Gefährliche Körperverletzung durch gemeinschaftliche Tritte gegen am Boden Liegenden
KI-Zusammenfassung
Drei Angeklagte wurden wegen eines gemeinsamen Angriffs auf einen 16‑jährigen Geschädigten verurteilt. Streitentscheidend war, ob die gemeinschaftliche Begehung sowie die Art der Gewalteinwirkung den Qualifikationstatbestand der gefährlichen Körperverletzung tragen. Das Gericht sah aufgrund der Geständnisse und der Feststellungen wiederholte Schläge und Tritte (u.a. gegen Kopf und Oberkörper) als erwiesen an und bejahte § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Es verhängte Freiheitsstrafen von 1 Jahr bzw. 6 Monaten und setzte diese jeweils zur Bewährung aus; Kosten tragen die Angeklagten.
Ausgang: Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung; Freiheitsstrafen verhängt und jeweils zur Bewährung ausgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB liegt vor, wenn mehrere Täter aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses am Tatort in einer Weise zusammenwirken, die dem Opfer die Abwehr erschwert.
Für die Annahme gemeinschaftlicher Begehung genügt ein zeitlich und örtlich abgestimmtes Zusammenhandeln, auch wenn die Tatbeiträge der Beteiligten unterschiedlich gewichtig sind.
Bei der Strafzumessung sind ein umfassendes Geständnis, gezeigte Einsicht sowie das Ausbleiben schwerwiegender Tatfolgen strafmildernd zu berücksichtigen.
Untersuchungshaft wegen derselben Tat ist als bestimmender Strafzumessungsgrund zu Gunsten des Angeklagten zu würdigen.
Die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 1 StGB kommt insbesondere in Betracht, wenn erstmals eine Freiheitsstrafe verhängt wird und eine günstige Legalprognose besteht.
Tenor
Die Angeklagten werden wegen gefährlicher Körperverletzung
- der Angeklagte G D zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr
- der Angeklagte M D zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten
- der Angeklagte S L zu einer Freiheitsstrafe von 6 Montan
verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafen werden zur Bewährung ausgesetzt.
Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens und die eigenen Auslagen zu tragen.
§§ 223, 224 I Nr. 4, 25 II StGB
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)
I.
Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 25 jährige M D wurde am 00.00.0000 in F geboren und ist Lischer Staatsangehöriger. Er ist ledig und kinderlos. Er hat 2010 den Realschulabschluß erworben und anschließend das Fachabitur anvisiert. Dieses Vorhaben hat er indes 2012 abgebrochen. Anschließend hat er Gelegenheitsjobs angenommen. Er lebt bei den Eltern und steht in Hartz IV Bezug. Er hat keine Schulden und nach eigenen Angaben keine „nennenswerten“ Probleme mit Betäubungsmitteln.
Der Bundeszentralregisterauszug vom 08.02.2018 weist keine strafrechtlichen Voreintragungen auf.
Der Angeklagte M D wurde in dieser Sache am 12.08.2015 vorläufig festgenommen und befand sich vom 130.8.2015 bis zum 18.08.2015 in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts F vom 13.08.2015, welcher unter dem 15.12.2015 abgeändert wurde
Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 24 jährige G D wurde am 00.00.0000 in F geboren und ist Lischer Staatsangehöriger. Er ist ledig und kinderlos. Er hat den Hauptschulabschluß erlangt. Anschließend hat er die Berufsschule in Eschweiler besucht und eine Dachdeckerausbildung begonnen, die er indes nach 1 ½ Jahren abgebrochen hat. Er negiert Schulden. Seit geraumer Zeit leidet er unter einem Abzess in der Leistengegend. Er hat von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht, soweit es um das Verhältnis zu legalen und illeglen Betäubungsmitteln ging.
Der Bundeszentralregisterauszug vom 08.02.2018, welcher in der Hauptverhandlung verlesen und von ihm als richtig anerkannt wurde, weist folgende Eintragungen auf:
1. 28.06.2012 AG F
(R3101) - 556 Ds 307/12
Rechtskräftig seit: 28.06.2012
Tatbezeichnung: Unerlaubter Besitz von BTM
Datum der (letzten) Tat: 18.01.2012
Angewendete Vorschriften: BtMG § 29 Abs. 1 Ziff. 1, JGG § 1, § 3
Verwarnung
Richterliche Weisung
2. 05.12.2012 AG F
(R3101) - 556 Ds 704 Js 1177/12 602/12
Rechtskräftig seit: 13.12.2012
Tatbezeichnung: Vorsätzliche Körperverletzung und unerlaubter
Besitz von Betäubungsmitteln in 2 Fällen
Datum der (letzten) Tat: 07.08.2012
Angewendete Vorschriften: StGB § 223, § 53, BtMG § 1, § 3, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, JGG § 1, § 105
1 Freizeit Jugendarrest
Richterliche Weisung
Verwarnung
Erbringung von Arbeitsleistungen
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 28.06.2012+556 Ds
307/12+R3101+AG F
Jugendarrest wegen Zuwiderhandlung gegen Auflagen 2W
3. 09.07.2013 AG F
(R3101) - 338 Ls 47/13
Rechtskräftig seit: 09.07.2013
Tatbezeichnung: Unerlaubter Handeltreibens mit BTM in nicht
geringer Menge unter Beiführung einer Waffe
Datum der (letzten) Tat: 03.01.2013
Angewendete Vorschriften: BtMG § 30, § 30a Abs. 2 Ziff. 2, § 33, JGG § 1
1 Jahr(e) Jugendstrafe
Bewährungszeit 2 Jahr(e)
Bewährungszeit verlängert bis 08.01.2016
Jugendstrafe erlassen mit Wirkung vom 28.02.2017
Strafmakel beseitigt
4. 06.01.2015 AG F
(R3101) - 338 Ls 105/14
Rechtskräftig seit: 06.01.2015
Tatbezeichnung: Unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln sowie
Beleidigung
Datum der (letzten) Tat: 31.07.2014
Angewendete Vorschriften: StGB § 1, § 3, § 28 Nr. 1 Satz 3, § 185, § 53, JGG § 1, § 105
Richterliche Weisung
Verwarnung
Der Angeklagte G D wurde in dieser Sache am 12.08.2015 vorläufig festgenommen und befand sich vom 13.08.2015 bis zum 17.08.2015 in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen vom 13.08.2015, welcher unter dem 15.12.2015 abgeändert wurde. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung befindet er sich in anderer Sache in Untersuchungshaft in der JVA Wuppertal aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen.
Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 26 jährige S L wurde am 00.00.0000 in F geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist ledig und kinderlos. Er hat 2009 den Realschulabschluß erworben und anschließend das Fachabitur anvisiert. Dieses Vorhaben hat er indes vorzeitig abgebrochen. Er hat eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann erfolgreich abgeschlossen. Seit nunmehr 2 Jahren ist er ohne Arbeit. Er lebt bei den Eltern und steht in Hartz IV Bezug. Er hat Schulden aus einem Kredit, der noch mit 1.500 Euro valutiert. Er negiert organische und psychische Erkrankungen sowie Probleme mit Betäubungsmittel.
Der Bundeszentralregisterauszug vom 08.02.2018 weist keine strafrechtlichen Voreintragungen auf.
II.
In der Hauptverhandlung hat das Gericht zu der den Angeklagten zur Last gelegten Tat aufgrund der insoweit umfassenden Geständnisse sowie der in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismittel folgende Feststellungen getroffen:
Die drei Angeklagten MD, G D und S L hielten sich am 00.00.0000 gegen 18 Uhr im Bereich der Kstraße in F auf der Straße auf. Dort wurden sie durch den am 00.00.0000 geborenen – mithin 16 jährigen - irakischen Staatsangehörigen U B N angesprochen. Der Geschädigte stand unter kombinierter Wirkung von zuvor konsumiertem Alkohol und Cannabis, wobei aufgrund seines irrationalen Verhaltens zum Zeitpunkt des Vorfalls eine drogeninduzierte Psychose zu vermuten ist. So wollte er mehrfach, lautstark und vehement von den Angeklagten Betäubungsmittel erwerben. Die Angeklagten lehnten dieses Ansinnen mehrfach ab und forderten ihn nachdrücklich auf, sie nicht weiter zu belästigen und zu gehen. Hiermit war der Geschädigte nicht einverstanden und kam der Aufforderung zu gehen nicht nach. Vielmehr begann er die Angeklagten zu beleidigen und drohte, sie anzugreifen und zu verletzen. Aufgrund eines in dieser Situation spontan gefassten gemeinsamen Tatentschlusses gingen die Angeklagten M und G D den ihnen körperlich unterlegenen Geschädigten an. Der Angeklagte G D schlug dem Geschädigten unvermittelt und kraftvoll mehrfach mit der Faust ins Gesicht, woraufhin der Geschädigte zu Boden stürzte. Die Angeklagten M D und G D schlugen und traten nun entsprechend des gemeinsamen Tatplans auf den am Boden liegenden Geschädigten ein. Die Angeklagten trugen jeweils Freizeitsportschuhe. Die Angeklagten ließen dann vom bereits erkennbar Geschädigten ab und gingen in Richtung eines Wettbüros und einer Sportbar. Nachdem sich der Geschädigte hochgerappelt hatte, zeigte er den Angeklagten unter anderem seinen ausgestreckten Mittelfinger und verfolgte sie drohend mit einer zerbrochenen Flasche, die er am Flaschenhals festhielt. Der Angeklagte G D verbarrikadierte sich kurzzeitig in der benannten Sportbar, während M D um ein geparktes Auto herum ging, um dies als Schutzschild auszunutzen. Als der Geschädigte versuchte, die Tür zur Sportbar gewaltsam aufzudrücken, kam der Angeklagte G D mit einem Barhocker vor sich haltend heraus, um so einen räumlichen Abstand zwischen sich und dem Geschädigten zu generieren. Da der Geschädigte nach wie vor nicht von den Angeklagten abließ und sie u.a. fortwährend mit der zerbrochenen Flasche bedrohte, schlugen und traten die Angeklagten M D und G D auf den Geschädigten ein. Dabei traten sie jeweils mehrfach - der Angeklagte G D mindestens fünfmal mit dem Spann gegen Kopf und Oberkörper des am Boden liegenden Geschädigten. Der Angeklagte L setzte hier in das Tatgeschehen ein und trat mindestens zweimal mit dem Spann gegen den Oberkörper des am Boden liegenden Geschädigten. Dabei wußten alle drei Angeklagte um die Gefährlichkeit von wiederholten Tritten gegen Kopf und Oberkörper eines am Boden liegenden Menschen, dabei nahmen sie auch schwere Verletzungen und den Tod des Geschädigten billigend in Kauf. Zeitgleich hörten sie auf, den Geschädigten – der erkennbar noch keine schwerwiegenden Verletzungen davon getragen hatte - zu schlagen und treten, obwohl sie wußten, dass sie den Geschädigten weiter hätten treten und schlagen können. Der Geschädigte erlitt infolge der Tritte und Schläge Hämatome und Schürfwunden im Gesicht (rechter Jochbeinbogen, linke vordere Oberkieferregion) und hinter dem linken Ohr. Infolge eines Faustschlages erlitt er streifenförmige Unterlaufungen in der Mundschleimhaut. Der Geschädigte trug ferner feine Schnitte und oberflächliche Schürfungen an Hals, Händen und Armen davon. Eine konkrete Lebensgefahr bestand nicht.
III.
Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten durch die gemeinschaftliche Begehung einer gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB schuldig gemacht.
IV.
Im Rahmen der Strafzumessung lässt sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten: Es ist der Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB – Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren – zugrundezulegen. Gründe für die Annahme eines minder schweren Falles waren ebenso wenig ersichtlich wie solche für die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB.
Zugunsten aller Angeklagter ist zu berücksichtigen, dass sie in vollem Umfange geständig waren und Einsicht und Reue hinsichtlich ihres Fehlverhaltens zeigten. Zudem sind schwerwiegende Verletzungen glücklicherweise ausgeblieben. Der Vorfall liegt inzwischen fast 3 Jahre zurück. Der Geschädigte zeigt kein gesteigertes Interesse an einer Strafverfolgung, da er nach Aktenlage Ende 2016 die Bundesrepublick verlassen hat und seitdem auch keine ladungsfähige Anschrift ermittelt werden konnte. Zu Gunsten der Angeklagten M D und S L fällt ins Gewicht, dass sie bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sind. Demgegenüber ist zu konstatieren, dass der Angeklagte G D mit 4 Voreintragungen bereits negativ in Erscheinung getreten ist, wobei eine Vorstrafe aus 2012 einschlägiger Natur ist. Die letzte Eintragung datiert aus Januar 2015. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Angeklagten M und G D bereits in 2015 Untersuchungshaft in dieser Sache erlitten haben, wenn diese auch mit rund 1 Woche von vergleichsweise geringer Dauer war.
Angesichts dieser Umstände, der unterschiedlichen Tatbeteiligungen sowie unter Berücksichtigung der weiteren in § 46 StGB aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte hält das Gericht folgende Strafen für tat- und schuldangemessen:
M D: Freiheitsstrafe 6 Monate
G D: Freiheitsstrafe 1 Jahr
S L: Freiheitsstrafe 6 Monate
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen kann gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Gegen alle drei Angeklagte wird erstmals eine Freiheitsstrafe verhängt, so dass bereits vor diesem Hintergrund die Erwartung gerechtfertigt ist, dass sich die Angeklagten die Verurteilung als solche zur Warnung dienen lassen und künftig nicht erneut straffällig werden werden.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
Aachen, 25.06.2018
Amtsgericht
Schöffengericht