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Amtsgericht Aachen·227 F 281/15·04.04.2016

Kostenentscheidung nach Rücknahme des Antrags (FamFG §§81, 83)

VerfahrensrechtKostenrechtFamilienverfahren (FamFG)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin hat ihren familiengerichtlichen Antrag zurückgenommen; das Gericht setzte den Verfahrenswert auf 3.000,00 € fest und trug die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auf. Zentrale Frage war die Kostenverteilung nach Rücknahme. Das Gericht entschied, es sei nach §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG billigem Ermessen folgend gerechtfertigt, die Kosten der zurücknehmenden Partei aufzuerlegen. Gegen den Beschluss ist Beschwerde möglich.

Ausgang: Kostenentscheidung: Antragstellerin trägt nach Rücknahme des Antrags die Verfahrenskosten; Verfahrenswert 3.000,00 €.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Rücknahme eines Antrags in familiengerichtlichen Verfahren kann das Gericht gemäß §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG die Kosten der zurücknehmenden Partei auferlegen.

2

Die Zuteilung der Verfahrenskosten erfolgt nach billigem Ermessen; das Gericht berücksichtigt die Umstände des Einzelfalls bei der Entscheidung über die Kostenfolge.

3

Der Verfahrenswert ist vom Gericht zur Bemessung der Kostenentscheidung festzusetzen und in der Entscheidung anzugeben.

4

Gegen eine Kostenentscheidung des Familiengerichts ist die Beschwerde zulässig; die Beschwerde ist schriftlich und – soweit durch FamFG vorgesehen – durch einen Rechtsanwalt innerhalb der gesetzlichen Fristen einzulegen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 83 Abs. 2 FamFG§ 81 FamFG

Tenor

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, nachdem der Antrag zurückgenommen worden ist.

Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Entscheidung beruht auf §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG.

3

Es entspricht vorliegend billigem Ermessen, die Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen, nachdem sie den Antrag zurückgenommen hat.

4

Rechtsbehelfsbelehrung:

5

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

6

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

7

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

8

Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln - eingegangen sein.

9

Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.