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Amtsgericht Aachen·220 F 300/23·19.12.2023

Ergänzungspflegschaft für Minderjährige zur Vertretung bei Pflichtteilsansprüchen

ZivilrechtFamilienrechtErbrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Aachen ordnet für die Kinder Y. und Q. eine Ergänzungspflegschaft nach § 1809 BGB an, beschränkt auf die Vertretung bei einer möglichen Geltendmachung des Pflichtteils. Anlass ist der Tod des Vaters und die testamentarische Alleinerbeinsetzung der sorgeberechtigten Mutter, wodurch die Kinder konkludent enterbt sind. Da der Nachlass Vermögen enthalten könnte, besteht eine Interessenkollision. Der benannte Rechtsanwalt Z. ist geeignet; Ausschlussgründe liegen nicht vor.

Ausgang: Ergänzungspflegschaft für zwei minderjährige Kinder zur Vertretung bei Pflichtteilsansprüchen angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Ergänzungspflegschaft nach § 1809 BGB kann angeordnet werden, wenn die Vertretung minderjähriger Kinder bei der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen erforderlich ist.

2

Die Bestellung eines Ergänzungspflegers setzt voraus, dass die ausgewählte Person geeignet ist und keine gesetzlichen Ausschlussgründe nach §§ 1813 Abs. 1, 1784 BGB bestehen.

3

Die Aufgabenzuweisung des Ergänzungspflegers kann auf einen konkreten Aufgabenbereich (z.B. Vertretung bei Pflichtteilsansprüchen) beschränkt werden.

4

Besteht die Möglichkeit, dass der Nachlass Vermögen aufweist und die sorgeberechtigte Alleinerbin ein Interesse entgegensteht, begründet dies eine hinreichende Interessenkollision für die Bestellung eines Ergänzungspflegers.

Relevante Normen
§ 1809 BGB§ 1813 Abs. 1, 1774, 1778, 1779 BGB

Tenor

Es wird bezüglich der Kinder Y. und Q. Ergänzungspflegschaft gem. § 1809 BGB mit folgendem Aufgabenkreis angeordnet:

Vertretung der Minderjährigen bei einer evtl. Geltendmachung des Pflichtteils

Als Ergänzungspfleger wird ausgewählt:

              Rechtsanwalt Z., U.-straße, 00000 W..

Gründe

2

Der ausgewählte Ergänzungspfleger ist zur Führung der Pflegschaft geeignet im Sinne von §§ 1813 Abs. 1, 1774, 1778, 1779 BGB. Ausschlussgründe gemäß §§ 1813 Abs. 1, 1784 BGB liegen nicht vor.

3

Der Vater der beiden Kinder ist verstorben. Durch das Testament des Vaters ist die Mutter der beiden Kinder, welche das alleinige Sorgerecht besitzt, Alleinerbin geworden, sodass die Kinder konkludent enterbt wurden.

4

Da der Nachlass Vermögen aufweisen könnte, liegt eine Interessenkollision bei einer eventuellen Geltendmachung des Pflichtteils vor. Daher ist ein Ergänzungspfleger zu bestellen.