Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis für Auslandsreise (Umgangsrecht)
KI-Zusammenfassung
Der Vater beantragte die Übertragung der Entscheidung über eine Weihnachtsreise mit den Kindern nach Nigeria gegen den Willen der Mutter. Das Familiengericht überträgt ihm die alleinige Entscheidungsbefugnis für die Reise und erlässt Auflagen (gesicherter Transport, Meiden gefährlicher Orte, Beaufsichtigung). Entscheidend waren Kindeswohlabwägung, Besuchsinteresse an Verwandten und die vom Vater nachgewiesenen Schutzmaßnahmen; Jugendamt und Verfahrensbeistand unterstützen die Entscheidung.
Ausgang: Antrag des Vaters auf Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis zur Durchführung der Auslandsreise im Umgangszeitraum unter Auflagen stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Bei Streit der Eltern über eine Auslandsreise entscheidet das Gericht nach § 1628 BGB dem Elternteil die Entscheidungsbefugnis zu, dessen Vorschlag dem Kindeswohl besser entspricht.
Das Kindeswohl schließt die Abwägung des Kontakts zu nahen Verwandten ein; das Kennenlernen von Großeltern und Teilnahme an familiären Ereignissen kann das Kindeswohl fördern.
Vorliegende Reisewarnungen schließen eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis nicht zwingend aus; das Gericht berücksichtigt die konkrete Gefährdungslage, die Nationalität des reisenden Elternteils und konkret getroffene Sicherheitsvorkehrungen.
Die Übertragung der Entscheidungsbefugnis kann mit Auflagen verbunden werden (z. B. gesicherter Transport, Vermeidung gefährlicher Örtlichkeiten, Sicherstellung der Beaufsichtigung), um Gefährdungen des Kindes zu minimieren.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Dem Antragsgegner wird die Entscheidung betreffend die Durchführung der Reise der Kinder S, geb. am 17.11.2010 und H, geb. am 18.04.2014, in der Zeit vom 23.12.2019 bis zum 04.01.2020 nach B/Nigeria allein übertragen.
Dem Antragsgegner werden folgende Auflagen erteilt, falls er sich zur Durchführung der Reise entschließt:
Sorge für den gesicherten Transport der Kinder bis zu seinem Heimatort und zurück zum Flughafen,
Meiden aktuelle gefährlicher Örtlichkeiten
Sicherstellung der Beaufsichtigung seiner Kinder.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten zu je ½. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Sie sind Eltern der gemeinsamen Kinder S und H.
Die Antragstellerin begehrte die Regelung der Umgangskontakte der Kinder mit dem Vater.
Die Regelung der Umgangskontakte wurde von den Beteiligten einvernehmlich in den Teilvergleich vom 18.09.2019 bis auf die Weihnachtsferien 2019 geregelt. Es wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten auf das Sitzungsprotokoll vom 18.09.2019, Blatt 45 ff der Akte, Bezug genommen.
Streitig bleibt zwischen den Beteiligten, ob der Antragsgegner mit seinen Kindern während des Umgangskontaktes Weihnachten 2019 nach Nigeria in seinen Heimatort B fahren darf. In dem Ort sind die Kinder in dem Haus des Vaters untergebracht. Um dieses Haus befindet sich ein eingemauerter Hof. Das Haus hat eine Klimanlage und hätte auch an den Fenstern Insektenschutzgitter. Es wird auf die beigelegten Fotos, Blatt der Akte, Bezug genommen.
Der Antragsgegner weist darauf hin, dass er die Kinder während des Umgangskontakts mit nach B nehmen möchte, damit sie seine Familie kennenlernen. Er ist der Älteste und hat noch acht Geschwister. Bisher waren die Kinder noch nicht bei seiner Familie. Die Familie trifft sich wegen des 80 igsten Geburtstags seines Vaters und der Hochzeit seiner Schwester in seinem Heimatort. Für die Sicherheit der Kinder und deren Verpflegung hat er Vorbereitungen getroffen. Eine Auslandskrankenversicherung habe er für die Kinder abgeschlossen. Eine Reiseroute legt der Antragsgegner dar.
Der Antragsgegner beantragte,
die Antragstellerin zu verpflichten, ihm Umgang mit den Kindern S, geb. am 00.00.0000 und H, geb. am 00.00.0000 in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 zu gewähren und die Kinder für den Urlaubsantritt in Nigeria vorzubereiten und an ihn herauszugeben.
Die Antragstellerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Antragstellerin lehnt die Reise nach Nigeria ab. Sie möchte mit den Kinder, wie immer bei sich Zuhause, Weihnachten feiern. Die Reise in den Heimatort des Antragsgegners sei im Hinblick auf die dortigen Verhältnisse zu gefährlich. Das Haus des Antragsgegners würde während der Feierlichkeiten von der ganzen Familie genutzt. Dies sei zu eng.
Die Kinder wurden angehört.
Das Jugendamt Aachen und der Verfahrensbeistand haben Stellung genommen.
II.
Der Antrag des Antragsgegners ist begründet.
Dem Antragsgegner steht mit den Kindern ein Umgangsrecht in der Zeit vom 00.000.000 bis zum 00.00.0000 zu, damit er die Möglichkeit erhält, mit seinen Kindern eine Urlaubsreise in Nigeria zu verbringen.
Hinsichtlich der Urlaubsreise nach B L/Nigeria ist im Hinblick auf die Teilreisewarnungen des Auswärtigen Amts (Stand 15.11.2019) von keine Alleinentscheidungsbefugnis während des Umgangskontaktes durch den Antragsteller gemäß § 1687 BGB auszugehen. Die Reisewarnung betrifft zwar nur ausdrücklich Teile von Nigeria. Da eine ungewisse Gesamtsituation besteht, ist eine gerichtliche Entscheidung nach § 1628 BGB geboten.
Der Antragsteller hat beantragt, ihn die Reise mit seinen Kindern trotz der Weigerung der Mutter nach Nigeria ausführen zu lassen. Dieser Antrag ist so auszulegen, dass er die Übertragung der alleinigen Entscheidungsbefugnis in dieser Angelegenheit auf sich beantragt.
Nach § 1628 BGB ist die Entscheidungskompetenz bei Streitigkeiten der Eltern dem Elternteil zu übertragen, dessen Vorschlag dem Kindeswohl besser gerecht wird (Palandt-Götz, BGB, 78. Aufl., § 1628 Rn. 9).
Es entspricht dem Wohl der Kinder, dass diese ihre direkten Verwandten (Großvater, Tanten, Onkel, Nichten und Neffen) kennenlernen. Dabei ist hinsichtlich ihres Opas zusätzlich zu bedenken, dass sie bei einer Verschiebung der Reise ihren Großvater möglicherweise nicht mehr kennenlernen. Zudem können sie an einem Familienfest, der Hochzeit ihrer Tante, teilnehmen. Weiterhin lernen sie auf diese Weise auch die ganz anderen Lebensumstände ihrer Verwandten kennen.
Der Antragsgegner hat den Aufenthalt mit den Kindern in Nigeria sorgfältig geplant und bereits Maßnahmen getroffen, um Gefährdungen der Kinder zu vermeiden. Dies ergibt sich nach der Überzeugung des Gerichts aufgrund der glaubwürdigen Ausführung des Antragsgegners.
Er hat bereits Nahrung und Getränke in sein Haus in B bringen lassen. Sein Haus vor Ort hat eine Klimaanlage und Mückenschutzgitter (wie man dies auf den Fotos sehen kann). Auch die Mutter hat die ausreichende Ausstattung des Hauses nicht in Frage gestellt. Sie hat lediglich die voraussichtlich dort untergebrachte Anzahl der Personen gerügt.
Weiterhin hat der Antragsgegner für die Kinder auch eine Auslandskrankenversicherung beim ADAC abgeschlossen. Es wird auf Blatt 85 ff der Akte, verwiesen. Um die Impfung der Kinder wird er sich nach Abschluss des Teilvergleichs in der Sitzung vom 15.11.2019 kümmern.
Er hat auch die verschiedenen Reisemöglichkeiten für die Kinder zum Heimatort geplant. Soweit das Ausländische Amt eine Reisewarnung ausgesprochen hat, ist zu berücksichtigen, dass sich diese an einreisende Ausländer richtet und nicht an einreisende Nigerianer. Da der Vater in B geboren ist und seine Familie dort lebt, werden er und seine Kinder nicht als Touristen wahrgenommen. Dem Antragsgegner ist im Gegensatz zu Fremden bekannt, welche Sicherheitsmaßnahmen er vorbereitend ergreifen sollte. Überdies kann er sich über die aktuelle Gefahrensituation kurz vor Reiseantritt informieren. Weiterhin hat er die Unterstützung seiner Familie. Es ist davon auszugehen, dass er eine ausreichende Sicherung der An- und Abreise zum Flughafen vornehmen kann.
Die Kinder möchten gerne nach Afrika fahren und dort ihre Verwandten kennenlernen. Beide haben in der Anhörung erklärt, sie seien bereits geflogen. Dies mache ihnen nichts aus.
Daher wird dem Vater die Entscheidungsbefugnis betreffend die Durchführung der Reise nach Nigeria unter Beachtung der Auflagen übertragen. Dies wird auch vom Jugendamt Aachen und der Verfahrensbeiständin unterstützt.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 81 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.