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Amtsgericht Aachen·221 F 197/14·11.12.2014

Zurückweisung des Umgangsantrags wegen geäußertem Kindeswillen

ZivilrechtFamilienrechtKindschaftsrecht (Umgangsrecht)Zurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kindesvater beantragte die gerichtliche Regelung des Umgangs mit seinen drei Kindern I, B und C. Zu prüfen war, ob Umgangskontakte gegen den erklärten Willen der Kinder angeordnet werden können. Das Amtsgericht Aachen wies den Antrag zurück und folgte den Empfehlungen des Jugendamtes und der Verfahrensbeiständin. Die persönlichen Anhörungen ergaben keine Anhaltspunkte für eine Beeinflussung der Kinder; deren Ablehnung wurde dem Kindeswohl zugeordnet.

Ausgang: Antrag des Kindesvaters auf Regelung des Umgangs mit drei Kindern zurückgewiesen wegen geäußertem Kindeswillen

Abstrakte Rechtssätze

1

Jedes Kind hat einen Anspruch auf Umgang mit jedem Elternteil nach § 1684 Abs. 1 BGB; Einschränkungen sind nach § 1684 Abs. 4 BGB nur zum Wohl des Kindes zulässig.

2

Bei Umgangsentscheidungen sind die geäußerten Wünsche der Kinder zu berücksichtigen und können, wenn sie frei und echt sind, zur Nichtanordnung von Umgangskontakten führen.

3

Fehlen Anhaltspunkte für eine Beeinflussung, sind Willensbekundungen der Kinder als Ausdruck ihres wirklichen Begehrens zu werten.

4

Fachliche Empfehlungen des Jugendamtes und der Verfahrensbeiständin sind tatrichterlich zu würdigen und können die Entscheidung über den Umgang maßgeblich stützen.

5

Die gerichtliche Kostenentscheidung richtet sich nach § 80 FamFG; Gerichtskosten können erlassen und außergerichtliche Kosten von der erstattungsfähigen Regelung ausgenommen werden.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 1684 Abs. 1 BGB§ 1684 Abs. 4 BGB§ 80 FamFG

Tenor

Der Antrag des Kindesvaters auf Regelung des Umgangs mit seinen drei Kindern I, B und C wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

              Verfahrenswert: 3.000 €.

Gründe

2

Gemäß § 1684 Abs. 1 BGB hat jedes Kind ein Recht um Umgang mit jedem Elternteil und jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt. Das Umgangsrechts eines Elternteils ist gem. § 1684 Abs. 4 BGB nur dann einzuschränken, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Nichtanordnung eines Umgangs des Antragstellers mit seinen drei Kindern I, B und C folgt den fachlichen Empfehlungen des Jugendamtes und der Verfahrensbeiständin. In der persönlichen Anhörung durch die Familienrichterin haben die Kinder deutlich gemacht, dass sie derzeit einen Umgang mit dem Vater nicht möchten und kein Bedürfnis danach haben, den Vater zu treffen. Alle drei Kinder sind aufgrund der unschönen Erlebnisse mit dem Kindesvater in der Vergangenheit von diesem enttäuscht, wegen des Verhaltens des Kindesvaters beschämt und empört und möchten – jedenfalls derzeit – keinen Kontakt zum Vater. Diese Willensäußerungen der Kinder sind bei der Entscheidungsfindung zu beachten. Anhaltspunkte dafür, dass die Willensbekundung der Kinder nicht aus freien Stücken erfolgte und nicht deren wirkliche Wünsche widerspiegelt, sind nicht vorhanden. Eine Anordnung von Umgangskontakten gegen den Willen der Kinder ist dem Kindeswohl nicht zuträglich und erfolgt deshalb nicht.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 FamFG und entspricht billigem Ermessen.

4

Rechtsbehelfsbelehrung

5

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

6

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.