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Amtsgericht Aachen·222 F 110/17·12.07.2017

Entzug der Vermögenssorge der Mutter; Ergänzungspflegschaft angeordnet

ZivilrechtFamilienrechtSorgerecht/Elterliche SorgeStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Aachen entzieht der Kindesmutter die Vermögenssorge für ihr Kind vollständig und bestellt einen Ergänzungspfleger (RA K). Entscheidungsgrund ist die prognostizierte Gefährdung des Kindesvermögens durch fehlende Trennung von Mutter- und Kindesvermögen, mangelhafte Verwaltung und Verzögerungstaktiken. Grundlage sind §§1666 Abs.1,2, 1667 BGB; die Kosten trägt die Mutter.

Ausgang: Entzug der Vermögenssorge der Mutter vollständig stattgegeben; Ergänzungspfleger bestellt; Kosten der Mutter auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entziehung der elterlichen Sorge hinsichtlich der Vermögenssorge ist nach §§ 1666 Abs. 1, 2 i.V.m. § 1667 BGB zulässig, wenn die Verwaltung des Vermögens durch den Sorgeberechtigten das Kindesvermögen gefährdet oder eine solche Gefährdung zu besorgen ist.

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Eine Gefährdung des Kindesvermögens kann sich aus systematischer Vermischung von Mutter- und Kindesvermögen, offenkundigen offenen Forderungen sowie mangelhafter Verwaltung und Erhaltung von Immobilien ergeben.

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Wiederholte Verweigerung der Mitwirkung, Verzögerungstaktiken, Ausweichen auf Zusagen und ein erheblicher Interessenkonflikt rechtfertigen die Annahme mangelnder Geeignetheit zur Wahrnehmung der Vermögenssorge.

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Das Familiengericht kann ergänzende Pflegschaften anordnen und einen Ergänzungspfleger bestellen; die Kosten des Verfahrens sind nach § 1667 Abs. 4 BGB i.V.m. § 81 FamFG dem zuzurechnen, dessen Verhalten die Maßnahme veranlasst hat.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 1666 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. § 1667 BGB§ 1667 Abs. IV BGB§ 81 FamFG

Tenor

Der Mutter wird die Vermögenssorge für das Kind L, geb. am 00.00.0000 , über die bereits durch Beschluss vom 20.04.2017 teilweise erfolgte Entziehung hinaus, vollständig entzogen und insoweit weitere Ergänzungspflegschaft angeordnet.

Als Ergänzungspfleger wird Herr Rechtsanwalt K ausgewählt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Mutter.

Gründe

2

Die zunächst nur für die Angelegenheiten des Nachlasses nach dem Kindesvater gesehene Gefährdung des Kindesvermögens, muss nunmehr für die vollständige Vermögenssorge angenommen werden.

3

Wie bereits im vorgenannten Beschluss festgestellt, findet eine Vermögensverwaltung de facto nicht statt. Die Kindesmutter versteht nicht und will offensichtlich nicht die Systematiken des hiesigen Rechtssystems anerkennen. Die Notwendigkeit, ihre Einstellung zum ererbten Vermögen, die vom "Aussitzen" geltend gemachter Ansprüche und vom einfachen Zusammenhalten und Einsparen sämtlicher notwendigen Kosten geprägt ist, nicht auf die Vermögensverwaltung des Kindes zu übertragen, ist ihr in keinster Weise nahezubringen. Sie flüchtet auf Nachfragen und Vorhaltungen mit der Taktik des " Kopf in den Sand Steckens " und verzögert nach Ansicht des Gerichts sowohl die Erhebung als auch die Verwaltung des Vermögens mit Hinhalte - und Verzögerungstaktiken. Nicht zuletzt der erneute nun beabsichtigte Anwaltswechsel, von dem bereits einmal entlassenen anwaltlichen Vertreter auf einen noch unbestimmten Rechtsanwalt, zeigt deutlich, dass sie auf Widerstand mit Ausweichen und in keinem Fall mit produktiver Mitarbeit dazu beiträgt, das Vermögen ihres Kindes ordnungsgemäß zu sichern und zu erhalten und schon gar nicht gewinnabwerfend anzulegen. Es ist sehr unsicher, ob sie jemals ihre Vermögenswerte von denen des Kindes trennen wird, durch offenstehende Forderungen fördert sie den Verlust des Vermögens, die vorhandenen Immobilien werden nicht ordnungsgemäß verwaltet und erhalten. Den in der Zukunft mit Sicherheit vorzunehmenden Rechten und Pflichten aus dem Vermögen des Kindes zeigt sie sich gänzlich nicht gewachsen. Sie bringt selber eine psychische Belastung und Überlastung an, reagiert im Anhörungstermin entsprechend emotional und ablehnend. Schon im Anhörungstermin wird deutlich, dass sie sich auf zu tätigende Zusagen an das Gericht nur einlässt, um akut Ruhe vor Inanspruchnahme und Forderung nach Mitarbeit ihrerseits zu haben. Das es sich um leere Versprechungen handelte hat sich in den letzten Wochen gezeigt und somit das Bild, das seit Beginn des Verfahrens vorherrscht, bestätigt. Eine Änderung ist auch nach Ansicht des eingesetzten Ergänzungspflegers nicht zu erwarten.

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Um dem Kind auch in Zukunft, über die Erhebung des Nachlasses hinaus, einen Erhalt des vom Vater zugedachten Vermögens zu sichern, ist der Entzug der elterlichen Sorge in Bezug auf die Vermögenssorge notwendig. Dazu wird auch z.B. ein Vorgehen gegen die Mutter als Testamentsvollstreckerin, die Trennung der Gelder vom mütterlichen Vermögen und die Verwaltung der Immobilien sein. Dem ist die Mutter schon aus erheblichen Interessenskonflikten nicht gewachsen.

5

Die elterliche Sorge in Bezug auf die Vermögenssorge war nicht bei der Kindesmutter zu belassen. Die Gefährdung des Vermögens ist zu erwarten und befürchten.

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Die Entscheidung beruht auf §§ 1666 Abs. 1 und 2 BGB i. V. m. § 1667 BGB.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 1667 Abs IV BGB, 81 FamFG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

10

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Aachen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 600 Euro, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben.

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Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen  einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.

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Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht - Familiengericht – Aachen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.