Ehescheidung mit Versorgungsausgleich: interne Teilung und Bagatellgrenze (§ 18 VersAusglG)
KI-Zusammenfassung
Das Familiengericht hat die im Dezember 2006 geschlossene Ehe geschieden. Im Versorgungsausgleich wurden die in der Ehezeit bis Oktober 2012 erworbenen Rentenanrechte hälftig geteilt und überwiegend intern geteilt. Ein Anrecht aus der VBL-Zusatzversorgung blieb wegen Unterschreitens der Bagatellgrenze nach § 18 Abs. 3 VersAusglG vom Ausgleich ausgeschlossen. Die Gerichtskosten wurden gegeneinander aufgehoben (§ 150 FamFG).
Ausgang: Ehe geschieden; Versorgungsausgleich überwiegend durch interne Teilung durchgeführt, ein Anrecht wegen Bagatellgrenze ausgeschlossen.
Abstrakte Rechtssätze
Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Versorgungsanrechten grundsätzlich hälftig zwischen den Ehegatten zu teilen (§ 1 VersAusglG).
Die Ehezeit im Sinne des Versorgungsausgleichs beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet mit dem letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG).
Ein in der Ehezeit erworbenes Anrecht ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen durch interne Teilung auszugleichen (§ 10 Abs. 1 VersAusglG).
Ein Versorgungsanrecht ist vom Versorgungsausgleich auszuschließen, wenn sein Kapitalwert die Bagatellgrenze nach § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht überschreitet (§ 18 Abs. 2 VersAusglG).
Entspricht die Ehescheidung dem erklärten Willen beider Ehegatten, kann das Gericht von einer Begründung des Scheidungsausspruchs absehen (§ 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG).
Tenor
Die am 15.12.2006 vor dem Standesbeamten in C-Stadt unter der Heiratsregisternummer xxx/xxxx geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. xx xxxxxx X xxx) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 2,7858 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto xx xxxxxx X xxx bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 10. 2012, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Vers. Nr. xxxxxxxxxx) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 14,11 Versorgungspunkten nach Maßgabe des § 32a VBL-Satzung in der Fassung der 18. Satzungsänderung, bezogen auf den 31. 10. 2012, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. xx xxxxxx X xxx) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 1,6201 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto xx xxxxxx X xxx bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 10. 2012, übertragen.
Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Zusatzversorgung (VBL extra) findet nicht statt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
Ehescheidung
Einer Begründung bedarf es nicht, da die Ehescheidung dem erklärten Willen beider Ehegatten entspricht, § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG.
Versorgungsausgleich:
Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG).
Anfang der Ehezeit: 01. 12. 2006
Ende der Ehezeit: 31. 10. 2012
Ausgleichspflichtige Anrechte
In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:
Der Antragsteller:
Gesetzliche Rentenversicherung
1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 5,5716 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2,7858 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 17.716,06 Euro.
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
2. Bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 28,62 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 14,11 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 3.250,33 Euro.
3. Bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Zusatzversorgung hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 15,24 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 7,43 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 2.613,08 Euro.
Die Antragsgegnerin:
Gesetzliche Rentenversicherung
4. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 3,2401 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1,6201 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 10.302,89 Euro.
Übersicht:
Antragsteller
Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 17.716,06 Euro
Ausgleichswert: . . . . . 2,7858 Entgeltpunkte
Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Kapitalwert:
. . . . . . . . . . . . . . . 3.250,33 Euro
Ausgleichswert: . . . . . 14,11 Versorgungspunkte
Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Zusatzversorgung, Kapitalwert:
. . . . . . . . . . . . . . . 2.613,08 Euro
Ausgleichswert: . . . . . 7,43 Versorgungspunkte
Antragsgegnerin
Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 10.302,89 Euro
Ausgleichswert: . . . . . 1,6201 Entgeltpunkte
Nach Kapitalwerten hat der Ausgleich in Höhe von 13.276,58 Euro zu Lasten des Antragstellers zu erfolgen.
Ausgleich:
Bagatellprüfung:
Das Anrecht des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Zusatzversorgung mit einem Kapitalwert von 2.613,08 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.150,00 Euro. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.
Die einzelnen Anrechte:
Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 2,7858 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
Zu 2.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 14,11 Versorgungspunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
Zu 3.: Für das Anrecht des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Zusatzversorgung () mit dem Ausgleichswert von 7,43 Versorgungspunkten unterbleibt der Ausgleich.
Zu 4.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 1,6201 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.
Kostenregelung
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG.
Danach tragen die Ehegatten die Gerichtskosten je zur Hälfte, jeder Ehegatte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln - eingegangen sein.