Antrag auf Feststellung der Leistungsfähigkeit nach §100 Abs.2 BRAGO abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Pflichtverteidiger beantragte die Feststellung der Zahlungsfähigkeit des Verurteilten nach § 100 Abs. 2 BRAGO. Das Gericht prüfte, ob die Leistungsfähigkeit auf die heutige Situation abzustellen ist und verlangte substantierten Vortrag zur aktuellen beruflichen und vermögensrechtlichen Lage. Mangels konkreter Angaben wurde der Antrag als unbegründet zurückgewiesen, frühere Angaben in der Hauptverhandlung genügten nicht.
Ausgang: Antrag des Pflichtverteidigers auf Feststellung der Leistungsfähigkeit nach § 100 Abs.2 BRAGO mangels substantiierter Darlegung der gegenwärtigen Zahlungsfähigkeit abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Prüfung der Leistungsfähigkeit im Sinne des § 100 Abs. 2 BRAGO ist auf die gegenwärtige (heutige) Situation des Verurteilten und nicht auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung abzustellen.
Der antragstellende Verteidiger hat darzulegen, aus welchen Umständen sich die aktuelle Zahlungsfähigkeit des Verurteilten ergibt; hierzu gehört zumindest ein Vortrag zur gegenwärtigen beruflichen Situation und Vermögenslage.
Angaben über frühere Umstände in der Hauptverhandlung begründen ohne aktuellen, konkreten Vortrag keine Schlussfolgerung auf die heutige Leistungsfähigkeit.
Unterbleibt ein hinreichend substantiierter Vortrag zur heutigen Leistungsfähigkeit des Verurteilten, ist der Antrag auf Feststellung nach § 100 Abs. 2 BRAGO als unbegründet abzuweisen.
Tenor
wird der Antrag des Pflichtverteidigers des Verurteilten ##### vom 25.09.2001, die Leistungsfähigkeit des Verurteilten im Sinne von § 100 Abs. 2 BRAGO festzustellen, abgelehnt.
Gründe
Für die im Rahmen von § 100 Abs. 2 BRAGO zu prüfende Frage nach der Leistungsfähigkeit des Verurteilten kommt es auf die heutige Situation und nicht auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung an. Dies folgt aus der Formulierung des Gesetztes "zur Zahlung in der Lage ist (nicht: war)" (vgl. z. B. OLG Düsseldorf Juristisches Büro 1985, 725; OLG Bamberg Juristisches Büro 1990, 482; Madert in Gerold/Schmidt, BRAGO, 14. Aufl., Rn. 7 zu § 100 m. w. N.).
Es ist Sache des antragstellenden Verteidigers, zumindest in Umrissen darzulegen, auf Grund welcher Umstände er den Verurteilten heute für zahlungsfähig hält. Dies bedeutet insbesondere eine Verpflichtung, zur heutigen beruflichen Situation bzw. der Vermögenslage des Verurteilten vorzutragen.
Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Verteidigers trotz der ihm am 07. und 17. 12. 2000 erteilten rechtlichen Hinweise nicht gerecht. Da der Verurteilte ##### in der Hauptverhandlung vom 30.11.99 angab, bei Ford einen Zeitvertrag abgeschlossen zu haben, können hieraus keine Rückschlüsse auf seine heutige Vermögenslage gezogen werden.
Deshalb ist das Antragsbegehren als unbegründet zu verwerfen (vgl. OLG Düsseldorf a. a. O., Madert a. a. O., Hartmann a. a. O. Rn. 20; jw. m. w. N.).
Aachen, 17.01.2002
Amtsgericht, Abt. 32
R
Richter am Amtsgericht