KZ.-straße versetzte. Er differenzierte auch insofern, als er angab, dass er die Uhr alleine verkauft habe, dass aber bei dem Verkauf des Gürtels GZ. dabei gewesen sei, was dieser auch in seiner eigenen Einlassung bestätigt hat. Für die Authentizität der Aussage und gegen eine bewusste Falschbelastung des Angeklagten durch ihn spricht auch, dass er sich selbst - bezogen auf die Diebstahlstaten zum Nachteil der Familie UX. - die erschwerendsten Tatumstände zuschreibt und diese nicht auf den Angeklagten abwälzt. So hat er von Beginn an zugegeben, dass er das wertvollste Einzelstück, nämlich die Chanel-Uhr im Wert von 3.000,00 Euro, alleine entwendete und dass er es bei der hier gegenständlichen Tat gewesen sei, der mit einem Hammer die Schmuckschatulle aufgebrochen habe, also das erschwerende Regelbeispiel des § 243 I Nr. 2 StGB eigenhändig verwirklichte.
Die Angaben des Zeugen ZL. werden auch, bezogen auf die entwendeten Gegenstände durch die Zeugin XL. bestätigt. So hat sie bei einer ihrer polizeilichen Vernehmungen angegeben, dass sie auch einen weiß-lila Pulli sowie eine Sonnenbrille der Marke Ray Ban vermisse. Das sind Gegenstände, von denen der gesondert Verfolgte NR. bereits bekundet hatte, dass der Angeklagte diese anlässlich des Besuches beim Geburtstag der VN. ebenfalls an sich genommen habe.
Eine weitere Bestätigung der Schilderung des Zeugen NR. findet sich auch in der Aussage der Zeugin VN. soweit diese bekundet hat, dass der Angeklagte ihr berichtet habe, dass der Schmuck zusammen „verhökert“ wurde.
Hätte der Zeuge NR. - aus welchen Gründen auch immer - den Angeklagten ganz bewusst zu Unrecht belasten wollen, wäre es naheliegend gewesen, sämtliche entwendeten Gegenstände einer gemeinschaftlichen Tat zuzuordnen und dem Angeklagten auch die erschwerenden Tatumstände (Aufhebeln) zuzuordnen. Gerade der Detailreichtum und die deutliche, konstante, auch durch mehrere Vernehmungen durchgeführte Differenzierung spricht eindeutig dagegen.
V.
Der Angeklagte hat sich daher, bezogen auf die Anklage 203 Js 1/19 eines gemeinschaftlichen schweren Diebstahls gemäß §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB, bezogen auf den Anklagevorwurf 203 Js 1690/18 einer gemeinschaftlichen Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB und bezogen auf die Anklage 203 Js 1502/18 einer Beförderungserschleichung gemäß § 265a StGB strafbar gemacht.
VI.
Soweit dem Angeklagten mit Anklageschrift vom 08.01.2019 - 203 Js 1630/18 - auch zur Last gelegt worden ist, am 25.10.2018 eine gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen DC. begangen zu haben, indem er diesem eine Glasflasche an den Kopf warf, durch die dieser am rechten Auge verletzt wurde, konnte in der Hauptverhandlung ein Tatnachweis nicht mit der erforderlichen Gewissheit geführt werden, so dass der Angeklagte insofern aus tatsächlichen Gründen mit der Kostenfolge des § 467 StPO freizusprechen war.
Der Angeklagte hat eine Tatbeteiligung bestritten. Durch die Vernehmung der Zeugen konnte ihm die Tat nicht zugeschrieben werden. Insbesondere hat der Geschädigte selbst - abweichend von seinen in der polizeilichen Vernehmung wiedergegebenen Äußerungen- auf Nachfrage des Gerichts deutlich gemacht, dass er nicht selbst gesehen habe, dass der Angeklagte die Flasche warf, die ihn letztlich traf. Vielmehr wurde er lediglich, als er durch eine Flasche getroffen worden war, durch andere, nicht mehr ermittelbare Personen, auf den Angeklagten, der sich offensichtlich in Tatortnähe aufgehalten hat, als möglichen Verursacher hingewiesen. Dies reicht jedoch nicht zu einer Überführung des Angeklagten aus.
VII.
Bei der Strafzumessung ist das Gericht zunächst zur Anwendung des Jugendstrafrechts gelangt. Der Angeklagte war zu den jeweiligen Tatzeitpunkten 19 Jahre alt und somit Heranwachsender. Aufgrund der vielen Umbrüche in seiner Kindheit und Jugend, frühe Trennung der Eltern, ständige Schulwechsel, ADHS-Erkrankung, Cannabiskonsum und auch eingedenk der Tatsache, dass er noch fest integriert im mütterlichen Haushalt lebt und sich noch als Schüler auf der VHS befindet, sind deutliche Reifeverzögerungen erkennbar.
Im Rahmen der Strafzumessung wurde zugunsten des Angeklagten bedacht, dass er zwei der angeklagten Taten einräumte und dass das Delikt der Beförderungserschleichung zum unteren Bereich der Kriminalität zählt. Bezogen auf die Sachbeschädigung ist zu Gunsten des Angeklagten gewertet worden, dass er an dem Tag Alkohol zu sich genommen hat und er aufgrund dessen enthemmt war und dass man sich im Kreis der jungen Leute „hochgeschaukelt“ hat und es sich um eine eher als jugendtypisch einzustufende Straftat, die von Angeberei und Übermut gekennzeichnet ist, handelt. Andererseits muss hier bedacht werden, dass der Pkw erheblich beschädigt wurde und dass es gerade bei Oldtimerfahrzeugen oftmals schwierig ist, entsprechende passende Ersatzteile für vorzunehmende Reparaturen zu bekommen.
Bezogen auf den Tatvorwurf des schweren Diebstahls zu Lasten der Familie UX. hat das Gericht dem Angeklagten zu Gute gehalten, dass der Entschluss zur Entwendung der Schmuckstücke offensichtlich von dem gesondert Verfolgten NR. getroffen wurde - was dieser auch nie in Abrede gestellt hat - und dass es ZL. war, der mit einem Werkzeug die Schatulle aufhebelte, wonach dann beide Beteiligte sich an den Schmuckstücken bedienten.
Zu Lasten des Angeklagten ist hier zu werten, dass die entwendeten Schmuckstücke einen hohen Wert von mehreren tausend Euro hatten, dass es sich um erkennbar auch individuelle Erbstücke handelte, die nicht nur einen materiellen, sondern auch einen hohen ideellen Wert für die Geschädigte hatten und dass man das gewährte Gastrecht, gemeinsam Geburtstag feiern zu können und auch übernachten zu dürfen, zu dieser verwerflichen Tat ausnutzte, was einen immensen Vertrauensbruch darstellt.
Das Gericht hat auch in dem erneuten strafrechtlich relevanten Tun des Angeklagten schädliche Neigungen gemäß § 17 JGG erkannt. Der Angeklagte ist schon mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und musste sich schon mehrfach vor Gericht verantworten. Er wurde erstinstanzlich durch das Jugendschöffengericht am 21.12.2017 zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Für dieses Verfahren befand er sich fast 8 Monate, und zwar vom 05.09.2017 bis zur Berufungshauptverhandlung am 30.04.2018, in Untersuchungshaft, bevor er zweitinstanzlich zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren verurteilt wurde und aus der Haft entlassen wurde. Dabei wurde ihm auch durch die Jugendkammer noch nicht im Zeitpunkt der Hauptverhandlung eine günstige Sozialprognose gestellt. Vielmehr wurde eine etwaige Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung im Rahmen einer sogenannten Vorbewährung gemäß § 61 JGG für die Dauer von 6 Monaten zurückgestellt. Obwohl dem Angeklagten also bewusst war, dass er auch in zweiter Instanz zu einer Jugendstrafe ohne Bewährung verurteilt worden war und er sich während der Vorbewährungszeit die Strafaussetzung erst würde „verdienen“ müssen, ist er erneut straffällig geworden. So beging er bereits am 00.00.2018, somit keine 3 Monate nach der Verhandlung vor dem Landgericht, den schweren Diebstahl zum Nachteil UX. und in kurzer Zeitfolge von ca. jeweils 4 Wochen auch die Beförderungserschleichung und die Sachbeschädigung. Angesichts dieses Verhaltens des Angeklagten kommt zur erzieherischen Einwirkung auf ihn ersichtlich nur die Verhängung einer bezifferten Jugendstrafe in Betracht, um ihm das Unrecht seines Tuns vor Augen zu führen. Eingedenk der Straffälligkeit während laufender Vorbewährungszeit nach langmonatiger Untersuchungshaft, hat das Gericht auch keinerlei Möglichkeit gesehen, ausnahmsweise eine gesonderte Entscheidung gemäß § 31 Abs. 3 JGG zu treffen. Vielmehr war es unumgänglich, gegen den Angeklagten unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Q. vom 21.12.2017 - 337 Ls 150/17 - in der Fassung des Berufungsurteils des Landgerichts vom 30.04.2018 - 96 Ns 2/18 - neue Einheitsjugendstrafe zu bilden, die mit 2 Jahren und 8 Monaten angemessen erschien.
III.
Hinsichtlich des Sachverhaltes konnten im hiesigen Verfahren folgende Feststellungen getroffen werden:
Anklageschrift 203 Js 1261/19:
In der Nacht vom 00. auf den 00.00.2019 hielt sich der Angeklagte gemeinsam mit seinen Freunden, den gesondert Verfolgten OX. und ZD. in dem Lokal König-City auf. Hier bestellten und konsumierten sie Speisen, Bier und Zigaretten im Gesamtwert von 55.50 €, obwohl ihnen klar war, dass sie aufgrund nicht vorhandener ausreichender Geldmittel nicht imstande sein würden, die Rechnung zu bezahlen. Sie verließen sodann fluchtartig ihren Tisch und liefen in Richtung JC.-straße davon. Da die im Lokal tätige Zeugin DM. allerdings sofort die Polizei verständigt und eine genaue Täterbeschreibung abgegeben hatte, konnten der Angeklagte und seine beiden Begleiter kurz darauf von Polizeibeamten gestellt werden. Der Angeklagte lieh sich von einem ebenfalls in der Stadt aufhältigen Bekannten 20,-- € und übergab dies der Zeugin DM. als Schadenswiedergutmachung. Der gesondert Verfolgte ZD. hinterließ als Pfand im Lokal eine Lederjacke und seinen Personalausweis und beglich später seinen Anteil des Schadens.
Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt alkoholisiert, Anzeichen für eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit haben sich allerdings nicht ergeben.
Anklageschrift 203 Js 900/19:
Am 09.06.2019 nach Mitternacht war der Angeklagte im Party-Viertel I.-straße in Q. unterwegs. Dort traf er einen Nachbarn und kam mit diesem ins Gespräch. Zwischen den Begleitern des Nachbarn und ihm kam es rasch zu einem Disput. Als einer der Begleiter des Nachbarn die Schwester des Angeklagten, die bei der Polizei beschäftigt ist, als Bullenschlampe titulierte und ihm sogar eine Ohrfeige gab, entfernte sich der Angeklagte zunächst wutentbrannt. Er ging in seine nahe gelegene Wohnung und ergriff ein dort liegendes spitzes Küchenmesser. Mit diesem begab er sich wieder zurück in die I.-straße. Dabei kam es ihm darauf an, zu dokumentieren, dass man so mit ihm nicht umgehen könne. In der I.-straße, vor dem Restaurant „XX“ pöbelte der Angeklagte mehrere Passanten an, fuchtelte mit dem Messer vor diesen herum und drohte, sie abzustechen. Dies wurde durch einen Bekannten des Angeklagten, den Zeugen OC. beobachtet. Als dieser zu ihm hinging, beruhigend auf ihn einredete und versuchte, ihn von weiterem bedrohlichen Verhalten abzubringen, geriet der Angeklagte erneut in Wut und versetzte dem Zeugen eine Backpfeife, wodurch dieser etwas nach hinten geschleudert wurde, sich jedoch noch auffangen konnte. Der Angeklagte entfernte sich sodann und ging nach Hause. Nach einem Gespräch mit seiner Schwester erschien er am 09.06.2019 um 03:20 Uhr auf der Polizeiwache West und erklärte, dass er die gesuchte Person mit dem Messer gewesen sei. Ein mit ihm zu diesem Zeitpunkt durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von 0,55 mg/l. Mittlerweile hat sich der Angeklagte beim Zeugen OC. entschuldigt, der nach seinen Bekundungen diese Entschuldigung auch angenommen hat.
Auch hier war der Angeklagte aufgrund des Alkoholgenusses enthemmt, jedoch nicht in seiner Schuldfähigkeit erheblich eingeschränkt.
IV.
Die Feststellungen zum Sachverhalt beruhen auf dem glaubhaften und umfassenden Geständnis des Angeklagten, auf den ausweislich des Sitzungsprotokolls zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Urkunden und Augenscheinobjekten, namentlich der eingesehenen Videos der Überwachungskamera zum Geschehen der Anklage 203 Js 900/19.
V.
Der Angeklagte hat sich daher durch sein Verhalten hinsichtlich der Anklageschrift 203 Js 1261/19 eines gemeinschaftlichen Betruges gemäß §§ 263, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht und bezogen auf die Anklage 203 Js 900/19 einer vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223 StGB in Tateinheit mit Bedrohung gemäß § 241 StGB.
VI.
Der Angeklagte war im Tatzeitpunkt 20 Jahre alt und somit Heranwachsender. Aufgrund seines unsteten Lebensweges, der bei ihm diagnostizierten ADHS-Erkrankung und seines Alkoholproblems sind Reifeverzögerungen deutlich geworden, die es angezeigt erscheinen lassen, auf ihn Jugendstrafrecht zur Anwendung zu bringen.
Bei der Strafzumessung wurde zu Gunsten des Angeklagten bedacht, dass er beide Taten voll umfänglich zugestanden hat, dass er den Schaden hinsichtlich des Zechbetrugs, bezogen auf seinen Anteil, noch am Tattag wieder gut gemacht hat, dass er sich nach dem Geschehen in der I.-straße selbst bei der Polizei gestellt hat, er sich mittlerweile beim Geschädigten, der durch sein Verhalten nicht erheblich verletzt wurde, entschuldigte.
Bei beiden Taten ist nicht unberücksichtigt geblieben, dass der Angeklagte auch aufgrund vorangegangenen Alkoholkonsums enthemmt war, wenn gleich Voraussetzungen für eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB nicht gegeben waren.
Vorhalten lassen muss er sich allerdings, dass er schon erheblich einschlägig in Erscheinung getreten ist, dass er hinsichtlich der Verurteilung durch das Landgericht unter Bewährung stand und dass er die Tat vom 23.07.2019 sogar zwischen dem 1. und 2. Hauptverhandlungstermin der Verurteilung durch das Jugendschöffengericht Q. im Verfahren 336 Ls 4/19 beging, was an Dreistigkeit kaum zu überbieten ist.
Angesichts dessen sind erneut schädliche Neigungen gemäß § 17 JGG deutlich geworden, die es aus erzieherischer Sicht unbedingt erfordern, eine bezifferte Jugendstrafe gegen den Angeklagten festzusetzen.
Das Gericht hat unter Einbeziehung der Urteilte des Amtsgerichts Q. vom 31.07.2019, 21.12.2017 und 24.08.2017 eine Einheitsjugendstrafe von
2 Jahren und 11 Monaten
festgesetzt.
Der Angeklagte hat in der hiesigen Hauptverhandlung aus Sicht des Gerichtes erstmals Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt und sich kritisch auch mit seiner eigenen Person und seiner Neigung, bei eigenem Fehlverhalten immer die Schuld bei anderen zu suchen, auseinander gesetzt. Durch intensive pädagogische Maßnahmen während der Haftzeit und durch berufliche Weiterbildung, wodurch der Angeklagte aufgrund seiner intellektuellen Fähigkeiten durchaus in der Lage ist, kann er sich eine neue Lebensbasis schaffen, die es ihm ermöglichen kann, nach Haftentlassung ein straffreies Leben führen zu können.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 74 JGG.