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Amtsgericht Aachen·23 F 206/04·17.01.2005

Entzug des Sorgerechts nach §1666 BGB; Übertragung der Vormundschaft auf das Jugendamt

ZivilrechtFamilienrechtSorgerecht/KindschaftsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht entzieht der alleinsorgeberechtigten Mutter das Sorgerecht für das 1999 geborene Kind Z und überträgt die Vormundschaft dem Jugendamt. Anlass waren Befunde von Vernachlässigung, Entwicklungsstörungen des Kindes und eine fehlende Kooperationsbereitschaft der Mutter. Sachverständigengutachten und weitere Umstände (Drogenproblematik, fehlende Einsicht) begründen die Kindeswohlgefährdung. Eine schuldhafte Verursachung bleibt unerheblich; entscheidend ist der Schutz des Kindes.

Ausgang: Antrag auf Entzug des Sorgerechts gegen die Mutter wurde stattgegeben; Vormundschaft dem Jugendamt übertragen.

Abstrakte Rechtssätze

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Das Gericht kann nach § 1666 BGB das Sorgerecht entziehen und eine Vormundschaft anordnen, wenn das Kindeswohl ernsthaft und nachhaltig gefährdet ist.

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Für die Anordnung einer Vormundschaft ist es unerheblich, ob das elterliche Versagen schuldhaft oder unverschuldet ist; maßgeblich ist die Gefährdung des Kindeswohls.

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Wiederholte Vernachlässigung, ausgeprägte Bindungs- und Beziehungsstörungen des Kindes sowie fehlende Einsicht und Kooperation der sorgeberechtigten Person rechtfertigen die Übertragung der Sorge auf das Jugendamt.

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Gerichtlich angeordnete Sachverständigengutachten sind zur Feststellung der Erziehungsfähigkeit und Entwicklungsbeeinträchtigung des Kindes geeignet und können auch ohne Mitwirkung der Eltern verwertet werden.

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Die Unterbringung des Kindes in einer heilpädagogischen Wohngruppe kann als geeignete Schutzmaßnahme die Anordnung einer Vormundschaft stützen, wenn sie zur Abwendung der Fehlentwicklung erforderlich ist.

Relevante Normen
§ 1666 BGB, § 1666a BGB§ Sperrbezirksverordnung der Prostitution

Tenor

Das Sorgerecht für das Kind Z vom I, geb. am 12. 3. 1999 wird der Antragsgegnerin entzogen und auf das Jugendamt B als Vormund übertragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Der Streitwert wird für die Hauptsache auf 3.000,-- Euro und für das EA-Verfahren auf 500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Antragsgegnerin ist die allein sorgeberechtigte Mutter des nicht-ehelich geborenen Kindes Z. Mit ihrer volljährigen Tochter Z1 hat sie sich überworfen; ihr ebenfalls volljähriger Sohn K lebte zumindest bis zum Herbst 2004 in ihrem Haushalt. Das Verhältnis zu ihm bezeichnet sie als angespannt. Aus ihrer Vergangenheit sind depressive Verstimmungen, Essstörungen und eine Drogenabhängigkeit bekannt, wobei sie aktuellen Drogenkonsum leugnet.

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Nachdem in dem von Z besuchten Kindergarten Anzeichen für eine mangelhafte Pflege, Ernährung und Betreuung im mütterlichen Haushalt aufgetreten waren, wurde auf den Hinweis des als Fahrdienst zum Kindergarten eingesetzten Taxifahrers, der Z zum wiederholten Male morgens allein in der Wohnung angetroffen hatte, im Juni 2004 mit Hilfe der Polizei die Herausnahme von Z aus dem Haushalt der Antragsgegnerin veranlaßt und das vorliegende Sorgerechtsverfahren eingeleitet. Nach Anhörung der Beteiligten erging durch Beschluß vom 13. 7. 2004 ein vorläufiger Sorgerchtsentzug und eine Beweisanordnung.

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Der Sachverständige Dipl.-Psych. W, der mit der Begutachtung der Entwicklungssituation von Z und der Erziehungseignung der Antragsgegnerin beauftragt war, mußte sein Gutachten nach Exploration des Kindes und sonstiger Bezugspersonen aus seinem Lebensumfeld ohne Befragung und Untersuchung der Antragsgegnerin fertigen, weil letztere jedwede Zusammenarbeit mit dem Sachverständigen verweigert hat. Nach den überzeugenden Feststellungen des Gutachters, die sich mit dem eigenen, aus der Anhörung des Kindes gewonnenen Eindruck des Gerichtes decken, liegt bei Z eine mehrschichtige Vernachlässigungssymtomatik sowie eine ausgeprägte Bindungs- und Beziehungsstörung vor, die mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die mangelnde Befriedigung der kindlichen Grundbedürfnisse durch die Antragsgegnerin zurückzuführen ist. Die Entwicklungsstörung des Kindes äußert sich v. a. in einer distanzlosen Suche nach Kontakt und Zuwendung, in einer infantil-egozentrischen Beabspruchung von Bezugspersonen, fehlender Fähigkeit zur Kommunikation und zu altersgerechtem Sozialverhalten. Derartige Erscheinungen sind nach den Erfahrungen des Sachverständigen in der Regel auf unzureichende Empathiefähigkeit der Betreuungsperson zurückzuführen, die dem Kind keine gehörige Aufmerksamkeit und Fürsorge zukommen lassen kann. Solche Defizite hat die Antragsgegnerin deutlich erkennen lassen. In der Anhörungssituation trat eine starke Selbstbezogenheit, fehlende Problemeinsicht und Verantwortungsgefühl für die Belange des Kindes zu Tage – Persönlichkeitsmerkmale, die durchaus, wie auch der Sachverständige vermutet, aus der psychischen Erkrankung sowie der Drogensucht der Antragsgegnerin entstanden und damit nur bedingt vorwerfbar sein mögen.

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Letztlich kann dahinstehen, ob hier ein Fall schuldhaften erzieherischen Fehlverhaltens oder unverschuldeten Versagens des betroffenen Elternteiles vorliegt. Ein Bedürfnis für die Einrichtung einer Vormundschaft i. S. v. § 1666, 1666 a BGB ist jedenfalls unabweisbar vorhanden. Es bedarf der längerfristigen Betreuung von Z in einer heilpädagogischen Wohngruppe, wo er inzwischen aufgenommen wurde, um den Fehlentwicklungen entgegenzuwirken. Einsicht der Antragsgegnerin in diese Notwendigkeit war und ist nicht zu erzielen. Ihre eigene Lebenssituation hat sich weiter negativ entwickelt, wie ein aktenkundig gewordener Polizeibericht belegt, wonach die Antragsgegnerin zum wiederholten Male im Ber Rotlichtbezirk aufgegriffen wurde, wo sie ungeachtet einer Sperrbezirksverordnung der Prostitution nachgeht. Damit bewahrheitet sich die Befürchtung, wonach die Antragsgegnerin wieder abgerutscht ist und Z weder physisch noch psychisch versorgen kann.

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Trossen