Berichtigung des Umgangsbeschlusses: Zeiten für Kind S und Turnusfestlegung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Berichtigung eines familiengerichtlichen Beschlusses zur Umgangsregelung. Das Amtsgericht Aachen berichtigt die Beschlussformel, sodass die Umgangszeiten des Vaters mit Kind S von 11:00 bis 18:00 gelten, und ergänzt, dass der 14‑tägige Turnus ab Juni in den ungeraden Wochen stattfinden soll. Weitergehende Berichtigungsanträge werden zurückgewiesen; gegen den Beschluss ist die sofortige Beschwerde beim OLG Köln zulässig.
Ausgang: Berichtigungsantrag teilweise stattgegeben: Umgangszeiten für Kind S berichtigt und Turnus ergänzt; übrige Anträge zurückgewiesen; Beschwerde an OLG Köln verwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berichtigung eines richterlichen Beschlusses ist nur zulässig, wenn eine offensichtliche Unrichtigkeit oder ein Schreibversehen in der Beschlussformel vorliegt.
Stellt sich aus den Entscheidungsgründen eindeutig der Wille des Gerichts dar, darf die Beschlussformel zur Übereinstimmung mit den Gründen berichtigt werden.
Inhaltliche Angriffe gegen die getroffene Regelung sind nicht im Wege der Berichtigung, sondern im Rechtsmittelverfahren (sofortige Beschwerde) zu verfolgen.
Fehlende Konkretisierungen in der Beschlussformel (z. B. zur Turnusfestlegung) können ergänzt werden, wenn die Ergänzung eine offensichtliche Unterlassung beseitigt.
Gegen einen Berichtigungsbeschluss steht das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu; die Beschwerdefrist beginnt mit Zustellung und beträgt zwei Wochen.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 10.03.2015 wird dahingehend berichtigt, dass es in der Beschlussformel Absatz 6 im Rahmen der Umgangsregelung des Kindesvaters mit dem Kind S bei den Umgangszeiten zutreffend lauten muss: Von 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
Der Beschluss wird weiterhin in der Beschlussformel dahingehend ergänzt, dass die 14-tägige Umgangsregelung sowohl mit den Kindern M und B als auch mit dem Kind S ab Juni 0000 jeweils an den ungeraden Wochen des Jahres erfolgen soll.
Im Übrigen wird der Berichtigungsantrag zurückgewiesen.
Auf die eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss vom 10.03.2015 wird das Verfahren dem Oberlandesgericht Köln mit der Bitte um Entscheidung vorgelegt.
Gründe
Der Beschluss vom 10.03.2015 war in der Beschlussformel dahingehend zu berichtigen, dass die Umgangszeiten des Kindesvaters mit dem Kind S, parallel wie die ihm eingeräumten Umgangszeiten mit den Kindern M und B, sich jeweils erstrecken von jeweils 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr. In den Gründen des Beschlusses ist insoweit ausgeführt, dass die Umgangszeiten der Kinder nicht auseinander dividiert werden sollen, so dass insoweit die Umgangszeit mit dem Kind S genau so lange dauern, wie mit den Kindern M und B.
Die weitergehenden Anträge, den Beschluss zu berichtigen, werden zurückgewiesen.
In der Beschlussformel sind die Zeiten, bis zu der Umgangskontakte des Kindesvaters mit dem Kind S ausgesetzt sein sollen, festgelegt bis einschließlich Mai 0000 , 4 Monaten von Juni 0000 bis September 0000 ohne Übernachtung , sodann aufbauende 3 Monate Umgangskontakt zunächst mit einer Übernachtung von Oktober 0000 bis Dezember 0000 und ab Januar 0000 mit zwei Übernachtungen wie die Kinder M und B von Freitags bis Sonntag. Sofern in der Beschlussformel eingangs festgelegt wird, dass der Umgang des Kindesvaters mit dem Kind für die Dauer von 3 Monaten nicht stattfindet, rechtfertigt sich dies aufgrund des Verhandlungstermins am 00.00.0000. Soweit in den Gründen ausgeführt ist, dass nach Ablauf von zwei weiteren Monaten es angemessen ist, den Umgangskontakt zu erweitern zunächst auf eine Übernachtung und nach weiteren 4 Monaten auf zwei Übernachtungen, beruht dies auf einem offensichtlichen Schreibversehens.
Bei der Festlegung der Umgangswochenenden ist aufgrund einer offensichtlichen Unterlassung unterblieben, den 14-tägigen Turnus festzulegen mit den jeweils ungeraden Wochen, an denen Umgang stattfinden soll.
Eine weitergehende Berichtigung des Beschlusses scheidet wegen fehlender offensichtlicher Unrichtigkeiten aus . Soweit dessen Inhalt angegriffen wird, ist hierüber im Wege der Beschwerde zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen oder dem Oberlandesgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.