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Amtsgericht Aachen·230 F 77/22·03.08.2022

Beschluss zur Scheidung einer türkischen Ehe bei Wohnsitz in Deutschland

ZivilrechtFamilienrechtEherechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Scheidung der 2000 geschlossenen Ehe; die Ehegatten leben seit 2000 getrennt und die Antragsgegnerin stimmt der Scheidung zu. Das Gericht wendet deutsches Recht nach Art. 8 Rom III an und erklärt die Ehe wegen Scheiterns gemäß §§1564, 1565 Abs.1, 1566 Abs.1 BGB für geschieden. Die Verfahrenskosten werden gegeneinander aufgehoben (§150 FamFG).

Ausgang: Scheidungsantrag stattgegeben; Ehe für gescheitert erklärt und geschieden; Verfahrenskosten gegeneinander aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei mehr als einjähriger Trennung und Zustimmung eines Ehegatten wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet.

2

Die Ehe ist zu scheiden, wenn sie gescheitert ist; das Scheitern kann durch die Dauer der Trennung und die Zustimmung des anderen Ehegatten nachgewiesen werden.

3

Nach Art. 8 der Rom-III-Verordnung ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Ehegatten bei Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sofern keine wirksame Rechtswahl getroffen wurde.

4

Die Kostenentscheidung in Familiensachen richtet sich nach §150 FamFG; das Gericht kann die Kosten gegeneinander aufheben.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ Art. 8 Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 (ROM III)§ 1564, 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 1 BGB§ 150 FamFG§ 130a ZPO§ Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten

Tenor

a.

Die am 00.00.0000 vor dem Konsularbeamten des  Generalkonsulates der Türkischen Republik in Düsseldorf unter der Eheregisternummer N01 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

b.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

2

Ehescheidung

3

Die Ehegatten heirateten am 00.00.0000.

4

Sie leben seit dem 00.00.0000 getrennt.

5

Die Ehegatten haben die türkische Staatsangehörigkeit.

6

Der Antragsteller begehrt die Scheidung der Ehe mit der Begründung, die Ehegatten lebten seit dem 00.00.0000 getrennt.

7

Der Antragsteller beantragt, die am 00.00.0000 geschlossene Ehe zu scheiden.

8

Die Antragsgegnerin stimmt der Scheidung zu.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvortrages wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

10

Es ist deutsches Recht anzuwenden, weil gem. Art. 8 der EU-VO Nr. 1259/2010 (ROM III) das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, und keine abweichende Rechtswahl getroffen wurde.

11

Der Scheidungsantrag ist begründet.

12

Die Ehe der Ehegatten ist zu scheiden, weil sie gescheitert ist (§§ 1564, 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 1 BGB).

13

Da die Ehegatten seit mehr als einem Jahr getrennt leben und die Antragsgegnerin der Scheidung zustimmt, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist.

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Kostenentscheidung

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich.

18

Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

19

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

20

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

21

Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln - eingegangen sein.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.