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Amtsgericht Aachen·231 F 321/19·15.03.2020

Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe für gemeinsames Sorgerecht

ZivilrechtFamilienrechtSorgerechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Verfahrenskostenhilfe zur Durchsetzung gemeinsamen Sorgerechts für sein Kind. Das Amtsgericht lehnte die Bewilligung mangels hinreichender Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO i.V.m. FamFG) ab. Entscheidungsgründe: kein Kontakt zum Kind wegen Inhaftierung, erhebliche Kommunikationsprobleme der Eltern und ein psychologisches Gutachten, das eine tragfähige Nachtrennungsbeziehung verneint; gemeinsame Sorge entspräche nicht dem Kindeswohl.

Ausgang: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für gemeinsames Sorgerecht wegen fehlender Erfolgsaussicht abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Verfahrenskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO i.V.m. FamFG).

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Die Zuerkennung gemeinsamer elterlicher Sorge setzt voraus, dass der sorgeberechtigte Elternteil in der Lage ist, die Interessen des Kindes zu kennen; dauerhafter Kontaktmangel kann die Erfolgsaussicht ausschließen.

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Gemeinsame elterliche Sorge verlangt eine zumindest hinreichende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern; erhebliche Konflikte sprechen gegen eine gemeinsame Entscheidungsfindung und damit gegen die gemeinsame Sorge.

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Ein psychologisches Gutachten, das den Aufbau einer tragfähigen nachtrennungsbezogenen Elternbeziehung als nicht zu erwarten beurteilt, kann die Annahme rechtfertigen, dass gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widerspricht.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 114 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG

Tenor

wird der Antrag des Antragstellers  A auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 22.12.2019 zurückgewiesen.

Gründe

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Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG / i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG.

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Der Antragsteller begehrt die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind B gemäß , obwohl dies offensichtlich keinen Erfolg haben kann. Ein Sorgerechtsverfahren vor dem Amtsgericht D-Stadt, Aktenzeichen xxx X xx/xx, wurde bereits durchgeführt mit dem Ergebnis durchgeführt, dass eine Vereinbarung geschlossen wurde, nach der die Antragsgegnerin den Antragsteller über B regelmäßig informiert. Zwischen der Tochter und dem immer noch inhaftierten Antragsteller besteht auch weiterhin keinerlei Kontakt. Ein solcher Kontakt ist jedoch für die Ausübung der elterlichen Sorge unter Berücksichtigung des Kindeswohls erforderlich. Denn anderenfalls kann keine Entscheidung unter Berücksichtigung der Kindesinteressen getroffen werden, weil diese gerade dem Antragsteller nicht bekannt sind.

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Weiterhin ist Voraussetzung für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge, dass die Eltern zumindest in der Lage sein müssen, so miteinander zu kommunizieren, dass eine gemeinsame Entscheidungsfindung betreffend die Angelegenheiten für das Kind möglich ist. Diesbezüglich bestehen bereits erhebliche Bedenken aufgrund der vorangegangenen Verfahren xxx X xx/xx und xxx X xx/xx. In dem dort erstellten Gutachten vom xx.xx.xxxx von dem Psychologen C hat dieser festgestellt, dass der Aufbau einer tragfähige Nachtrennungsbeziehung zwischen den Eltern nicht zu erwarten ist. Es wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten auf das Gutachten in dem Verfahren xxx X xx/xx, Bl. 213 der Akte, Bezug genommen. Daher entspricht  die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge aufgrund der voraussichtlich bestehenden erheblichen Konflikte nicht dem Kindeswohl.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diese Verfahrenskostenhilfeentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind.

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Dies gilt nicht bei Entscheidungen über die Verfahrenskostenhilfe in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, wenn die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung verneint worden ist und der Wert der Beschwer 600 Euro nicht übersteigt.

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Soweit gegen die Hauptsacheentscheidung ein Rechtsmittel nicht statthaft wäre, kann die sofortige Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass das Gericht

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1. ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichenVoraussetzungen für die Verfahrenskostenhilfe verneint oder

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2. die Zahlung von Raten angeordnet hat.

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Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen oder dem Oberlandesgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass dieser. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen die Verfahrenskostenhilfeentscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.