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Amtsgericht Aachen·220 F 82/15·16.11.2015

Anordnung einer Ergänzungspflegschaft im Unterhaltsstreit; Jugendamt G bestellt

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kindesmutter führte im Namen der Kinder eine Stufenklage auf Barunterhalt, der Vater beruft sich auf ein fortbestehendes Wechselmodell. Das Gericht stellte fest, dass die Betreuungsanteile nicht eindeutig zugunsten eines Elternteils ermittelt werden konnten. Zur Wahrung der Interessen der Kinder ordnete das Amtsgericht Aachen eine Ergänzungspflegschaft an und bestellte das Jugendamt G. Der Ergänzungspfleger soll die tatsächlichen Verhältnisse und Einkommensverhältnisse ermitteln; die Festsetzung eines Barbetrags obliegt dem Familiengericht.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der Ergänzungspflegschaft für die Kinder stattgegeben; Jugendamt G zum Ergänzungspfleger bestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Ergänzungspflegschaft für minderjährige Kinder ist anzuordnen, wenn die Klärung familienrechtlicher Ansprüche (insbesondere Unterhalt) erforderlich ist und die Vertretung durch die Eltern nicht hinreichend zur Wahrung der Kindesinteressen erscheint.

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Das Familiengericht kann das Jugendamt zum Ergänzungspfleger bestellen, wenn dessen personelle und sachliche Verhältnisse eine kontinuierliche, geeignete Wahrnehmung der Pflegschaftsaufgaben erwarten lassen.

3

Bei annähernd gleichverteilten Betreuungsanteilen ist ein Barbetrag nur dann anzuordnen, wenn der wirtschaftlich schwächere Elternteil ohne Verletzung seiner Erwerbsobliegenheit auf solche Zuzahlungen angewiesen ist, um die Versorgung der Kinder sicherzustellen.

4

Der Ergänzungspfleger hat die faktischen Verhältnisse der Eltern und gegebenenfalls die Einkommensverhältnisse zu ermitteln (ggf. unter Inanspruchnahme gesetzlicher Auskunftsansprüche); die konkrete Festsetzung eines Barbetrags obliegt dem Familiengericht.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 1629 BGB§ 1773 BGB§ 1909 BGB

Tenor

Für die antragstellenden Kinder wird zur Vertretung im vorliegenden Unterhaltsverfahren Ergänzungspflegschaft angeordnet.

Zum Ergänzungspfleger wird das Jugendamt G bestellt.

Gründe

2

Die gemeinsam sorgeberechtigten geschiedenen Eltern der Kinder S und W hatten sich nach der Trennung zunächst auf die Betreuung ihrer Kinder im Wege eines Wechselmodells geeinigt. Nunmehr streiten sie um die Frage, wer den Lebensbedarf der Kinder in welchem Umfang aufzubringen hat.

3

Die Kindesmutter hat den vorliegenden Unterhaltsprozess als Stufenklage namens der Kinder eingeleitet. Sie ist der Auffassung, sie sei aufgrund eines bei ihr liegenden Schwergewichts der Betreuung zur Vertretung der Kinder im Rechtsstreit legitimiert und habe Barunterhalt des Antragsgegners zu beanspruchen, um die notwendigen Aufwendungen für die Kinder tätigen zu können. Sie hat den Eindruck, der Kindesvater behaupte wahrheitswidrig die Bedingungen eines Wechselmodells um sich der Barunterhaltszahlung zu entziehen.

4

Der Kindesvater hält entgegen, es werde weiterhin ein Wechselmodell praktiziert, so dass der Unterhalt der Kinder von beiden Elternteilen im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Möglichkeiten aufzubringen sei. Er hegt die Vermutung, die Kindesmutter wolle aus eigennützigen Motiven Barunterhalt zur Aufstockung ihres Haushaltseinkommens beziehen.

5

Die für die Wohnorte beider Elternteile zuständigen Jugendämter wurden um Ermittlungen zu den Betreuungsverhältnissen gebeten. Der vom Jugendamt G vorgelegte Bericht vom 00.0.0000, bei Gericht eingegangen am 00.00.0000, verweist auf die Angaben der Eltern zu den jeweils wahrgenommenen Betreuungsaufgaben und auf die Einschätzung der Kinder, in etwa gleich viel Zeit mit beiden Elternteilen zu verbringen. Eingehendere Feststellungen wären nur im Wege einer Beweisaufnahme zu den Details des Familienalltags zu gewinnen. Der damit verbundene Zeitaufwand wäre jedoch unverhältnismäßig, denn angesichts der Schilderung der Kindesmutter, sie könne mit ihrem Teilzeitverdienst den Bedarf der Kinder während ihrer Obhutszeiten nicht ohne Barunterhaltszahlungen des Kindesvaters decken, legt eine zeitnahe Aufklärung der Unterhaltsparameter nahe.

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Bei diesem Erkenntnisstand, der im Zuge der notwendigen tatrichterlichen Würdigung kein eindeutiges Überwiegen der Betreuungsanteile eines Elternteils erkennen lässt, erscheint die Klärung der Unterhaltsfrage unter Wahrung der Belange der Kinder durch einen Ergänzungspfleger geboten, §§ 1629,1773, 1909 BGB. Diese Aufgabe wird vorliegend dem Jugendamt G übertragen, da dort personelle Kontinuität auf Sachbearbeiterebene herrscht, während beim Jugendamt M zunächst eine Einarbeitung erfolgen müsste. Dem Pfleger obliegt die Prüfung, inwieweit die Bedürfnisse der Kinder entsprechend den persönlichen und finanziellen Ressourcen der Elternteile in Natur gedeckt werden und ob darüber hinaus durch Austausch eines Barbetrages zwischen den Elternteilen ein wirtschaftliches Ungleichgewicht zu kompensieren ist. Letzteres ist immer dann anzunehmen, wenn zwar beide Elternteile zeitlich angenäherte Betreuungsanteile leisten, jedoch der wirtschaftlich schwächere Elternteil ohne Verletzung seiner Erwerbsobliegenheit auf solche Zuzahlungen angewiesen ist, um die Versorgung der Kinder sicherzustellen ( BGH FamRZ 2015, 236 ff ).

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Die Ermittlung der faktischen Verhältnisse der Kindeseltern, ggf. unter Berufung auf die gesetzlichen Auskunftsansprüche leistet der Ergänzungspfleger; die Festsetzung eines ggf. erforderlichen Barbetrages obliegt dann dem Familiengericht. Beide Elternteile sind aufgerufen, entsprechend ihrer schon bekundeten Bereitschaft dem Pfleger die Einkommensverhältnisse offenzulegen.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen, Adalbertsteinweg 92 schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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