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Amtsgericht Aachen·227 F 382/14·16.04.2015

Teilweiser Zugewinnausgleich aus Ehevertrag: Zahlung von 7.218,23 € nebst Zinsen

ZivilrechtFamilienrechtZugewinnausgleichTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt weiteren Zugewinnausgleich aus einem notariellen Ehevertrag und forderte 75.077,46 € nebst Zinsen seit 22.03.2010. Das Gericht wertet die Vertragsklausel so, dass der Grundstücksverkehrswert hälftig anzusetzen, dingliche Belastungen jedoch voll abzuziehen sind. Unter Berücksichtigung eines bereits titulierten Teilbetrags blieb ein Restanspruch von 7.218,23 € bestehen, den das Gericht zusprach. Verjährung und Verwirkung wurden verneint; Zinsen zählen ab Rechtshängigkeit (11.11.2014).

Ausgang: Antrag auf zusätzlichen Zugewinnausgleich teilweise stattgegeben: Zahlung von 7.218,23 € nebst Zinsen, übrige Anträge abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine wirksame notarielle Vereinbarung kann vorsehen, dass der Verkehrswert eines Grundstücks bei der Zugewinnausgleichsberechnung nur hälftig angesetzt wird, während dingliche Belastungen in voller Höhe abzuziehen sind.

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Bei der Auslegung eines Ehevertrags ist eine eindeutige, nicht widersprüchliche Regelung bindend und darf durch das Gericht nicht zu Ungunsten einer Vertragsauslegung verändert werden.

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Ansprüche auf Zugewinnausgleich zwischen Ehegatten sind nach § 207 Abs. 1 BGB während der Ehe in ihrer Verjährung gehemmt; die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt erst nach Rechtskraft der Scheidung.

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Die Verzinsung eines geldlichen Zugewinnausgleichsanspruchs tritt nicht vor Verzug des Schuldners ein; bei fehlendem Verzug beginnt die Verzinsung spätestens mit der Rechtshängigkeit des Zahlungsantrags.

Zitiert von (3)

3 neutral

Relevante Normen
§ 1378 Abs. 1 BGB§ 195 BGB§ 199 Abs. 1 Ziffer 1 BGB§ 207 Abs. 1 BGB§ 291 BGB§ 286 ff BGB

Tenor

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin 7.218,23 € nebst  5 %–Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner zu 9%, der Antragstellerin zu 91% auferlegt

Gründe

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I.

3

Die Beteiligten haben am xx.xx.1989 die Ehe miteinander geschlossen. Unter dem xx.xx.1989 schlossen die Beteiligten einen Ehevertrag, in dem unter anderem auch modifizierende Regelungen zum Güterstand getroffen wurden. In Ziffer I. 1.c wurde folgende Vereinbarung festgehalten:

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„hinsichtlich des Herrn I gehörenden Hausgrundstücks in B-Stadt, T-Weg x, soll bei der Ermittlung des Endvermögens der Verkehrswert dieses Hausgrundstücks für die Berechnung eines etwaigen Zugewinnausgleichsanspruchs der Ehefrau nur zur Hälfte angesetzt werden, wobei die auf diesem Hausgrundstück dinglich eingetragenen Belastungen – aus welchem Grunde die Belastungen auch erfolgt sein sollten – abzuziehen sind“

5

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie des Vertrages (Bl. 5ff der Akte) Bezug genommen.

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Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft zwischen den Beteiligten wurde durch Teilanerkenntnis-Urteil des erkennenden Gerichts vom 06.05.2009 (Az. xxx X xxx/xx) mit dem 06.05.2009 beendet. Die Ehe der Beteiligten ist seit November 2011 rechtskräftig geschieden (Az.: xxx X xxx/xx). Durch Beschluss des erkennenden Gerichts vom 07.05.2014 wurde der Antragsgegner im Rahmen des vom Scheidungsverfahren abgetrennten Verfahrens auf Zugewinnausgleich, der im Wege eines Teilantrags geltend gemacht worden ist, verpflichtet, an die Antragstellerin einem Betrag in Höhe von 50.000,00 € nebst Zinsen, abzüglich bereits gezahlter Teilbeträge zu zahlen; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie des Beschlusses vom 07.05.2014 (Bl. 10ff der Akte) Bezug genommen. Bei der Ermittlung dieses Betrages ist zugrundegelegt worden, dass die Antragstellerin keinen Zugewinn erzielt hat, und der Antragsgegner über kein Anfangsvermögen verfügte. Sein Endvermögen wurde mit einem Betrag in Höhe von 250.222,45 € ermittelt, hiervon brachte das Gericht die auf dem Hausgrundstück eingetragenen dinglichen Belastungen in Höhe von 135.786,00 € in Abzug, so dass ein Zugewinn auf Seiten des Antragsgegners in Höhe von eine 114.436,45 € ermittelt wurde.

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Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass bei der Berechnung von Zugewinnausgleich Ansprüchen die Schuldverbindlichkeiten nicht in voller, sondern allenfalls in hälftiger Höhe Abzug gebracht werden können, so dass unter Berücksichtigung der Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 07.05.2014 noch ein Betrag in Höhe von 75.077,46 € verbleibt, der ihrer Ansicht nach ab Rechtskraft des vorzeitigen Zugewinnausgleichs ab dem 22.03.2010 zu verzinsen sei.

8

Die Antragstellerin beantragt,

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den Antragsgegner zu verpflichten, an sie 75.077,46 € nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.03.2010 zu zahlen.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzuweisen.

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Er erhebt die Einrede der Verjährung.

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Des Weiteren ist er der Ansicht, dass der geltend gemachte Anspruch auf Zugewinnausgleich verwirkt sei. Der Antragstellerin wäre es seiner Ansicht nach ohne weiteres möglich gewesen, den Anspruch zuvor geltend zu machen.

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Der geltend gemachte Zahlungsantrag ist seit dem 11.11.2014 rechtshängig.

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II.

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Dem Antrag ist – wie erkannt – stattzugeben, im Übrigen ist er abzuweisen.

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Der Antragsgegner ist gemäß § 1378 Abs. 1 BGB verpflichtet, einen weitergehenden Zugewinnausgleich in Höhe von 7.218,23 € zugunsten der Antragstellerin zu zahlen.

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Der Antragsgegner verfügte zum Ende des Güterstandes der Beteiligten über ein Endvermögen in Höhe von 250.222,45 €. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sind hiervon die Verbindlichkeiten des Antragsgegners in Höhe von135.786,00 € in voller Höhe in Abzug zu bringen. Wie bereits in der Ausgangsentscheidung vom 07.05.2014 dargelegt wurde enthält die notarielle Vereinbarung der Beteiligten zum Güterstand die eindeutige und durch Auslegung auch nicht veränderbare Regelung dahingehend, dass der Verkehrswert des Hausgrundstücks des Antragsgegners bei der Ermittlung eventueller Zugewinnausgleichsansprüche lediglich nur hälftig angesetzt werden kann, wohingegen die auf dem Hausgrundstück dinglich eingetragenen Belastungen ohne jegliche Einschränkung abzuziehen sind. Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligten insoweit eine anderweitige Regelung intendiert haben, können der notariellen Vereinbarung an keiner Stelle entnommen werden. Das Gericht vermag auch nicht zu erkennen, dass diese Regelung, aus welchen Gründen auch immer, unwirksam sein könnte. Infolgedessen verbleibt es dabei, dass sich der Zugewinn des Antragsgegners auf insgesamt 114.436,45 € beläuft. Hiervon steht der Antragstellerin der hälftige Wert und damit ein Betrag in Höhe von 57.218,23 € zu. Unter Berücksichtigung des durch Beschluss vom 07.05.2014 ausgeurteilten Betrages in Höhe von 50.000,00 €, verbleibt daher ein noch zu zahlender Restanspruch in Höhe von 7.218,23 €.

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Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist der geltend gemachte Anspruch weder verjährt, noch verwirkt.

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Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre und beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Ziffer 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Allerdings ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass gemäß § 207 Abs. 1 BGB die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten gehemmt ist, solange die Ehe besteht. Im vorliegenden Fall ist die Scheidung der Ehe der Beteiligten im November 2011 rechtskräftig geworden, so dass erst mit Ablauf des Jahres 2014 die geltend gemachten Ansprüche verjährt gewesen wären. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist die Hemmungswirkung der bestehenden Ehe der Beteiligten auch nicht zu einem früheren Zeitpunkt, und zwar hier mit der vorzeitigen Beendigung des Güterstandes, eingetreten, da ein solcher Ausnahmefall im Gesetz nicht vorgesehen ist.

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Im übrigen ist der geltend gemachte Zahlungsanspruch auch nicht verwirkt. Es sind insbesondere keine besonderen Umstände erkennbar geworden, auf deren Grundlage der Antragsgegner sich redlicherweise darauf hätte verlassen können, dass die Antragstellerin keine weitergehenden Ansprüche auf Zugewinnausgleich mehr geltend machen würde, zumal der erste Zahlungsantrag, der im Scheidungsverfahren gestellt worden ist, ausdrücklich als Teilantrag gekennzeichnet worden ist.

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Der ausgewiesene Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.

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Die Verzinsung setzt auch bei einem vorzeitigen Zugewinnausgleich erst ab Verzug des Schuldners nach den §§ 286ff BGB oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit der Zahlungsklage ein. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte im Hinblick auf einen möglichen Verzug kann eine Verzinsungsverpflichtung daher im vorliegenden Fall erst ab Rechtshängigkeit des Zahlungsantrags, und damit ab dem 11.11.2014 festgestellt werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 FamFG i.V.m. § 92 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

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Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht -Aachen eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

28

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

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Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln - eingegangen sein.

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Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.