Verpflichtung zur Mitwirkung an begleiteten Umgängen angeordnet
KI-Zusammenfassung
Der Kindesvater begehrte die Durchsetzung begleiteter Umgänge mit dem gemeinsamen Kind. Das Amtsgericht verpflichtete die Kindesmutter, alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen zum Zustandekommen der im Termin vereinbarten begleiteten Umgänge zu erbringen. Die Gerichtskosten wurden hälftig verteilt; außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Der Verfahrenswert wurde auf 3.000 € festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Verpflichtung der Kindesmutter zur Mitwirkung bei begleiteten Umgängen stattgegeben; Gerichtskosten hälftig verteilt
Abstrakte Rechtssätze
Das Familiengericht kann einen Elternteil verpflichten, alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen, die für das Zustandekommen angeordneter oder vereinbarter begleiteter Umgänge erforderlich sind.
Die Verteilung der Gerichtskosten kann das Gericht nach billigem Ermessen treffen; es kann die Kosten der Verfahrensführung hälftig zwischen den Elternteilen verteilen.
Außergerichtliche Kosten können von der gerichtlichen Kostenentscheidung ausgenommen und nicht erstattet werden.
Der Verfahrenswert ist vom Gericht zur Bemessung der Gerichtskosten festzusetzen und wird im Beschluss verbindlich angegeben.
Tenor
Die Kindesmutter wird verpflichtet, alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu bewirken, die für das Zustandekommen der im Termin vom 00.00.0000 beschlossenen begleiteten Umgänge zwischen dem Kindesvater und der am 00.00.0000 geborenen H S erforderlich sind.
Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Kindeseltern zu je 1/2. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert wird auf 3.000,-- € festgesetzt.
Rubrum
Die Kindesmutter wird verpflichtet, alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu bewirken, die für das Zustandekommen der im Termin vom 00.00.0000 beschlossenen begleiteten Umgänge zwischen dem Kindesvater und der am 00.00.0000 geborenen H S erforderlich sind.
Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Kindeseltern zu je 1/2. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert wird auf 3.000,-- € festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.