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Amtsgericht Aachen·222 F 98/17·17.06.2019

Scheidung: Versorgungsausgleich intern geteilt, Unterhalt abgewiesen, Zugewinn zugesprochen

ZivilrechtFamilienrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das AG Aachen schied die Ehe nach mehrjähriger Trennung. Im Versorgungsausgleich wurden die gesetzlichen Rentenanrechte beiderseits intern geteilt; ein niederländisches Anrecht blieb mangels Ausgleichsreife vom Wertausgleich ausgenommen, ein KZVK-Anrecht wurde aus dem Verbund abgetrennt. Nachehelicher Ehegattenunterhalt wurde wegen Unbilligkeit nach § 1578b BGB zurückgewiesen. Zugleich wurde ein Zugewinnausgleich in Höhe von 27.767,05 € nebst Zinsen ab Rechtskraft zugesprochen.

Ausgang: Ehe geschieden, Versorgungsausgleich (teilweise) durchgeführt und Zugewinn zugesprochen; Unterhaltsantrag zurückgewiesen, KZVK-Anrecht abgetrennt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Leben Ehegatten länger als ein Jahr getrennt und stimmt der andere Ehegatte der Scheidung zu, wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet (§ 1566 Abs. 1 BGB).

2

Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung sind im Versorgungsausgleich grundsätzlich durch interne Teilung mit hälftigem Ehezeitanteil auszugleichen (§ 10 Abs. 1, § 5 Abs. 3 VersAusglG).

3

Besteht ein Versorgungsanrecht bei einem Versorgungsträger, der nicht der deutschen Gesetzgebung unterliegt, kann es nach § 19 Abs. 1 VersAusglG im Wertausgleich bei der Scheidung nicht ausgleichsreif sein; Ausgleichsansprüche nach der Scheidung bleiben vorbehalten (§ 19 Abs. 4 VersAusglG).

4

Nachehelicher Unterhalt kann nach § 1578b BGB herabgesetzt oder versagt werden, wenn eine fortdauernde Unterhaltsverpflichtung unter Würdigung von Ehedauer, Trennungszeit, bereits erbrachtem Trennungsunterhalt, Kinderbetreuung und fehlenden ehebedingten Nachteilen unbillig wäre.

5

Bei der Zugewinnausgleichsbilanz ist ein Anspruch auf Steuererstattung dem Anfangsvermögen zuzurechnen, wenn er im Stichtag bereits entstanden ist; laufende Arbeitslosenleistungen sind hingegen einkommensähnlich und nicht als Anfangsvermögen zu berücksichtigen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 1564 BGB§ 1565 Abs. 1 BGB§ 1566 Abs. 1 BGB§ 5 Abs. 3 VersAusglG§ 47 VersAusglG§ 19 Abs. 1 VersAusglG

Tenor

a.

Die am 00.00.0000 vor dem Standesamt Z unter der Eheregisternummer 0/0000 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

b.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. 1) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 6,7588 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 2 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 12. 2014, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. 2) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 10,0154 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 1 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 12. 2014, übertragen.

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Sozialen Verzekeringsbank, Niederlande im Wertausgleich bei der Scheidung findet nicht statt.

Ausgleichsansprüche nach der Scheidung bleiben vorbehalten.

c.

Die Entscheidung über den Ausgleich des Anrechts bei der KZVK Köln der Antragstellerin, Nr. 3 wird aus dem Verbund ausgetrennt und bleibt einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.

d.

Der Antrag auf Zahlung von Ehegattenunterhalt wird zurückgewiesen.

e.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, 27.767,05 € Zugewinn nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab Rechtskraft der Scheidung an die Antragstellerin zu zahlen.

f.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1/3 und der Antragsgegner zu 2/3.

Gründe

2

Ehescheidung

3

Die Ehegatten heirateten am 00.00.0000.

4

Sie leben seit August 2013 getrennt.

5

Die Antragstellerin begehrt die Scheidung der Ehe mit der Begründung, die Ehegatten lebten seit August 2013 getrennt.

6

Die Antragstellerin beantragt, die am 00.00.0000 geschlossene Ehe zu scheiden.

7

Der Antragsgegner stimmt der Scheidung zu.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvortrages wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

9

Der Scheidungsantrag ist begründet.

10

Die Ehe der Ehegatten ist zu scheiden, weil sie gescheitert ist (§§ 1564, 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 1 BGB).

11

Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Erklärungen der Ehegatten in der mündlichen Verhandlung fest. Sie haben übereinstimmend und glaubhaft erklärt, sie lebten seit August 2013 getrennt.

12

Da die Ehegatten seit mehr als einem Jahr getrennt leben und der Antragsgegner der Scheidung zustimmt, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist.

13

Versorgungsausgleich

14

Anfang der Ehezeit: 01. 12. 2000

15

Ende der Ehezeit: 31. 12. 2014

16

Ausgleichspflichtige Anrechte

17

In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:

18

Die Antragstellerin:

19

Gesetzliche Rentenversicherung

20

1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 13,5176 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 6,7588 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 44.526,79 Euro.

21

Der Antragsgegner:

22

Gesetzliche Rentenversicherung

23

2. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 20,0308 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 10,0154 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 65.981,18 Euro.

24

Sonstige Alters- oder Invaliditätsversorgung

25

3. Bei der Sozialen Verzekeringsbank, Niederlande hat der Antragsgegner ein Versorgungsanrecht erworben. Dieses ist jedoch nach § 19 Abs.1 VersAusglG nicht ausgleichsreif, weil es einem Versorgungsträger gegenüber besteht, welcher nicht der deutschen Gesetzgebung unterliegt.

26

Übersicht:

27

Antragstellerin

28

Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert:               44.526,79 Euro

29

Ausgleichswert:               .              .              .              .              .              6,7588 Entgeltpunkte

30

Antragsgegner

31

Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert:               65.981,18 Euro

32

Ausgleichswert:               .              .              .              .              .              10,0154 Entgeltpunkte

33

Anrecht bei der Sozialen Verzekeringsbank, Niederlande, später schuldrechtlich auszugleichen.

34

Ausgleich:

35

Die einzelnen Anrechte:

36

Zu 1.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 6,7588 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.

37

Zu 2.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 10,0154 Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.

38

Zu 3.: Für das Anrecht des Antragsgegners bei der Sozialen Verzekeringsbank, Niederlande bleibt nach § 19 Abs.1, 4 VersAusglG der Ausgleich nach der Scheidung vorbehalten.

39

Für das ausgetrennte Anrecht bei der KZVK der Antragstellerin lag noch keine Auskunft vor, die keine nichtige Regelung betreffend der Startgutschriften berücksichtigt. Es erschien jedoch eine unzumutbare Verzögerung diese Auskunft abzuwarten. Es besteht kein Anspruch mehr auf nachehelichen Unterhalt, der Antragsgegner zahlt weiter Trennungsunterhalt.

40

Unterhalt

41

Die Antragstellerin macht nachehelichen Unterhalt geltend. Die Beteiligten sind Eltern von zwei Kindern. D lebte nach der Trennung bei der Mutter und ist mittlerweile volljährig. Der am 00.00.0000 geborene G lebt bei dem Antragsgegner.

42

Die Antragstellerin arbeitet bei N. Sie hat in den vergangenen Jahren ihre Arbeitstätigkeit in unterschiedlichen Umfang durchgeführt, wobei zwischen den Beteiligten streitig ist, ob dies krankheitsbedingt notwendig ist. Sie arbeitete zuletzt in einem Umfang von 85 %, derzeit ist sie krankgeschrieben,

43

Der Antragsgegner hat im Jahr 0000 62.328,00 € brutto verdient. Er ist freiwillig gesetzlich krankenversichert. Der Weg zur Arbeit ist 25 km lang. Er ist Mitglied bei der IG Metall. Er zahlt zudem monatlich 210,00 € in einen Wertpapiersparplan als Altersvorsorge ein. An seine Tochter D zahlt er Unterhalt in Höhe von 410,00 € monatlich. Zudem zahlt er auf einen Kredit monatlich 210,42 € monatlich. Diesen Kredit hat er zur Bestreitung der Kosten der Beerdigung seiner Mutter nach der Trennung aufgenommen. Zudem hat er einen weiteren Kredit aufgenommen und zahlt darauf 247,29 €. Dieser soll den Führerschein seiner Kinder und ein halbjähriger Auslandsaufenthalt finanzieren. Er zahlt 25,08 für eine Risikolebensversicherung monatlich. Für die Krankenzusatzversicherung seiner Kinder zahlt er monatlich 35,19. Zudem zahlt er für sich eine Unfallversicherung in Höhe von 13,02 € und jeweils 18,11 € für seine Kinder. Zudem hat er eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen und zahlt hierfür 19,00 € im Monat.

44

Der Antragsgegner zahlt aufgrund der Entscheidung vom AG Aachen vom 12.01.2017, 223 F 17/15 Trennungsunterhalt seit Juli 2015. Für den vor diesem Zeitpunkt liegenden Zeitraum hat das Gericht keinen ungedeckten Bedarf der Antragstellerin feststellen können.

45

Die Antragsgegner behauptet, dass sie nicht mehr als 85 % arbeitsfähig zu sein.

46

Die Antragstellerin beantragt,

47

den Antragsgegner zu verpflichten, an diese ab Rechtskraft der Scheidung einen monatlichen Unterhalt im Voraus zum 3. Eines jeden Monats an die Antragstellerin in Höhe von 507,38 € zu zahlen.

48

Der Antragsgegner beantragt,

49

den Antrag zurückzuweisen.

50

Er ist der Ansicht, dass kein ungedeckter Bedarf bestünde und die Antragstellerin eine Erwerbsminderungsrente hätte beantragen müssen.

51

Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von Ehegattenunterhalt gemäß § 1573 BGB. Unabhängig von der Frage, ob überhaupt ein ungedeckter Bedarf gemäß § 1578 BGB besteht, wäre die Verpflichtung zur Zahlung weiteren Unterhalts unbillig gemäß § 1578 b BGB. Die Beteiligten leben bereits seit August 2013 voneinander getrennt. Der Antragsgegner hat bereits seit Juli 2015 Trennungsunterhalt geleistet. In dem Zeitraum davor bestand keine Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt, weil er die Hauslasten noch getragen hat. Die Eheleute haben insgesamt ca. 12,5 Jahre zusammen gelebt. Sie sind nunmehr mehr als 5 Jahre getrennt. Der Antragsgegner hat in dieser Zeit, den ungedeckten Bedarf getragen. Er hat zusätzlich die Betreuung seines Sohnes übernommen. Die nunmehr volljährige Tochter ist weitgehend verselbständigt und beabsichtigt auszuziehen. Selbst wenn der Sohn nunmehr in den Haushalt zurückkehrt, ist bei dem 16-jährigen nicht von einem erhöhten Betreuungsbedarf auszugehen. Es sind auch keine ehebedingten Nachteile erkennbar. Bei Beachtung all dieser Umstände, wäre eine weitere Unterhaltsverpflichtung unbillig.

52

Zugewinnausgleich

53

Die Beteiligten schlossen am 00.00.0000 die Ehe miteinander. Der Scheidungsantrag wurde am 30.01.2015 zugestellt.

54

Die Antragstellerin verfügte am 00.00.0000 unstreitig über folgende Vermögenswerte:

55

Sie war zur Hälfte Eigentümerin eines Hauses in Q, welches einen Wert in Höhe 129.700,00 € aufwies. Zudem hatte sie einen Bausparvertrag bei der Schwäbisch Hall mit der Nummer 4 mit einem Guthaben in Höhe von 556,13 €. Sie war Schuldnerin eines Darlehens in Höhe von 58.778,92 €. Sie erbte von ihrem am 10.05.2009 verstorbenen Vater zudem insgesamt 121.441,35 €.

56

Zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages war sie Eigentümerin eines PKW Opel Zafira mit einem Wert in Höhe von 2.000,00 €. Zudem validierte ein Darlehen bei der Sparkasse in Höhe von 7.296, 65 € und ein weiteres Darlehen bei der Sparkasse Aachen in Höhe von 4.973,54 €. Das Darlehen wegen der Finanzierung des Hauses validierte bei Verkauf des Hauses noch in Höhe von 234.787,70 €, welches die Antragstellerin zur Hälfte tragen musste. Sie war zudem zur Hälfte Eigentümerin des Hauses in H, Sweg, dessen Wert jedoch streitig ist. Es wurde am 21.05.2015 zu einem Preis von 380.000,00 € veräußert.

57

Der Antragsgegner war im Zeitpunkt der Eheschließung zur Hälfte Eigentümer des Hauses in Q zu einem Wert in Höhe von 129.700,00 €. Bei der Axa Betriebssparen hatte er ein Guthaben in Höhe von 722,15 € und 2,16 €. Aufgrund des Steuerbescheids vom 09.02.2001 für das Jahr 1999 hatte er zudem eine Steuererstattung in Höhe von 728,00 € für das Jahr 1999 zu erwarten und aufgrund des Steuerbescheids vom 28.04.2001 in Höhe  4.444,00 € für das Jahr 2000. Am 15. Januar 2001 wurden dem Antragsgegner für die Zeit bis zum 15.12.2000 bis zum 14.01.2001 GAK-Leistungen (niederländisches Arbeitslosengeld) in Höhe von 1.449,58 Gulden und am 02.02.2001 1.989,06 Gulden für die Zeit vom 15.12.2000 bis zum 12.01.2001 gezahlt. Er war zudem Eigentümer eines PKW Opel Astra, dessen Wert jedoch streitig ist. Er war Schuldner eines Darlehens in Höhe von 58.778,92 €. Das Girokonto bei der Deutschen Bank mit der Nummer 5 war in Höhe von 129,19 € belastet.

58

Zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags war er Eigentümer eines PKW BMW 523i, Baujahr 1997, welchen er am 17.03.2014 für 1.150,00 € gekauft hat, dessen Wert streitig ist. Das Konto bei der Sparkasse mit der Nummer 6 wies einen Wert in Höhe von 1,08 € auf, das Konto bei der Postbank mit der Nummer 7 ein Guthaben in Höhe von 66,97 €, das Konto bei der Aachener Bank ein Guthaben in Höhe von 77,44 €. Zudem verfügte er über Bargeld in Höhe von 150,00 €. Der Bausparvertrag wies einen Wert in Höhe von 4.488,38 € auf. Er war zudem ebenfalls zur Hälfte Eigentümer des Hauses in H, dessen Wert streitig ist. Das Darlehen bzgl. der Finanzierung des Hauses validierte zum Zeitpunkt des Verkaufs noch in Höhe von 234.787,70 €, welchen der Antragsgegner zur Hälfte tragen musste. Zudem bestand ein Kredit bei der Sparkasse in Höhe von 7.296,65 €. Sein Girokonto war in Höhe von 4.276,18 € belastet. Er war zudem verpflichtet die Hälfte der Steuererstattung für das Jahr 2012 in Höhe von 668,89 € an die Antragstellerin zu zahlen. Ein entsprechender Beschluss erging unter dem Aktenzeichen 223 F 39/15 am 24.09.2015

59

Die Antragsgegnerin beantragt,

60

dem Antragsgegner aufzugeben, an die Antragstellerin 30.836,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins nach Rechtskraft der Scheidung zu zahlen.

61

Der Antragsgegner beantragt,

62

die Anträge zurückzuweisen.

63

Der Antragsgegner behauptet, zum Zeitpunkt der Eheschließung habe der PKW Opel Astra einen Wert in Höhe 2.000,00 € aufgewiesen habe. Er sei von einem Freund erworben worden und erstmals am 00.00.0000 in den Niederlanden zugelassen worden. Ferner habe er von seiner Mutter am 04.03.2003 16.500,00 € schenkweise erhalten. Hiervon habe er 8.700,00 € auf verschiedene Sparkonten und Girokonten überwiesen. Sein Guthaben bei der Postbank mit der Nummer 7 habe 100, 00 DM betragen , das Guthaben auf dem Sparbuch der Sparkasse mit der Nummer 6 555,83 DM. Zudem habe sein Girokonto bei der niederländischen Postbank mit der Nummer 8 ein Guthaben in Höhe von 1.992,90 € aufgewiesen. Ferner habe das Guthaben auf dem Sparbuch bei der Aachener Bank mit der Nummer 9 36,26 DM betragen. Bargeld habe er in Höhe von 513,11 € zur Verfügung gehabt. Das Darlehen bezüglich des Hauses in H habe bei Zustellung des Scheidungsantrages noch 235787,70 € betragen. Er habe bis zum Verkauf noch 1.000,00 € nach Zustellung des Scheidungsantrages gezahlt. Er ist zudem der Ansicht, dass die bei der Ablösung des Immobiliendarlehens zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 12.967,85 € als Belastung in das Endvermögen eingestellt werden müsste. Er sei zudem verpflichtet gewesen Gerichtskosten in Höhe von 261,18 € aufgrund des Verfahrens 223 F 39/15 zu zahlen.

64

Das Gericht hat Beweis erhoben durch, Beauftragung des Gutachterausschusses der Städteregion Aachen. Auf die gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen T vom 00.00.0000 wird Bezug genommen.

65

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu der Akte gereichten Schriftsätze und Unterlagen Bezug genommen.

66

Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs gemäß § 1378 Abs. 1 BGB in Höhe von 27.767,05 €gegen den Antragsgegner.

67

Die Beteiligten sind Eheleute, sie schlossen am 00.00.0000 die Ehe miteinander. Der Scheidungsantrag wurde am 30.01.2015 zugestellt. Die Antragstellerin hatte innerhalb dieses Zeitraums keinen Zugewinn zu verzeichnen, der Antragsteller einen Zugewinn in Höhe von 55.534,10 €. Dieser war hälftig auszugleichen.

68

Bei der Berechnung wurde von folgenden Vermögenspositionen ausgegangen.

69

Anfangsvermögen Antragstellerin

70

Sie war zur Hälfte Eigentümerin eines Hauses in Q, welches einen Wert in Höhe 129.400,00 € aufwies. Auf diesen Wert haben sich die Beteiligten in dem Verfahren geeinigt (vgl. Schriftsatz vom 05.02.2018, Blatt 257 GÜ-Heft). Zudem hatte sie einen Bausparvertrag bei der Schwäbisch Hall mit der Nummer 7 mit einem Guthaben in Höhe von 556,13 €. Sie war Schuldnerin eines Darlehens in Höhe von 58.778,92 €. Sie erbte von ihrem am 00.00.0000 verstorbenen Vater zudem unstreitig 121.441,35 €.

71

Endvermögen Antragstellerin

72

Zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages war sie Eigentümerin eines PKW Opel Zafira mit einem Wert in Höhe von 2.000,00 €. Zudem validierte ein Darlehen bei der Sparkasse in Höhe von 7.296, 65 € und ein weiteres Darlehen bei der Sparkasse Aachen in Höhe von 4.973,54 €. Das Darlehen bzgl. der Finanzierung der Immobilie X- H, validierte noch in Höhe von 234.787,70 €, welches sie zur Hälfte tragen musste. Sie war zudem zur Hälfte Eigentümerin des Hauses in H, Sweg, welches auch bei Zustellung des Scheidungsantrages einen Wert von 380.000,00 € aufwies. Dies ergibt sich aus der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen T vom 00.00.0000. Der Sachverständige hat die ihm vorliegenden Unterlagen ausgewertet und den Verkaufserlös als mit anderen Verkaufsfällen vergleichbar festgestellt. Er hat zudem ausgeführt, dass keine Umstände erkennbar sind, die dafür sprächen, dass das Haus zwischen dem Bewertungsstichtag und dem Verkauf eine wesentliche Werterhöhung erfahren hat. Diese Behauptung des Antragsgegners wäre auch im Falle einer Besichtigung des Objektes nicht zu belegen gewesen. Die Antragstellerin hatte zudem einen Anspruch auf Zahlung von 668,00 € gegenüber dem Antragsgegner wegen einer geleisteten Steuererstattung.

73

Anfangsvermögen Antragsgegner

74

Er war zur Hälfte Eigentümer eines Hauses in Q, welches einen Wert in Höhe 129.400,00 € aufwies

75

Das Guthaben auf dem Girokonto bei der niederländischen Postbank mit der Nummer 8 wies ein Guthaben in Höhe von 1.992,90 €. Dies ergibt sich aus der übersandten Bestätigung (Blatt 184 des GÜ-Heftes).

76

Das Guthaben auf dem Sparbuch der Sparkasse Aachen mit der Nummer 6 betrug 555,83 DM. Dies ergibt sich aus der Ablichtung des Sparbuches (Blatt 186 des GÜ-Heftes). Es ist ersichtlich, dass nach dem 31.10.00 bis zur Einzahlung der Zinsen am 10.01.2001 keine Verfügungen vorgenommen worden sind.

77

Das Guthaben auf dem Sparbuch bei der Aachener Bank mit der Nummer 9 hat 36,26 DM betragen. Dies ergibt sich aus der Ablichtung des Sparbuches (Blatt 187 des GÜ-Heftes).

78

Bei der Axa Betriebssparen hatte er ein Guthaben in Höhe von 722,15 € und 2,16 €.

79

Der Antragsteller war unstreitig Eigentümer eines PKW Opel Astra. Das Gericht schätzt den Wert gemäß § 287 ZPO auf 1.000,00 €. Es liegen über den PKW wenige Angaben vor. Es kann allein aufgrund der Fotografien und der Tatsache, dass der PKW noch einige Zeit von der Familie genutzt wurde und diese auch unstreitig mit diesem in Urlaub fuhren, darauf geschlossen werden, dass er nicht vollkommen wertlos war. Aufgrund der fehlenden Angabe der wertbildenden Faktoren schätzt das Gericht den Wert des PKW daher vorsichtig auf mindestens 1.000,00 €.

80

Ferner war die Steuererstattung für das Jahr 1999 in Höhe von 728,00 € dem Anfangsvermögen zuzurechnen, da der Anspruch im Zeitpunkt der Eheschließung bereits entstanden war. Der Anspruch auf Steuererstattung für das Jahr 2000 war jedoch zum Zeitpunkt der Eheschließung noch nicht entstanden, da das Steuerjahr noch nicht beendet war.

81

Auch die Leistungen von Arbeitslosengeld (GAK) waren nicht in das Anfangsvermögen einzustellen. Es handelt sich dabei um laufende Leistungen, die wie Einkommen zu behandeln sind. Auch wenn diese bereits im Zeitpunkt der Eheschließung entstanden waren, unterliegen sie nicht dem Zugewinnausgleich.

82

Es konnte nicht festgestellt werden, dass das Guthaben des Antragsgegners auf dem Konto bei der Postbank mit der Nummer 7 zum Zeitpunkt der Eheschließung 100,00 € betragen hat. Dies ergibt sich aus der nicht stichtagsbezogenen Abschrift des Sparkassenbuchs (Blatt 185 der Akte) nicht.

83

Es konnte ebenfalls nicht festgestellt, in welcher Höhe er noch Bargeld zur Verfügung hatte. Das er kurz vor der Hochzeit diese Summen von seinem Konto abgehoben (vgl. Blatt 195 der Akte) hat, ist kein ausreichender Beweis. Es insbesondere nicht auszuschließen, dass das abgehobene Geld zumindest teilweise im Zusammenhang mit der Hochzeit ausgegeben wurde.

84

Das Girokonto bei der Deutschen Bank mit der Nummer 5 war in Höhe von 129,19 € belastet. Es bestand zudem ein Darlehen wegen der Finanzierung des Hauses in Q, welches der Antragsgegner in Höhe von Höhe von 58.778,92 € tragen musste.

85

Ferner konnte das Gericht nicht die Überzeugung erlangen, dass er tatsächlich 16.500,00 € insgesamt von seiner Mutter schenkweise erhalten hat. Die von ihm vorgelegten Notizen und Einzahlungen können zwar Indizien sein, die für die behaupteten Schenkungen sprechen. Letztlich führen sie bei dem Gericht jedoch nicht zu der vollen Überzeugung. Es liegt auch keine Übereinstimmung der behaupteten Schenkungen und der erfolgten Einzahlungen vor. Dies schließt den Vortrag des Antragsgegners zwar nicht aus, mindert aber die Überzeugungskraft, dass es sich bei den eingezahlten Geldern, teilweise um das geschenkte Geld handelt.

86

Endvermögen Antragsgegner

87

Das Konto bei der Sparkasse mit der Nummer 6 wies einen Wert in Höhe von 1,08 € auf, das Konto bei der Postbank mit der Nummer 7 ein Guthaben in Höhe von 66,97 €, das Konto bei der Aachener Bank ein Guthaben in Höhe von 77,44 €. Zudem verfügte er über Bargeld in Höhe von 150,00 €. Der Bausparvertrag wies einen Wert in Höhe von 4.488,38 € auf. Er war zudem ebenfalls zur Hälfte Eigentümer des Hauses in H, Sweg, dessen Wert 380.000,00 € betrug (s.o.).

88

Der Wert des PKW BMW 523i, Baujahr 1997, welchen er am 17.03.2014 für 1.150,00 € gekauft hat, wird gemäß § 287 ZPO auf 800,00 € geschätzt.

89

Das Darlehen bzgl. der Finanzierung valutierte zum Zeitpunkt des Verkaufs noch in Höhe von 234787,70 €, welches der Antragsgegner zur Hälfte zahlen musste. Der Antragsgegner hat nicht nachgewiesen, dass das Darlehen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages noch höher war, weil er weiter das Darlehen getilgt hat. Zudem bestand ein Kredit bei der Sparkasse in Höhe von 7.296,65 €. Sein Girokonto war in Höhe von 4.276,18 € belastet. Er war zudem verpflichtet die Hälfte der Steuererstattung für das Jahr 2012 in Höhe von 668,89 € zu zahlen. Ein entsprechender Beschluss erging unter dem Aktenzeichen 223 F 39/15 am 24.09.2015. Auch wenn gerichtlich über diese noch nicht entschieden worden war, war der Erstattungsanspruch zumindest bereits entstanden, da das Steuerjahr bereits beendet war und die Steuererstattung bereits auf das Konto des Antragsgegners gezahlt worden war.

90

Die Gerichtskostenforderung war noch nicht entstanden. Diese Kostenentscheidung des Gerichts erging erst nach der Zustellung des Scheidungsantrages am 24.09.2015.

91

Die zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung konnte nicht als Belastung in das Endvermögen eingestellt werden. Diese Forderung bestand zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages nicht, da die Darlehen zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelöst worden sind. Auch ist diese nicht vom Wert des Hauses entsprechend einer latenten Steuerlast abzuziehen. Es ist bei der Wertermittlung zwar fiktiv zu unterstellen, dass das Haus am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages verkauft worden wäre. Daher sind alle zwingenden Folgen in die Wertermittlung einzustellen. Dass bei einem Verkauf eine Ablösung des Darlehens wahrscheinlich ist und daher auch eine Vorfälligkeitsentschädigung in der Regel zu zahlen sein wird, ist zwar zutreffend. Anders aber als eine latente Steuerlast, entsteht diese Schuld nicht automatisch mit dem Verkauf des Hauses, sondern hängt von dem weiteren Umgang mit dem Darlehensvertrag ab und den Regelungen und Absprachen mit der finanzierenden Bank ab. Wird etwa ein weiteres Objekt erworben, welches finanziert wird, entsteht in der Regel keine Vorfälligkeitsentschädigung. Die Pflicht zur Zahlung ist, wenn sie besteht, hingegen ist eine zwingende gesetzliche Folge.

92

Es ergibt sich daher folgende Berechnung:

93

Zugewinn von Antragsteller/in (§ 1373 BGB)

94

I. Endvermögen (§ 1375 Abs.1 BGB)

95

Aktiva

96

1. 1/2 Haus H Sweg               .              .              .              .              .              190.000,00 Euro

97

2. PKW Opel Zafira               .              .              .              .              .              .              .              .              .              2.000,00 Euro

98

3. Anspruch Steuerrückzahlung gegen Antragsgegner               668,00 Euro

99

              ––––––––––––––

100

Aktiva               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              192.668,00 Euro

101

Passiva

102

4. 1/2 Darlehen Haus               .              .              .              .              .              .              .              .              117.393,85 Euro

103

5. Darlehen Sparkasse               .              .              .              .              .              .              .              .              7.296,65 Euro

104

6. Girokonto Sparkasse               .              .              .              .              .              .              .              .              4.973,54 Euro

105

              ––––––––––––––

106

Passiva               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              129.664,04 Euro

107

Saldo

108

Aktiva               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              192.668,00 Euro

109

Passiva               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              -129.664,04 Euro

110

              ––––––––––––––

111

Endvermögen von Antragsteller/in               .              .              .              .              .              63.003,96 Euro

112

II. Anfangsvermögen (§ 1374 Abs.1 BGB)

113

Aktiva

114

7. 1/2 Haus Q               .              .              .              .              .              .              .              .              .              62.700,00 Euro

115

8. Bausparvertrag Schwäbisch-Hall Nr. 7

116

(1087,70 DM = 556,13 Euro)

117

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              556,13 Euro

118

              ––––––––––––––

119

Aktiva               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              63.256,13 Euro

120

Passiva

121

9. 1/2 Darlehen zur Immobilienfinanzierung Q               58.778,92 Euro

122

              ––––––––––––––

123

Passiva               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              58.778,92 Euro

124

Saldo

125

Aktiva               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              63.256,13 Euro

126

Passiva               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              -58.778,92 Euro

127

              ––––––––––––––

128

Anfangsvermögen von Antragsteller/in               .              .              .              .              4.477,21 Euro

129

umgerechnet: * 98,5 / 80,8 Basis 2015               .              .              .              .              5.457,98 Euro

130

Zurechnung zum Anfangsvermögen (§ 1374 Abs.2 BGB)

131

10. Erbe Vater

132

Datum der Zurechnung 10. 05. 2009

133

(121000-7063,27-25161,16-6305,42-1375,16-11593,10-15350+11085,56+56203,90 = 121.441,35)

134

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              121.441,35 Euro

135

umgerechnet: * 98,5 / 92 Basis 2015

136

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              130.021,45 Euro

137

              ––––––––––––––

138

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              135.479,43 Euro

139

III. Zusammenfassung:

140

Endvermögen von Antragsteller/in:                .              .              .              .              .              63.003,96 Euro

141

abz. Anfangsvermögen von Antragsteller/in:                -135.479,43 Euro

142

              ––––––––––––––

143

Zugewinn:               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              -72.475,47 Euro

144

Es wurde kein Zugewinn erzielt.

145

B. Zugewinn von Antragsgegner/in (§ 1373 BGB)

146

I. Endvermögen (§ 1375 Abs.1 BGB)

147

Aktiva

148

11. 1/2 Haus H Sweg               .              .              .              .              190.000,00 Euro

149

12. PKW BMW               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              800,00 Euro

150

13. Sparkasse 6               .              .              .              .              .              .              .              .              .              1,08 Euro

151

14. Postbank 7              .              .              .              .              .              .              .              .              66,97 Euro

152

15. Aachner Bank               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              77,44 Euro

153

16. Bargeld 150               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              150,00 Euro

154

17. Bausparvertrag               .              .              .              .              .              .              .              .              .              4.488,38 Euro

155

              ––––––––––––––

156

Aktiva               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              195.583,87 Euro

157

Passiva

158

18. 1/2 Darlehen Haus               .              .              .              .              .              .              .              117.393,85 Euro

159

19. Kredit Sparkasse               .              .              .              .              .              .              .              .              .              7.296,65 Euro

160

20. Girokonto 480033040               .              .              .              .              .              .              .              4.276,18 Euro

161

21. DiBa               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              0,00 Euro

162

22. Gerichtskosten                .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              0,00 Euro

163

23. Verpflichtung zur Zahlung der Steuererstattung an Antragstellerin

164

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              668,00 Euro

165

              ––––––––––––––

166

Passiva               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              129.634,68 Euro

167

Saldo

168

Aktiva               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              195.583,87 Euro

169

Passiva               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              -129.634,68 Euro

170

              ––––––––––––––

171

Endvermögen von Antragsgegner/in               .              .              .              .              .              65.949,19 Euro

172

II. Anfangsvermögen (§ 1374 Abs.1 BGB)

173

Aktiva

174

24. 1/2 Haus Q               .              .              .              .              .              .              .              .              62.700,00 Euro

175

25. Girokonto niederländische Postbank Nummer 8               1.992,90 Euro

176

26. Sparbuch Postbank Nr. 7              .              .              .              .              0,00 Euro

177

27. Sparbuch Sparkasse Nr. 6               .              .              .              .              .              287,78 Euro

178

28. Sparbuch Aachener Bank Nr. 9

179

(36,50 DM = 18,66 Euro)

180

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              18,66 Euro

181

29. Axa Betriebssparen               .              .              .              .              .              .              .              .              .              722,15 Euro

182

30. Axa Betriebssparen               .              .              .              .              .              .              .              .              .              2,16 Euro

183

31. Nachzahlung GAK               .              .              .              .              .              .              .              .              .              0,00 Euro

184

32. Nachzahlung GAK               .              .              .              .              .              .              .              .              .              0,00 Euro

185

33. Einkommensteuererstattung 99               .              .              .              .              .              .              728,00 Euro

186

34. Einkommensteuererstattung 00               .              .              .              .              .              .              0,00 Euro

187

35. PKW Opel Astra               .              .              .              .              .              .              .              .              .              1.000,00 Euro

188

              ––––––––––––––

189

Aktiva               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              67.451,65 Euro

190

Passiva

191

36. Girokonto Deutches Bank Nr. 5               .              .              .              129,19 Euro

192

37. 1/2 Darlehen Haus Q               .              .              .              .              .              .              58.778,92 Euro

193

              ––––––––––––––

194

Passiva               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              58.908,11 Euro

195

Saldo

196

Aktiva               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              67.451,65 Euro

197

Passiva               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              -58.908,11 Euro

198

              ––––––––––––––

199

Anfangsvermögen von Antragsgegner/in               .              .              .              8.543,54 Euro

200

umgerechnet: * 98,5 / 80,8 Basis 2015               .              .              .              .              10.415,08 Euro

201

Zurechnung zum Anfangsvermögen (§ 1374 Abs.2 BGB)

202

38. Schenkung Mutter

203

Datum der Zurechnung 04. 04. 2003

204

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              0,00 Euro

205

umgerechnet: * 98,5 / 83,4 Basis 2015

206

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              0,00 Euro

207

              ––––––––––––––

208

III. Zusammenfassung:

209

Endvermögen von Antragsgegner/in:                .              .              .              .              65.949,19 Euro

210

abz. Anfangsvermögen von Antragsgegner/in:                -10.415,08 Euro

211

              ––––––––––––––

212

Zugewinn:               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              55.534,11 Euro

213

C. Ausgleichsanspruch (§ 1378 BGB)

214

Zugewinn von Antragsteller/in               .              .              .              .              .              .              .              0,00 Euro

215

Zugewinn von Antragsgegner/in               .              .              .              .              .              -55.534,11 Euro

216

              ––––––––––––––

217

Differenz               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              -55.534,11 Euro

218

Ausgleichsanspruch von Antragsteller/in               .              .              .              27.767,05 Euro

219

Kostenentscheidung

220

Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG. Es erschien angemessen, die Kosten nach der Quote des Obsiegens und Unterliegens zu verteilen.

221

Der Verfahrenswert für die Ehesache wird festgesetzt auf 14.160,00 Euro.

222

Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich wird festgesetzt auf 4.428,00 Euro.

223

Der Verfahrenswert für den Unterhalt wird festgesetzt auf 6 088,56 EUR

224

Der Verfahrenswert für den Zugewinn wird festgesetzt auf 30 836,68 EUR

225

Rechtsbehelfsbelehrung:

226

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich.

227

Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

228

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

229

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

230

Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln - eingegangen sein.