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Amtsgericht Aachen·32 Ls 11 Js 736/97 312/97·09.03.1998

Verurteilung wegen unerlaubten Erwerbs und Einfuhr von Betäubungsmitteln; Bewährung und Führerscheinentzug

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagten wurden wegen unerlaubten Erwerbs und unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt; ein Angeklagter zudem wegen unerlaubten Besitzes. Handel konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden. Das Gericht berücksichtigte Geständnisse, Konsumenteneigenschaft und Sicherstellung als minderschwerende Umstände und setzte die Strafen zur Bewährung aus; einem Angeklagten wurde die Fahrerlaubnis entzogen.

Ausgang: Angeklagte wegen Erwerbs und Einfuhr von Betäubungsmitteln verurteilt; Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt und Führerscheinentzug angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Unerlaubter Erwerb und unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge begründen bei entsprechender Tatbeteiligung die Strafbarkeit nach dem BtMG in Tateinheit.

2

Eine Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erfordert die sichere Überzeugung, dass die eingeführte Menge nicht primär dem Eigenkonsum der Beteiligten dient.

3

Bei der Strafzumessung sind Geständnis, Konsumenteneigenschaft und Sicherstellung des Rauschgifts mildernde Umstände; demgegenüber wirken sich Menge der Drogen und einschlägige Vorstrafen strafverschärfend aus.

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Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe kann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn aus persönlichen Verhältnissen und Aussicht auf künftige Straffreiheit eine positive Prognose folgt (vgl. § 56 Abs. 2 StGB).

5

Der Entzug der Fahrerlaubnis nach § 69a StGB ist geboten, wenn die Führereigenschaft zur Begehung einer Straftat von nicht unerheblichem Gewicht eingesetzt wurde; die Dauer der Sperrfrist ist unter Berücksichtigung bereits eingetretenen Verlusts des Führerscheins zu bemessen.

Relevante Normen
§ 1, 3, 29 Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG§ 52 StGB§ 69 StGB§ 69a StGB§ 45 Abs. 3 JGG§ 111a StPO

Tenor

Die Angeklagten sind des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, der Angeklagte M in Tateinheit hierzu mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln schuldig.

Es werden verurteilt:

Der Angeklagte B zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten,

der Angeklagte M zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Dem Angeklagten B wird die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen. Sein Führerschein wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten B vor Ablauf von 4 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen.

§§ 1, 3, 29 Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 BtMG, 52, 69, 69 a StGB.

Gründe

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Der am xx.xx.xxxx geborene Angeklagte B ist das fünfte der sechs Kinder seiner Eltern. Er besuchte die Hauptschule bis zur 9. Klasse. 4 Jahre lang wurde er zum Industriemechaniker ausgebildet. Die theoretische Abschlussprüfung bestand er jedoch nicht. Nach April xxxx arbeitete er als Arbeiter, zum Teil auf Baustellen. xxxx wurde er bei der Firma O eingestellt. Diese Firma wurde von einer Firma A übernommen, bei der er bis heute mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.100,00 DM beschäftigt ist.

3

Der Angeklagte B ist kinderlos verlobt. Das Zentralregister enthält folgende Eintragungen:

4

xx.xx.xxxx Amtsgericht C-Stadt – xx Js xxxxx.x/xx Ds – unerlaubter Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit Beleidigung, 75 Tagessätze zu je 40,00 DM Geldstrafe.

5

Der am xx.xx.xxxx geborene Angeklagte M verließ die Hauptschule mit dem Abgangszeugnis der 8. Klasse im Jahr xxxx. xxxx nahm er an einem Berufsvorbereitungsjahr teil. Eine Lehre zum Heizungsbauer brach er nach einem Monat ab. In der Folgezeit war er zeitweise arbeitslos, zeitweise bei einer Firma O beschäftigt. Von etwa xxxx bis zu seiner Verhaftung in vorliegender Sache war er bei der Firma A mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.700,00 DM tätig. Seit Januar xxxx arbeitet er in einer Eierfabrik als Saisonarbeiter, wo er knapp 900,00 DM pro Monat verdient. Auch der Angeklagte M ist kinderlos verlobt. Das Einziehungs- bzw. Zentralregister enthält folgende Eintragungen:

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1. xx.xx.xxxx Staatsanwaltschaft F-Stadt – xx Js xxxx.x/xx – Diebstahl geringwertiger Sache, Ermahnung, von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs. 3 JGG.

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2. xx.xx.xxxx Amtsgericht C-Stadt – xx Js xxxxx.x/xx – Ds – Diebstahl, Verwarnung, richterliche Weisung.

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3. xx.xx.xxxx Amtsgericht C-Stadt – xx Js xxxxx.x/xx X JUG – Ds – Fahren ohne Fahrerlaubnis, 2 Freizeiten Jugendarrest, einbezogen wurde die Entscheidung unter Nr. 2.

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4. xx.xx.xxxx Amtsgericht C-Stadt – x Js xxxx.x/xx X – Diebstahl, eine Woche Jugendarrest.

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5. xx.xx.xxxx Amtsgericht C-Stadt – xx Js xxxxx.x/xx X – gemeinschaftliche unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln in 6 Fällen und unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in 2 Fällen, 2 Jahre Jugendstrafe, 2 Jahre Bewährungszeit.

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Zum Anklagevorwurf hat die Hauptverhandlung folgende Feststellungen ergeben:

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Der Angeklagte B war Cannabiskonsument seit seinem 13. Lebensjahr bis zur Inhaftierung in vorliegender Sache. Der Angeklagte M ist Cannabiskonsument seit xxxx und bezeichnet sich seit seiner Inhaftierung in vorliegender Sache als im wesentlichen „sauber“.

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Am xx.xx.xxxx reisten die Angeklagten mit einem vom Angeklagten B geführten Fahrzeug von S-Stadt im Odenwald nach D-Stadt. Dort erwarben sie gemeinsam für 6.300,00 DM 1753,9 g Haschisch und 200,4 g Marihuana mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von 109 g. Zu dem Kaufpreis von 6.300,00 DM hatten die beiden Angeklagten jeweils 900,00 DM beigesteuert. Das restliche Geld stammte von 5 nicht weiter genannten Personen. Nach dem Erwerb des Rauschgifts traten die Angeklagten die Rückreise in das Bundesgebiet an. Nach der Einreise über das Zollamt E-Stadt wurden sie kontrolliert. Das Haschisch wurde im Handschuhfach in einem Klarsichtbeutel, das Marihuana im Ärmel einer weißen Stoffjacke versteckt gefunden. Außerdem wurden in der Tasche der weißen Stoffjacke, die dem Angeklagten gehörte, 34 leere Minigriptütchen gefunden, die dem Angeklagten B anläßlich des Erwerbs des Rauschgifts übergeben worden waren.

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Das Rauschgift wurde sichergestellt.

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Durch Zollbeamte vernommen erklärte der Angeklagte M, er habe mit dem Schmuggel nichts zu tun. Er sei lediglich mitgefahren, damit B eine Begleitung habe.

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Richterlich vernommen erklärte der Angeklagte B, er habe für 6.300,00 DM die sichergestellten Drogen gekauft. Der Angeklagte M habe damit nichts zu tun. Er sei nur mitgefahren, damit er, B, nicht alleine sei. M sei gar nicht in Holland gewesen.

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Richterlich vernommen erklärte der Angeklagte M am xx.xx.xxxx, er sei nur Mitfahrer gewesen, damit der Angeklagte B nicht habe alleine fahren müssen. Er habe zwar gedacht, daß dieser in Holland Drogen kaufen wollte, habe sich jedoch lediglich den Erwerb von 2 oder 3 Platten vorgestellt. Er sei beim Erwerb der Drogen nicht zugegen gewesen.

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Am xx.xx.xxxx kamen die Angeklagten in Untersuchungshaft, aus der der Angeklagte B am xx.xx.xxxx und der Angeklagte M am xx.xx.xxxx entlassen wurde.

19

Durch Beschluß des Amtsgerichts H-Stadt vom xx.xx.xxxx wurde dem Angeklagten B die Fahrerlaubnis nach § 111 a StPO vorläufig entzogen.

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Am xx.xx.xxxx wurde die Wohnung des Angeklagten M durchsucht. Hierbei wurden ca. 37 g Haschisch aufgefunden.

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In der Wohnung des Angeklagten B wurde ein Zettel gefunden, auf dem 10 Namen verzeichnet waren, hinter denen jeweils Geldbeträge zwischen 20,00 und 400,00 DM enthalten waren.

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Diese Feststellungen beruhen auf den Geständnissen der Angeklagten sowie auf den ausweislich des Sitzungsprotokolls durch Verlesen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Urkunden und Unterlagen.

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Durch sein Verhalten haben sich die Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, der Angeklagte M darüber hinaus in Tateinheit hierzu mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln nach §§ 1, 3, 29 Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, 52 StGB strafbar gemacht.

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Soweit den Angeklagten darüber hinaus durch die Anklage der Vorwurf gemacht worden ist, auch Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge getrieben zu haben, konnte insoweit eine Verurteilung nicht mit der erforderlichen Sicherheit erfolgen. Zwar liegt angesichts der eingeführten Gesamtmenge des Rauschgifts, angesichts der vorgefundenen Minigriptütchen, ferner unter Berücksichtigung dessen, daß der Angeklagte M bereits wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden ist und mit Rücksicht auf die wechselnden Einlassungen der Angeklagten ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nahe.

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Letztlich hat das Gericht jedoch keine sichere Überzeugung davon gewinnen können, daß die erworbene Menge nicht nur für die Angeklagten und für weitere 5 nicht genannte Personen jeweils zu deren Eigenkonsum bestimmt war.

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Im Rahmen der Strafzumessung hat das Gericht noch einen minder schweren Fall der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30 Abs. 2 BtMG bei beiden Angeklagten bejaht unter Berücksichtigung dessen, daß es sich bei dem eingeführten Rauschgift um weiche Drogen gehandelt hat, die sichergestellt werden konnten und die zum Eigenkonsum der Angeklagten und ihrer Bekannten bestimmt war.

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Im Rahmen der Strafzumessung konnte beiden Angeklagten ihr Geständnis zur Tat mildernd zugute gehalten werden, das insbesondere beim Angeklagten M von besonderer Bedeutung war, nachdem er zunächst jede Tatbeteiligung geleugnet hatte und insoweit auch vom Angeklagten B nicht belastet worden war. Strafmildernd konnte dem Angeklagten M sein noch junges Erwachsenenalter zugutegehalten werden, ferner beiden Angeklagten ihre Konsumenteneigenschaft und die Sicherstellung der Drogen.

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Straferschwerend war beiden Angeklagten die Menge des eingeführten Rauschgifts zur Last zu legen, darüber hinaus der Umstand, daß 5/7 dieser Menge zur Weitergabe an Dritte bestimmt waren. Dem Angeklagten B mußte zur Last gelegt werden, daß er bereits einmal, wenn auch längere Zeit zurückliegend, einschlägig in Erscheinung getreten ist, dem Angeklagten M der Umstand, daß er bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, darüber hinaus, daß er erst im Juli xxxx wegen einer einschlägigen Vortat zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren mit Bewährung verurteilt worden ist und er die Tat darüber hinaus im Rahmen einer laufenden Bewährungszeit begangen hat.

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Unter Abwägung dieser für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände hielt das Gericht beim Angeklagten B die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten, beim Angeklagten M die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren für tat- und schuldangemessen.

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Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden.

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Beide Angeklagte stehen in Arbeitsverhältnissen. Der Angeklagte B ist erstmals und zudem zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt worden, was die Erwartung zu künftig straffreien Lebens begründet erscheinen läßt. Der noch junge Angeklagte M hat sich, anders als seinen ursprünglichen Vernehmungen, zu einem Geständnis zur vollen Tatbeteiligung durchgerungen, ein Umstand, der als Unrechteinsicht gewertet werden kann. Das Gericht glaubte, beiden Angeklagten noch eine günstige Zukunftsprognose stellen zu können. Darüber hinaus dürfte die erlittene Untersuchungshaft die Angeklagten nachhaltig beeindruckt haben, § 56 Abs. 2 StGB.

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Durch den Einsatz seiner Fähigkeiten als Kraftfahrzeugführer zur Begehung eines Verbrechens von nicht unbeträchtlichem Gewicht hat sich der Angeklagte B als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, § 69 a StGB. Ihm war die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entziehen. Zugleich war nach § 69 a StGB eine Führerscheinsperrfrist zu verhängen die mit Rücksicht darauf, daß der Angeklagte B seinen Führerschein seit dem Tattag entbehrt, auf 4 Monate festzusetzen und angemessen erschien.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.