Themis
Anmelden
Amtsgericht Aachen·229 F 138/16·02.07.2017

Räumungsklage scheitert wegen Rückübertragungsanspruch aus Scheidungsklausel

ZivilrechtSachenrechtFamilienrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Grundstückseigentümerin verlangte vom getrennt lebenden Ex-Ehemann die Räumung der von ihm bewohnten Hauptwohnung. Der Antragsgegner berief sich auf ein notariell vereinbartes Rückerwerbsrecht bei Stellung eines Scheidungsantrags und verlangte die Genehmigung einer von ihm als vollmachtloser Vertreter beurkundeten Rückauflassung. Das Gericht wies den Räumungsantrag wegen rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung (§ 242 BGB) ab und gab dem Widerantrag statt. Das Rückübertragungsverlangen sei innerhalb der zweimonatigen Ausschlussfrist erfolgt, maßgeblich sei (jedenfalls auch) die Kenntnis vom später rechtshängig gewordenen Scheidungsantrag der Antragstellerin.

Ausgang: Räumungs- und Herausgabeantrag abgewiesen; Widerantrag auf Genehmigung der Rückauflassungsverhandlung stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Geltendmachung eines Herausgabeanspruchs aus § 985 BGB ist nach § 242 BGB rechtsmissbräuchlich, wenn der Anspruchsteller die Sache aufgrund eines anderen Rechtsgrundes alsbald zurückzugewähren hätte.

2

Enthält ein Übertragungsvertrag ein Rückerwerbsrecht, das an die Stellung eines Scheidungsantrags anknüpft, kann für den Fristbeginn einer daran geknüpften Ausschlussfrist auch die Kenntnis vom Scheidungsantrag des anderen Ehegatten maßgeblich sein, wenn dieser Antrag zur Scheidung führt.

3

Sieht eine Rückübertragungsklausel nicht ausdrücklich nur auf den „ersten“ Scheidungsantrag ab, kann nach Wortlaut und Zweck jeder gestellte Scheidungsantrag den Lauf der Ausübungsfrist auslösen bzw. erneut in Gang setzen.

4

Bei der Auslegung einer scheidungsbezogenen Rückübertragungsklausel ist der Vertragszweck zu berücksichtigen, das Eigentum am Familienheim nur für die Dauer des Fortbestands der Ehe beim Erwerber zu belassen.

5

Beruft sich der Eigentümer auf Verfristung als rechtshemmende Einwendung gegen einen entstandenen Rückübertragungsanspruch, trifft ihn hierfür grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 985 BGB§ 242 BGB§ 87 Abs. 1 ZPO§ 1384 BGB§ 1933 BGB§ 3 Abs. 1 VersAusglG

Tenor

Der Verkündungstermin vom 14.07.2017 wird aufgehoben, da die Entscheidung schon jetzt wie folgt ergehen kann:

Der Antrag der Antragstellerin (auf Räumung und Herausgabe der Wohnung) wird zurückgewiesen.

Auf den Widerantrag des Antragsgegners wird der Antragstellerin aufgegeben, die Rückauflassungsverhandlung vor Notar B in P-Stadt vom xx.xx.xxxx - UR Nr. xxx/xxxx zu genehmigen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist erst mit ihrer Rechtskraft wirksam.

Der Gegenstandswert wird (für Antrag und Widerantrag gleichermaßen) auf 300.000,- € festgesetzt (kein streitwerterhöhender Widerantrag)

Gründe

2

I.

3

Die Beteiligten waren von 1986 bis 2009 miteinander verheiratet. Die Antragstellerin ist seit März 1998 alleinige Eigentümerin des Hausgrundstücks I-Weg xx in B-Stadt. Zuvor waren der Antragsgegner und ein T (im Folgenden: T.) dessen Eigentümer. Das Haus hat zwei Wohneinheiten: eine Haupt- und eine Einliegerwohnung. Der Antragsgegner wohnt in der Hauptwohnung, dessen Räumung und Herausgabe die Antragstellerin im hiesigen Verfahren begehrt. In der Einliegerwohnung lebt noch eine der insgesamt vier Töchter der Beteiligten. Das Haus ist das vormals eheliche Haus, das der Antragsgegner selbst gebaut hatte und in dem er mit den vier gemeinsamen Kindern verblieb, nachdem die Antragstellerin dort ausgezogen war. Der Antragsgegner beruft sich gegenüber dem Räumungs- und Herausgabeverlangen auf eine vertraglich vereinbarte Pflicht der Antragstellerin, ihm das Grundstück zurück zu übertragen. Im Einzelnen:

4

Zum Haus: Der Antragsgegner und T. waren früher Inhaber einer Baugesellschaft und zudem Eigentümer zu je ½ des streitgegenständlichen Hausgrundstücks. Damit etwaige Vollstreckungsgläubiger der Baugesellschaft nicht auf das Anwesen zugreifen konnten, übertrugen der Antragsteller und T. das Grundstück in 1997/1998 auf die Antragstellerin wie folgt: Mit notariellem Vertrag vom xx.xx.xxxx des Notars U (UR Nr. xxxx/xxxx) verkaufte T. zunächst seinen hälftigen Anteil an dem Grundstück an den Antragsgegner (Kaufpreis: 275.000,- DM). Dieser übertrug das Grundstück dann in derselben Urkunde an seine damalige Ehefrau (schenkweise ohne Gegenleistung).

5

In § 6 vereinbarten die Beteiligten ein Rückerwerbsrecht des Antragsgegners. Danach verpflichtete sich die Antragstellerin, den ihr übertragenen Grundbesitz auf den Antragsgegner „auf schriftliches Verlangen“ u.a. dann zurück zu übertragen, wenn „der Antrag auf Scheidung der zwischen Frau D und Herrn D bestehenden Ehe von einem der Ehepartner gestellt wird.“ Weiter heißt es dort: „Die Ausübung des Rückübertragungsverlangens hat schriftlich zu erfolgen, und zwar innerhalb einer Frist von zwei Monaten, nachdem Herr D von dem Anspruchsgrund Kenntnis erlangt hat. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist.“

6

Ursprünglich hatten die Beteiligten damals (1997) vor, als Gegenleistung für die Übereignung des Grundbesitzes dem Antragsgegner ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht an dem Grundstück einzuräumen, dann allerdings ohne ein Rücktritts- oder Rückerwerbsrecht des Antragsgegners. Den entsprechenden Entwurf eines Notarvertrages haben die Beteiligten dann aber nicht beurkunden lassen, sondern vielmehr den o.g. Vertrag vom xx.xx.xxxx. Der Antragsgegner trägt bis heute sämtlich Kosten des Hauses.

7

Zur Scheidung: Das Scheidungsverfahren xx X xxx/xx begann mit einem Schriftsatz des (hiesigen) Antragsgegners vom 16.05.2006, vertreten durch die Rechtsanwälte N & H, mit dem er neben der Scheidung der Ehe auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragte. Der zuständige Richter leitete eine Abschrift dieses Schriftsatzes weiter an die (hiesige) Antragstellerin zur Kenntnis und Stellungnahme zum PKH-Antrag binnen 10 Tagen. Die Antragstellerin rügte im Folgenden über ihren Anwalt, dass das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen sei und deswegen die Ehe nicht geschieden werden könne. Die Eheleute lebten - so trug sie vor -  nämlich erst seit Beginn des Jahres 2006 getrennt. Darauf reagierte der Antragsgegner nicht mehr, mit der Folge, dass das Gericht mit Beschluss vom 31.08.2006 seinen PKH-Antrag zurückwies.

8

Danach wurde das Verfahren über mehrere Monate nicht weiter betrieben, bis dann mit Schriftsatz vom 09.02.2007 die Antragstellerin ihrerseits einen Scheidungsantrag ankündigte, ausdrücklich unter dem Vorbehalt („vorab“) der Bewilligung von PKH. Daraufhin leitete der Richter mit am 03.04.2007 ausgeführter Verfügung bezüglich dieses Antrages das PKH-Prüfungsverfahren ein, indem er eine Abschrift des Schriftsatzes den Rechtsanwälten N & H zur Kenntnis und Stellungnahme zum PKH-Antrag binnen 10 Tagen zuleitete. Diese teilten dem Gericht mit Schreiben vom 05.04.2007 sofort mit, dass sie den Antragsgegner nicht mehr vertreten würden und auch „nicht mehr zustellungsbevollmächtigt“ seien. Diese Anwälte hatten noch einen Monat zuvor, mit Schriftsatz vom 15.03.2007 mitgeteilt, dass sie „den noch nicht zugestellten Antrag vom 15.01.2007“ zurücknehmen. Der Richter bewilligte dann - ohne vorher eine gesonderte Anhörung des Antragsgegners zu verfügen - am 11.04.2007 die beantrage PKH und veranlasste die Zustellung der Antragsschrift an den Antragsgegner. Diese Zustellung erfolgt dann am 23.04.2007.

9

Zur Rückübertragung: Mit Anwaltsschreiben vom 16.05.2007, also knapp einen Monat nach der o.g. Zustellung, forderte der Antragsgegner die Antragstellerin unter Berufung auf § 6 des Vertrages vom xx.xx.xxxx und den von ihr eingereichten Scheidungsantrag auf, das Grundstück an ihn zurück zu übertragen. Dieses Schreiben wurde der Antragstellerin durch den Gerichtsvollzieher am 18.05.2007 zugestellt.

10

Der Antragsgegner veranlasste fast neun Jahre später, nämlich am xx.xx.xxxx eine Rückauflassungsverhandlung vor Notar B in P-Stadt (UR Nr. xxx/xxxx), in der er u.a. als vollmachtloser Vertreter für die Antragstellerin auftrat und die Rückübertragung des streitgegenständlichen Hausgrundstücks an sich beurkunden ließ. Er begehrt nunmehr von der Antragstellerin, dass diese die Rückübertragung genehmige.

11

Die Antragstellerin beruft sich auf ihr Eigentum an dem Hausgrundstück. Sie hält das Anwaltsschreiben des Antragsgegners vom 16.05.2007 für verspätet. Sie meint, dass bei der Frage der Rechtzeitigkeit des Rückübertragungsbegehrens im Sinne des § 6 des Vertrages vom xx.xx.xxxx auf den Scheidungsantrag des Antragsgegners und dessen Anhängigkeit am 16.05.2006 abzustellen sei.

12

Die Antragstellerin beantragt,

13

dem Antragsgegner aufzugeben, die Wohnung im Haus I-Weg xx in B-Stadt, bestehend aus dem im Erdgeschoss liegenden Wohn- und Esszimmer, dem Gäste-WC, dem Badezimmer, dem Schlafzimmer und das Bad sowie den Keller zu räumen und an die Antragstellerin herauszugeben.

14

Der Antragsgegner beantragt,

15

den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

16

Mit einem Widerantrag  beantragt er,

17

der Antragstellerin aufzugeben, die Rückauflassungsverhandlung vor Notar B in P-Stadt vom xx.xx.xxxx - UR Nr. xxx/xxxx zu genehmigen.

18

Die Antragstellerin beantragt,

19

den Widerantrag des Antragsgegners zurückzuweisen.

20

Der Antragsgegner beruft sich u.a. auf einen Rückübertragungsanspruch. Er hält sein Anwaltsschreiben vom 16.05.2007 für fristwahrend. Er meint, dass bei der Frage der Rechtzeitigkeit auf den Scheidungsantrag der Antragstellerin und dessen Rechtshängigkeit abzustellen sei.

21

II.

22

Der Antrag der Antragstellerin auf Räumung und Herausgabe der Hauptwohnung des Hauses I-Weg xx in B-Stadt ist unbegründet.

23

Dem - allein in Betracht kommenden - Anspruch der Antragstellerin aus § 985 BGB steht eine Einrede des Antragsgegners aus § 242 BGB entgegen. Die Antragstellerin handelt nämlich rechtsmissbräuchlich, da sie eine Pflicht zur alsbaldigen Rückgabe des gesamten Hausgrundstücks - und damit auch der Hauptwohnung - trifft. Es ist allgemein anerkannt, dass derjenige sich rechtsmissbräuchlich verhält, der Gegenstände einfordert, die er aus einem anderen Rechtsgrund sofort wieder zurückgewähren müsste. Das wäre hier der Fall: Der Antragsgegner hat aus § 6 des notariellen Vertrages vom xx.xx.xxxx einen Anspruch gegen die Antragstellerin auf Übereignung des Hausgrundstücks. Daraus ergeben sich zugleich die Begründetheit des Widerantrages und die Pflicht der Antragstellerin, die notarielle Rückauflassungsverhandlung vom xx.xx.xxxx zu genehmigen.

24

Die Voraussetzungen für ein Rückerwerbsrecht des Antragsgegners nach § 6 des Vertrages liegen - insoweit unstreitig - vor. Einer der Gründe für das Entstehen dieses Anspruchs ist, dass „der Antrag auf Scheidung der zwischen Frau D und Herrn D bestehenden Ehe von einem der Ehepartner gestellt wird.“ Ein solcher Antrag ist gestellt worden, dieser führte dann auch zur Scheidung der Ehe im Jahr 2009.

25

Fraglich ist nur, ob der Antragsgegner das Rückübertragungsverlangen fristgerecht ausgeübt hat. In § 6 des Vertrages heißt es insoweit: „Die Ausübung des Rückübertragungsverlangens hat schriftlich zu erfolgen, und zwar innerhalb einer Frist von zwei Monaten, nachdem Herr D von dem Anspruchsgrund Kenntnis erlangt hat. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist.“ Da der Antragsgegner mit dem am 18.05.2007 zugestellten Anwaltsschreiben vom 16.05.2007 die Rückübertragung verlangte, hätte er seinen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks nur dann zu spät gestellt, wenn er vor dem 18.03.2007 „von dem Anspruchsgrund Kenntnis erlangt“ hätte, wenn er also vor diesem Tag erfahren hätte, dass ein Scheidungsantrag im Sinne der vertraglichen Vereinbarung „gestellt“ worden ist. Das ist nach Auffassung des Gerichts nicht der Fall, da hier - zumindest auch - auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Antragsgegners vom Scheidungsantrag der Antragstellerin abzustellen ist. Von diesem Antrag hat der Antragsgegner aber entweder erst mit der Zustellung an ihn persönlich am 23.04.2007 erfahren oder aber schon kurz nach dem 03.04.2007, als die Rechtsanwälte N & H den Scheidungsantrag der Antragstellerin zur Kenntnis und Stellungnahme zum PKH-Antrag erhalten hatten. Auf den zuletzt genannten Zeitpunkt wäre dann abzustellen, wenn der Antragsgegner sich noch die Kenntnisnahme seiner vormaligen Anwälte zurechnen lassen müsste, weil die Anwälte bis dahin die Niederlegung des Mandates noch nicht angezeigt und sich für ihn auch noch kein neuer Anwalt bestellt hatte. Die Frage nach einer solchen möglichen Zurechnung nach § 87 Abs. 1 ZPO kann aber offen bleiben, weil auch dann eine Verfristung nicht vorläge, da auch dann der Antragsgegner erst deutlich nach dem 18.03.2007 von dem Scheidungsantrag seiner Ehefrau Kenntnis erlangt hätte.

26

Dass hier - zumindest auch - auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Antragsgegners vom Scheidungsantrag der Antragstellerin abzustellen ist, lässt sich unterschiedlich  begründen:

27

(1) Geht man bei der notwendigen - zunächst nur erläuternden - Auslegung (§§ 133, 157 BGB) vom Wortlaut der Vertragsklausel aus, muss man feststellen, dass die Beteiligten gerade nicht vereinbart haben, dass nur der erste „gestellte“ Scheidungsantrag maßgeblich sein soll. Vielmehr lässt der Wortlaut der Vereinbarung die Kenntniserlangung von jedem (auch weiteren) Scheidungsantrag genügen, um die 2-Monatsfrist (ggf. neu) laufen zu lassen, so dass es hier auch auf die Kenntnis des Antragsgegners vom Scheidungsantrag der Antragstellerin ankommt.

28

(2) Zu dem gleichen Ergebnis gelangt die Auslegung nach dem Sinn und Zweck der Scheidungsklausel. Die Antragstellerin sollte letztlich nur Eigentümerin des Hausgrundstücks bleiben, solange die Beteiligten miteinander verheiratet waren. Wegen der Entstehungsgeschichte des Hauses (gebaut vom Antragsgegner als Familienhaus für die Beteiligten und ihre Kinder), der Umstände der Übertragung auf die Ehefrau (Entzug als Haftungsobjekt für Schulden des Bauunternehmens) und der alleinigen Kostentragung durch den Antragsgegner sollte das ja ohne jegliche Gegenleistung übertragene Grundstück nur dann dauerhaft im Eigentum der Antragsstellerin bleiben, wenn sie mit dem Antragsgegner weiterhin verheiratet blieb.

29

Nun haben die Beteiligten aber nicht die Scheidung als solche zum Auslöser der Rückübertragungspflicht bestimmt, sondern die Stellung des Scheidungsantrages. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist das Gericht aber davon überzeugt, dass die Eheleute damals davon ausgegangen waren, dass die Stellung dieses Scheidungsantrages dann auch zwangsläufig zur Scheidung der Ehe führen würde. Das ist in der Praxis nahezu immer der Fall. Dass ein Scheidungsantrag zurückgenommen oder anderweitig nicht zur Scheidung führt, kommt nur ganz sehr selten vor. Diese Möglichkeit eines nicht bis zur Scheidung geführten Scheidungsverfahrens haben die Beteiligten sicherlich nicht gesehen. Nach der damaligen Interessenlage der Beteiligten war mithin das durch die Stellung des Scheidungsantrages dokumentierte drohende Scheitern der Ehe und das auf diesen Antrag zwangsläufig folgende endgültigen Scheitern der Ehe durch die Scheidung der Grund für die vereinbarte Pflicht der Antragstellerin, das Grundstück an den Antragsgegner zurück zu übertragen. Das Haus sollte mit einem endgültigen Scheitern der Ehe und der damit verbundenen endgültigen Beendigung des gemeinsamen Wirtschaftens demjenigen gehören, der das Haus mit eigenen Händen und mit eigenem Verdienst aufgebaut hatte und der - jenseits von der formalen Eintragung im Grundbuch - dessen „wirtschaftliche Eigentümer“ war und auch bleiben sollte.

30

Der Scheidungsantrag des Antragsgegners führte hier aber gerade nicht zur Scheidung der Ehe, sondern ursächlich für die Scheidung war der Antrag der Antragstellerin. Warum der Scheidungsantrag des Antragsgegners in dem Verfahren xx X xxx/xx nicht weiter bearbeitet wurde, spielt keine Rolle. Entscheidend ist allein, dass die Ehe der Beteiligten damals ohne den Scheidungsantrag der Antragstellerin nicht geschieden worden wäre. Deswegen muss bei der Verfristung des Rückübertragungsbegehrens auch auf diesen Scheidungsantrag abgestellt werden. Denn allein dieser ist für die Scheidung der Ehe ursächlich gewesen.

31

(3) Auch folgende Überlegungen zu einer ergänzenden Vertragsauslegung legen es nahe, auf die Kenntnis des Antragsgegners vom Scheidungsantrag der Antragstellerin abzustellen. Die 2-Monatfrist ist eine Ausschlussfrist mit sehr weit reichenden Folgen, wie gerade dieses Verfahren zeigt. Die Vertragsparteien hatten deswegen ein gemeinsames Interesse, den Zeitpunkt, ab dem diese Frist laufen sollte, möglichst so zu bestimmen, dass es keinen Streit darüber geben könnte, wann denn diese Frist nun begonnen habe. Wäre den Beteiligten damals die Unterschiede zwischen An- und Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrages bewusst gewesen, hätten sie nach Überzeugung des Gerichts ausdrücklich vereinbart, dass die urkundlich belegte Zustellung des Scheidungsantrages und damit die Rechtshängigkeit des Antrages maßgeblich sein sollte. Mit der Zustellungsurkunde in der Gerichtsakte ist nämlich der Tag genauestens dokumentiert, ab dem der Scheidungsgegner unzweifelhaft die Möglichkeit hatte, von dem Scheidungsantrag Kenntnis zu erlangen. Es läge dann ggf. am Empfänger, darzulegen und zu beweisen, dass er an diesem Tag trotz der Zustellung den Scheidungsantrag noch nicht hat lesen können, etwa weil er an dem Tag der Zustellung in Urlaub gewesen sei.

32

Im Familienrecht werden gerade aus Gründen der hier so bedeutsamen Rechtsklarheit Rechtsfolgen vielfach an die Zustellung des Scheidungsantrages geknüpft, wie z.B. beim Zugewinnausgleich (§ 1384 BGB), beim Ehegattenerbrecht (§ 1933 BGB) und beim Versorgungsausgleich (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) - bei dem übrigens auch nur auf den Scheidungsantrag abgestellt wird, der auch ursächlich zur Scheidung führt (vgl. Staudinger/Rauscher, BGB, Rn. 30a zu § 1564 BGB m.w.N.)

33

Rechtshängig wurde hier allein der Scheidungsantrag der Antragstellerin mit seiner Zustellung beim Antragsgegner. Der Scheidungsantrag des Antragsgegners ist nicht über die Anhängigkeit hinaus gekommen, sondern im PKH-Prüfungsverfahren stecken geblieben. Richtig ist zwar, dass der Antragsgegner seinen Scheidungsantrag nicht ausdrücklich von der vorherigen Bewilligung von PKH abhängig gemacht hatte. Jedoch hatte der für das Scheidungsverfahren zuständige Richter - auch aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers - nicht die Rechtshängigkeit herbeiführen, sondern eben nur das PKH-Prüfungsverfahren einleiten wollen. Er verfügte nämlich nur die formlose Zusendung einer Abschrift der Antragsschrift an die Antragstellerin zur Kenntnis und Stellungnahme zum PKH-Antrag binnen 10 Tagen.

34

(4) Selbst wenn man der bisherigen Auslegung des Gerichtes nicht folgen mag, so gibt es auf jeden Fall keine überzeugende Auslegung dahin, dass für die Verfristung auf den Zeitpunkt abzustellen sei, in dem der Scheidungsantrag des Antragsgegners bei Gericht eingegangen und damit anhängig geworden ist. Bestenfalls könnte man zu dem Ergebnis kommen, dass mehrere Auslegungen möglich sind. Diese Unklarheit bei der Auslegung ginge aber zu Lasten der Antragstellerin, da diese für die rechtshemmende Einwendung der Verfristung eines unstreitig entstandenen Anspruchs darlegungs- und beweisbelastet wäre. Diesen Beweis hat sie aber nicht erbracht, jedenfalls nicht zur Überzeugung des Gerichts. Im Gegenteil: Das Gericht ist vielmehr von der o.g. Auslegung überzeugt.

35

III.

36

Die Kostenentscheidung entspricht der Billigkeit (§ 81 FamFG). Da die Antragstellerin unterliegt, hat sie die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen.

37

Rechtsbehelfsbelehrung:

38

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

39

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

40

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

41

Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln - eingegangen sein.

42

Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.