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Amtsgericht Aachen·220 F 294/12·22.03.2017

Nachehelicher Unterhalt bei Wohnvorteil und fehlender Krankenversicherung; Teilverwirkung

ZivilrechtFamilienrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der geschiedene Ehemann verlangte rückwirkend ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt einschließlich Krankenvorsorgeunterhalt. Streitentscheidend waren die Einbeziehung des Wohnvorteils aus dem von der Ehefrau genutzten gemeinsamen Anwesen sowie Einwände aus Versorgungsausgleich, Erbschaft und Verwirkung (§ 1579 BGB). Das Gericht sprach gestaffelten Unterhalt ab 2013 zu und nahm wegen einer steuerlichen Selbstanzeige eine Teilverwirkung für 2012 an. Krankenvorsorgeunterhalt wurde auch ohne tatsächlich bestehenden Versicherungsvertrag zugesprochen; für Rückstände erfolgte eine rechnerische Modifikation über Einkommensverrechnung.

Ausgang: Zahlungsantrag auf nachehelichen Unterhalt wurde nur in gestaffelter, reduzierter Höhe ab 2013 zugesprochen; im Übrigen zurückgewiesen (Teilverwirkung für 2012).

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Wohnvorteil aus der Nutzung einer im Miteigentum stehenden Immobilie ist als Natural- bzw. Nutzungseinkommen in die Unterhaltsbemessung einzustellen, wenn ein Ehegatte das Objekt allein bewohnt und der andere faktisch nicht über seinen Anteil verfügen kann.

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Vermögen oder Vermögenszuwächse, die die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt haben (z.B. nach der Trennung zufallende Erbschaften), sind grundsätzlich nicht in die Quote zur Bedarfsermittlung nach § 1578 BGB einzubeziehen; sie können jedoch die Leistungsfähigkeit bzw. die Zumutbarkeit ergänzender Bedarfsdeckung beeinflussen.

3

Krankenvorsorgeunterhalt nach § 1578 Abs. 2 BGB setzt nicht voraus, dass der Berechtigte in der Vergangenheit tatsächlich Versicherungsbeiträge gezahlt oder einen Krankenversicherungsvertrag unterhalten hat; andernfalls entstünde ein unzulässiger Zirkelschluss bei fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit.

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Liegt für zurückliegende Zeiträume keine tatsächliche Beitragszahlung und keine vergleichbare Krankheitskostenbelastung vor, kann der Krankenvorsorgebedarf bei der Rückstandsberechnung statt durch Vorwegabzug beim Pflichtigen durch Verrechnung mit dem Einkommen des Berechtigten berücksichtigt werden, um einen angemessenen Interessenausgleich zu erreichen.

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Eine unterhaltsrechtliche Verwirkung nach § 1579 Nr. 5 BGB kommt in Betracht, wenn der Berechtigte durch ein Verhalten schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten verletzt; sie kann zeitlich begrenzt als Teilverwirkung ausgestaltet werden.

Relevante Normen
§ 1571 BGB§ 1572 BGB§ 1573 BGB§ 1578 Abs. II BGB§ 1579 BGB§ 1579 Nr. 5 BGB

Tenor

I.

Unter Zurückweisung des weitergehenden Antrages wird die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller nachehelichen Unterhalt zu zahlen, fällig hinsichtlich des laufenden Unterhalts jeweils zum 3. Werktag eines jeden Monats im Voraus, Rückstände sofort fällig und mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB zu verzinsen, in folgender Höhe :

für das Jahr 2013 monatlich 581 .- €

für das Jahr 2014 monatlich 500 .- €

für die Monate Januar und Februar 2015 monatlich 374 .- €

für die Monate März bis Dezember 2015 monatlich 530 .- €

für das Jahr 2016 und die Monate Januar bis März 2017 einschließlich monatlich 461 .- €

beginnend mit dem Monat April 2017 und fortlaufend 548 .- € als Krankenversicherungsunterhalt.

II.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III.

Hinsichtlich des laufenden Unterhalts wird die sofortige Wirksamkeit angeordnet. Im Übrigen wird die Entscheidung mit Rechtskraft wirksam.

Gründe

2

Der Antragsteller, geb. am XX.X.XXXX, und die Antragsgegnerin, geb. am XX.X.XXXX, haben am 13.11.1970 in S-Stadt die Ehe miteinander geschlossen. Während der Ehezeit war der Antragsteller  -ehemals Bundeswehrsoldat mit einem nicht abgeschlossenen Studium der Ingenieurswissenschaften-  nicht berufstätig. Die Antragsgegnerin hatte ein Dienstverhältnis als verbeamtete Lehrerin für Sport und Hauswirtschaft beim Land NRW mit Besoldungsgruppe A 10. Im Hinblick auf die in der Ehe geborenen insgesamt 10 Kinder hat sie diese Tätigkeit nur mit Unterbrechungen zur Wahrnehmung des Mutterschutzes und durch Freistellungen ohne Dienstbezüge ausgeübt. Zum 31.1.2001 wurde sie wegen Dienstunfähigkeit frühpensioniert.

3

Die wirtschaftliche Existenzgrundlage der Familie wurde neben dem Lehrergehalt der Antragsgegnerin aus verschiedenen Quellen gespeist. Nach unwidersprochen gebliebener Darstellung des Antragstellers ( s. Bl. 110 ff d. A. ) wurden Beiträge zum Familienunterhalt auch erwirtschaftet durch dessen Aktivitäten bei der eigenhändigen Errichtung von Wohnimmobilien für die Familie und Angehörige, bei der Vermarktung von ihm selbst entwickelter Sicherheitstechnik sowie durch Honorare als „Militärberater“ für Israel und die damalige UDSSR ( Bl. 345 d. A. ). Des weiteren flossen in der Ehezeit wiederholt Schenkungen, Erbschaften und Rückübertragungen von Immobilien nach dem Fall der Berliner Mauer aus der weit verzweigten Herkunftsfamilie der Antragsgegnerin, mit deren Vermögensverwaltung der Antragsteller gegen „steuerfreie Provisionszahlungen“ maßgeblich befasst gewesen sein will. Diejenigen Mittel, die nicht für die Lebensführung der Familie verbraucht wurden, transferierten die Eheleute nach Liechtenstein, wo sie in eine auf beider Namen eingerichtete Stiftung ohne Beleganspruch mit der Bezeichnung „W“, später „E“ bei der Gesellschaft „MHU“ eingebracht wurden. Nach einer vom Antragsteller gefertigten Auflistung kamen so im Verlauf der Ehezeit ca. 770 000 .- Schweizer Franken zusammen ( s. Bl. 19, 344 d. A. ).

4

Als die Beteiligten sich dem Rentenalter näherten, beschlossen sie gemeinsam, sich einen Altersruhesitz in Österreich einzurichten. Im Jahr 2000 erwarben sie das Anwesen I in L-Stadt, ein aufgelassener Berghof mit weitläufigen Ländereien und Waldgebieten. Für den Erwerb zum Preis von ca. 320 000 .- € setzten sie den Erlös aus der Veräußerung ihres Wohnhauses in B-Stadt ein. Anschließend erfolgten umfangreiche Um- und Ausbauarbeiten auf dem Anwesen, die der Antragsteller unter Hinzuziehung von ortsansässigen Bauhandwerkern wesentlich in Eigenleistung plante und umsetzte. Finanziert wurden diese Maßnahmen durch das aus Liechtenstein abgezogene Kapital, mit dem Sach- und Dienstleistungen bar bezahlt werden konnten. Des weiteren wurden eine Goldreserve im Wert von etwa 115 000 .- € liquidiert und eine Erbschaft des Sohnes H von ca. 50 000 .- € eingebracht. Insgesamt beziffert der Antragsteller die Investitionen in das Anwesen I einschließlich seiner kapitalisierten Eigenleistungen mit rund 1 Million Euro.

5

Die Ehe der Beteiligten wurde wiederholt von teils drastisch zugespitzten Krisen erschüttert ( s. Bl. 477 : Einsatz eines österreichischen Sondereinsatzkommandos nach einem Ehestreit XXXX, Sicherstellung eines Schusswaffenarsenals ). Zur Trennung kam es schließlich 2008; der Antragsteller verließ auf Wunsch der Antragsgegnerin das eheliche Haus und kehrte nach Deutschland zurück. Eine weitere Belastung erfuhren die ehelichen Beziehungen durch den Freitod des ältesten Sohnes auf dem L-Stadt Anwesen.

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Da Verhandlungen zu den Trennungsfolgen erfolglos verliefen, leitete der Antragsteller 2010 neben dem Scheidungsverfahren auch ein Verfahren auf Trennungsunterhalt bei dem Familiengericht J-Stadt ein ( XX x XXX/XX), das zweitinstanzlich durch Beschluss des OLG Düsseldorf im Jahr 2012  mit einem monatlichen Zahlbetrag in gestaffelter Höhe, zuletzt 815 .- € abgeschlossen wurde ( II 5 UF 25/12 ). Nachdem der Antragsteller auf eine dahingehende Aufforderung der Antragsgegnerin zur Mitwirkung bei der Nutzung des begrenzten Realsplitting die Anlage U unterzeichnet hatte, in die ein fingierter Unterhaltsbetrag eingesetzt war, wandte er sich mit einer Selbstanzeige an die Finanzbehörden und deckte den Sachverhalt dort auf. Konsequenz war nach ihrer Darstellung ein Steuerstrafverfahren gegen die Antragsgegnerin, das mit einer Einstellung gegen Geldbuße endete sowie Steuernachzahlungen zur Folge hatte.

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Die mit Beschluss vom X.XX.XXXX durch das Familiengericht J-Stadt im Verfahren XX x XXX/XX ausgesprochene Scheidung der Ehe der Beteiligten wurde am 14.3.2012 rechtskräftig. Im Zuge des Versorgungsausgleichs erhielt der Antragsteller zu Lasten des Pensionskontos der Antragsgegnerin bei dem LBV NRW eine Rentenanwartschaft im Wert von 883,47 € monatlich begründet, während seine eigene Anwartschaft bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland im Wert von 0,069 Entgeltpunkten wegen Unterschreitens der Bagatellgrenze unangetastet blieb ( Bl. 9 ff d. A. ). Weiterhin anhängig ist beim Familiengericht J-Stadt die von der Ehesache abgetrennte Zugewinnauseinandersetzung der Beteiligten.

8

Rückwirkend seit Rechtskraft der Scheidung erhält der Antragsteller Altersrente in einer durch den Versorgungsausgleich bedingten Höhe von anfangs 1029,16 €, die im Streitzeitraum durch die gesetzlichen Rentenerhöhungen sowie die Zuerkennung von Kindererziehungszeiten in noch darzustellenden Schritten gestiegen ist. Da er als geschiedener Ehegatte einer Landesbeamtin nicht länger beihilfeberechtigt ist und da die Antragsgegnerin seine Mitversicherung in ihrer privaten Krankenversicherung bei der ECW gekündigt hatte, verfügt der Antragsteller seither nicht mehr über Krankenversicherungsschutz.

9

Die Antragsgegnerin bezieht seit der Scheidung ihre durch Versorgungsausgleich gekürzte Beamtenpension in Höhe von anfangs 1725 .- €, die sich gleichfalls im Streitzeitraum in noch darzustellenden Schritten ( v. a. durch das Abschmelzen kindbezogener Bezügebestandteile ) verändert hat, wobei der Antrag der Antragsgegnerin auf weitergehende Zuerkennung von Kindererziehungszeiten keinen Erfolg hatte. Sie bewohnt das Anwesen I und bedient nach Erkenntnissen aus dem Trennungsunterhaltsverfahren die Finanzierungsverbindlichkeiten i. H. v. monatlich etwa 450 .- €, die seinerzeit noch mit ca. 55 000 .- € valutierten. Nachdem sie zusammen mit zwei Geschwistern Miterbin der Wohn- und Geschäftsimmobilien K-Weg XX / N-Straße XX in C-Stadt geworden war und langwierige Rechtsstreitigkeiten diese Vermögensmasse aus dem Nachlass ihres Großvaters D betreffend bis hin zu einer Nicht-Zulassungsbeschwerde zum BGH abgeschlossen sind, hat sie im Juli 2014 ihren Miteigentumsanteil an die Geschwister bzw. deren Nachkommen zu einem ( von ihr zugestandenen ) Kaufpreis von 600 000 .- € veräußert. Nach Schilderung der Antragsgegnerin konnte der Verkauf aufgrund von grundbuchrechtlichen Schwierigkeiten noch nicht vollständig vollzogen werden.

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Der Antragsteller trägt vor :

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Die Antragstellerin habe aufgrund der Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nachehelichen Unterhalt jedenfalls in Höhe des jetzt noch geltend gemachten Betrages unter Einbeziehung von Krankenvorsorgeunterhalt zu leisten. Dazu sei sie verpflichtet und in der Lage, selbst wenn man den Wohnwert für das im Miteigentum stehende Anwesen I nur entsprechend dem Gerichtsgutachten ansetze und nicht auf die Mittelzuflüsse in unbekannter Höhe aus der C-Stadt Erbschaft nach D abstelle. Ihm  -dem Antragsteller-  sei kein unterhaltsrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen. Weder habe er angemessene Beiträge zum Familienunterhalt versäumt, noch sei die steuerrechtliche Selbstanzeige geeignet, den Verwirkungstatbestand zu begründen.

12

Der Antragsteller hatte eingangs des Verfahrens unbezifferte Auskunftsstufenanträge angekündigt ( Bl. 2, 43, 76f, 164 d. A. ). Mit Schriftsatz vom 22.10.2013 ( Bl. 297 f d. A. ) war er zu einem Zahlungsantrag i. H. einer Unterhaltsforderung von zunächst 2845 .- € monatlich übergegangen, dies maßgeblich hergeleitet aus einem mit 4000 .- € geschätzten Nutzungswert des österreichischen Anwesens. Mit Schriftsatz vom 8.3.2016 ( Bl. 629 d. A. ) hat er, nunmehr unter Zugrundelegung des durch Gerichtsgutachten bemessenen Wohnwerts des Anwesens, den Zahlungsantrag ermäßigt und unter Einbeziehung von Krankenvorsorgeunterhalt  mit monatlich1188,71 € beziffert. Mit Schriftsatz 23.6.2016 ( Bl. 675 f d. A. ) hat er eine Zinsforderung auf die Rückstände angefügt.

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Er beantragt nunmehr,

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die Antragsgegnerin zu verpflichten, an den Antragsteller rückwirkend seit Rechtskraft der Ehescheidung monatlichen nachehelichen Unterhalt von 1188,71 €, darin Kranken- und Pflegeversicherungsaufwendungen von 547,71 €, zu zahlen, wobei die Rückstände mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB zu verzinsen sind.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen.

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Sie trägt vor :

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Sie schulde keinen nachehelichen Unterhalt. Eine Angleichung der Alterseinkünfte sei bereits angemessen durch den Versorgungsausgleich erfolgt, der mangels eigener Rentenanwartschaften des Antragstellers zu einer Halbierung ihrer  -der Antragsgegnerin-  Altersversorgung geführt habe. Der Wohnwert des österreichischen Anwesens sei eher noch unterhalb des vom Gerichtsgutachter angesetzten Wertes zu bemessen, denn die Gebäude seien durch den Antragsteller nicht nur weitgehend ohne die erforderlichen Baugenehmigungen, sondern zudem bautechnisch und bauphysikalisch mangelhaft errichtet worden. Der jüngst ererbte C-Stadt Grundbesitz habe die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt und habe im Übrigen aufgrund der verworrenen Rechtsverhältnisse bis dato eher Verluste als positive Einkünfte eingebracht. Schließlich seien angesichts der in Schädigungsabsicht getätigten steuerlichen Selbstanzeige Verwirkungsaspekte relevant.

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Mit nicht-nachgelassenem Schriftsatz vom 8.3.2017 hat sie nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung weiter eingewandt, der Antragsteller könne Krankenvorsorgeunterhalt nicht beanspruchen, weil er tatsächlich einen Krankenversicherungsvertrag weder in der Vergangenheit unterhalten noch derzeit abgeschlossen habe. Vor diesem Hintergrund beantragt sie die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

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Es wurde Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverstädigen-Gutachtens betreffend den Nutzungswert des L-Stadt Anwesens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

21

Die zulässige Klage ist in der tenorierten Höhe begründet.

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Insoweit hat der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt einschließlich Krankenvorsorgeunterhalt aus §§ 1571, 1572, 1573, 1578 Abs. II BGB.

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Unterhalt wird im Verhältnis der Beteiligten, die beide im Zeitpunkt der Scheidung bereits im Rentenbezug standen, aufgrund einer fortbestehenden Einkommensdifferenz zugunsten der Antragsgegnerin jedenfalls aufgrund des Wohnvorteils durch Nutzung des gemeinsamen Anwesens geschuldet.

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Grundsätzlich rechtserheblich ist zwar die Einwendung der Antragsgegnerin, es sei eine Angleichung der Alterseinkünfte schon durch den Versorgungsausgleich erfolgt, der einer weitergehenden Kompensation durch Ehegattenunterhalt entgegen stehe. Hier sind im Zuge der Abwägung jedoch die grundlegend unterschiedlichen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für beide geschiedenen Ehegatten zu berücksichtigen. Während der Antragsteller seinen Lebensbedarf aus der  -wesentlich durch Versorgungsausgleich begründeten-  Altersrente bestreiten muss und einen erheblichen Anteil dieses Alterseinkommen ( ca. 1/3 ) für die Unterhaltung einer privaten Krankenversicherung aufwenden müsste, verfügt die Antragsgegnerin über eine deutlich auskömmlichere wirtschaftliche Ausstattung. Sie bezieht nicht nur das Pensionseinkommen, sondern genießt daneben den Wohnvorteil aus dem gemeinsamen Hausanwesen. Zudem ist ihr jüngst eine weitere Erbschaft zugefallen. Dieser Erbanteil kann zwar nicht für die originäre Berechnung des Differenzunterhalts herangezogen werden, denn er hat die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt. Wie bereits mit den Verfahrenskostenhilfeentscheidungen ausgeführt, hatten die Eheleute zu Zeiten ihres Zusammenlebens die wirtschaftlichen Dispositionen, insbesondere den Aufbau des Altersvorsorgevermögens nicht auf den besagten C-Stadt Nachlass ausgerichtet. Insbesondere hatten sie den Erwerb und Ausbau des österreichischen Altersruhesitzes ausweislich der vom Antragsteller gefertigten Aufstellung aus anderen Quellen gegenfinanziert, und zwar so weitgehend, dass verbliebene Finanzierungsverbindlichkeiten bei der Trennung nur noch eine moderate monatliche Belastung bedeuteten, die man aus dem ursprünglich gemeinsamen Alterseinkommen ohne weiteres hätte bestreiten können. Somit sind mögliche Erträgnisse aus dem Erbanteil der Antragsgegnerin nach ihrem Vorfahr D nicht in die Quotenunterhaltsberechnung einzustellen. Es sei dazu ergänzend angemerkt : Würde man in dieser Frage entgegen dem Vorstehenden der Rechtsmeinung des Antragstellers von der Relevanz dieser Nachlassmasse für die Unterhaltsberechnung folgen, liefe er tatsächlich Gefahr, den Ausgang des Unterhaltsrechtsstreits aus Altersgründen nicht mehr zu erleben, denn die Verhältnisse um den C-Stadt Immobilienbesitz, dessen Bewirtschaftung und interne Aufteilung sind so verworren, dass die Sachaufklärung in einem adäquaten Zeitfenster wohl nicht zu leisten wäre. Bedeutung erlangt der Nachlassbestand jedoch insoweit, als er absehbar zu einem erheblichen Vermögenszuwachs auf Seiten der Antragsgegnerin führt bzw. bereits geführt hat. Diese Vermögensmasse erhöht durch den Verkauf ihres Erbanteils an die Geschwister die Liquidität der Antragsgegnerin erheblich, so dass im Rahmen des Unterhaltsverhältnisses eine vollständige Sättigung des Bedarfs des Antragstellers durch den Versorgungsausgleich nicht anzunehmen ist.

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Dem Unterhaltsanspruch des Antragstellers steht der Verwirkungseinwand des § 1579 BGB zwar nicht in toto, wohl aber temporär entgegen. § 1579 Nr. 5 BGB ordnet eine unterhaltsrechtliche Sanktion für den Fall an, dass sich der Berechtigte über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten hinwegsetzt. Ein solcher Sachverhalt ist vorliegend verwirklicht durch die steuerrechtliche Selbstanzeige des Antragstellers in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings für die Trennungsunterhaltszeit. Übereinstimmend schildern die Beteiligten, man habe in der vom Antragsteller gegengezeichneten Anlage U zur Einkommensteuererklärung der Antragsgegnerin objektiv unrichtige Angaben zum gezahlten Unterhaltsbetrag gemacht, was nach Aufdeckung durch die Finanzbehörden zu einer steuerlichen Mehrbelastung der Antragsgegnerin und zur Auferlegung einer Geldstrafe geführt habe. Es kann dahinstehen, ob die Beteiligten dabei kollusiv zusammen gewirkt haben oder ob der wirtschaftlich abhängige Antragsteller sich in einer Drucksituation gefühlt hat. Vorwerfbar ist jedenfalls die anschließend initiativ vorgenommene Selbstanzeige. Eine solche Vorgehensweise wird dem Unterhaltsschuldner ohne Verstoß gegen die nachehelich fortwirkende Solidarität dann zugebilligt, wenn er zum Selbstschutz, insbesondere bei konkreten Risiken einer Entdeckung, sich den Finanzbehörden offenbart. Für eine derart bedrängte Lage ergeben sich hier weder aus den aktenkundigen Fakten noch aus dem Vorbringen des Antragstellers Anhaltspunkte. Vielmehr ist zu konstatieren, dass die Beteiligten während der Ehezeit fortgesetzt und in organisierter Form gemeinschaftlich Steuerhinterziehung (M Stiftung, Provisionszahlungen für die Vermögensverwaltung ), darüber hinaus auch Rechtsverstöße anderer Art ( Förderung der Schwarzarbeit, Verletzung des österreichischen Baurechts ) begangen haben. Zudem ist schwer vorstellbar, dass es sich bei der „Militärberater-Tätigkeit“ des Antragstellers für ausländische Dienste, abgewickelt auf dem Gebiet der ehemaligen DDR gegen Barzahlung, um „völlig legitime Vorgänge“ gehandelt hat. All diese Sachverhalte mögen sich in rechtsverjährter Zeit ereignet haben, was die Ermittlungsbehörden in eigener Zuständigkeit prüfen. Unterhaltsrechtlich kann der Antragsteller jedenfalls nicht glauben machen, er habe sich aus Rechtstreue und im Bemühen um Steuerehrlichkeit gedrängt gesehen, den Finanzbehörden die unrechtmäßige Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzuges wegen Unterhaltszahlung zu offenbaren. In Anwendung des Verwirkungstatbestandes erscheint es aufgrund dessen geboten, aber auch ausreichend, von einer Teilverwirkung des Gattenunterhaltsanspruches für das erste Jahr des nachehelichen Zeitraums 2012 auszugehen. Mithin setzt die Unterhaltspflicht zeitverzögert erst 2013 ein.

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In die Unterhaltsberechnung einzustellen sind zunächst die beiderseitigen Alterseinkünfte, deren gestaffelte Höhe im Streitzeitraum aus den Rentenbescheiden bzw. Bezügemitteilungen abzuleiten ist. Auf beiden Seiten hat es dabei teilweise monatliche Abänderungen gegeben, so dass es zur rechnerischen Vereinfachung angezeigt erscheint, jahresweise Durchschnittseinkünfte zu bilden. Verschiebungen durch die im Sommer 2014 in Kraft getretene Gesetzesnovelle zur verbesserten rentenrechtlichen Berücksichtigung von Erziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder sind aus den Rentenbescheiden des Antragstellers ablesbar. Diese einseitige Veränderung des Alterseinkommens hätte die Option zu einer Abänderung des Versorgungsausgleichs nach §§ 225 ff FamFG eröffnet. Davon wurde kein Gebrauch gemacht, so dass auf der Basis der durch die Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich erfolgten Aufteilung der Alterseinkünfte die Unterhaltsberechnung vorzunehmen ist.

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Der Antragsteller kann schwerlich in Anwendung von § 1577 BGB darauf verwiesen werden, seinen Hälfteanteil an dem österreichischen Anwesen zur Unterhaltssicherung einzusetzen, nachdem seine Bemühungen um einen freihändigen Verkauf der Immobilie oder eine interne Auseinandersetzung der Miteigentümergemeinschaft  am jedenfalls passiven Widerstand der Antragsgegnerin gescheitert sind. Über sein dort gebundenes Vermögen kann der Antragsteller faktisch bis auf Weiteres nicht verfügen, zumal ihm die Mittel zum Betreiben eines nach österreichischem Recht der belegenen Sache ggf.  eröffneten Teilungsversteigerungsverfahrens fehlen. Demgegenüber bewohnt die Antragsgegnerin das Anwesen und kommt in den Genuss der Nutzungsvorteile. Deren Bewertung ist aus dem Gutachten F herzuleiten, dem das Gericht sich vollumfänglich anschließt ( Bl. 408 ff d. A. ). Der ortskundige Sachverständige hat in seiner sorgsam recherchierten Ausarbeitung die wertbestimmenden Faktoren ermittelt und die wirtschaftlich möglichen Nutzungsformen herausgestellt. Bei sämtlichen vom Sachverständigen vorgefundenen Gebäuden auf dem Gelände I musste er feststellen, dass diese entweder nicht vollends von den erteilten Baugenehmigungen gedeckt waren ( Wohnhaus, Hofhaus, Gewölbekeller ) oder gänzlich ohne Genehmigungen errichtet wurden ( Stallgebäude, Gästehaus, Garage ). Desweiteren erwies sich die bauliche Ausführung teilweise als unfertig ( fehlende winterfeste Fassaden, Balkone pp ), teilweise auch als bautechnisch fehlerhaft ( Beheizung, Warmwasserbereitung ). Diese Gegebenheiten führen plausibel zu der Schlussfolgerung des Sachverständigen, wonach eine Bewirtschaftung durch Vermietung, Landwirtschaft o. ä. schon an der bauordnungsrechtlichen Situation, aber auch am technischen Stand der Anlagen scheitert. Selbst die Nutzung zu privaten Wohnzwecken würde an sich ein ergänzendes Genehmigungsverfahren voraussetzen. Unter diesen Umständen erscheint der vom Sachverständigen kalkulierte Wohnwert von 6,10 € / qm, angehoben durch Zuschläge für die gute Lage, vermindert um Abschläge wegen der schwierigen Erreichbarkeit, Unfertigkeit der Gebäude und zzgl. eines geringen Aufschlages für land- und forstwirtschaftliche Nutzungen, zusammen 1110 .- € pro Monat realistisch ( Bl. 417 d. A. ). Während der Antragsteller sich mit der Akzeptanz dieser Einschätzung anfangs schwer tat und eine Vielzahl von detaillierten Einwendungen vorwiegend bautechnischer Natur vorbrachte, hat er diese Bedenken letztlich nicht vertieft und das Ergebnis des Gutachtens in seine Unterhaltsberechnung eingestellt. Dabei mag es bleiben, zumal sich das Gerichtsgutachten in wesentlichen Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten / zur bauordnungsrechtlichen Situation mit dem Parteigutachten G deckt ( Bl. 320 ff d. A. ), wenngleich sich Letzteres nicht mit einer Nutzwerteinschätzung, sondern mit einer Marktwertermittlung befasst und als solches sicher zu hinterfragen wäre.

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Auf der Ausgabenseite hat der Antragsteller keine unterhaltsrechtlich relevanten Positionen aufzubringen mit Ausnahme des Krankenversicherungsbeitrages, den er abgeleitet aus einer Beitragsberechnung der ECW vom 26.6.2012 mit 473,13 € für die Kranken- und 74, 58 € für die Pflegeversicherung = 547,71 € statisch in die Unterhaltsermittlung einstellt ( Bl. 632 d. A. ). Gemäß § 1578 Abs. II BGB hat der Unterhaltsberechtigte einen Anspruch auf Krankenversicherungsschutz nach den Maßstäben der ehelichen Lebensverhältnisse. Dieser Anspruch steht gleichrangig neben dem Elementarunterhalt. Er ist unmittelbar an den Berechtigten zu zahlen und ist grundsätzlich zweckgebunden einzusetzen. Dieser Zusammenhang stützt indes nicht die These der Antragsgegnerin, wonach der Antragsteller Krankenversicherungsunterhalt mangels eines bestehenden Vertragsverhältnisses mit einem Versicherer nicht beanspruchen könne. Der Antragsteller konnte bzw. wollte in der Vergangenheit nicht einen derart hohen Anteil seines laufenden Einkommens oder Rücklagen für die Unterhaltung eines privaten Versicherungsvertrages aufwenden. Statt dessen hat er bei akuten Erkrankungen medizinische Behandlung als Selbstzahler finanziert, so insbesondere nach dem Auftreten urologischer Gesundheitsstörungen ( s. Bl. 633 ff . d. A. ). Bei größeren Rechnungen musste eine Stundung erwirkt werden ( s. Bl. 762 ff d. A. ). Auch ist bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass die medizinische Versorgung des Antragstellers aus wirtschaftlichen Gründen auf das Notwendigste reduziert, Vorsorgeuntersuchungen und Prophylaxe zurückgestellt wurden. Es wäre ein unzulässiger Zirkelschluss, dem Antragsteller in dieser Situation den Bedarf gänzlich abzusprechen; Krankenvorsorgeunterhalt kann für die Vergangenheit unter den gleichen Voraussetzungen wie Elementarunterhalt nachgefordert werden ( Büttner / Niepmann / Schwamb, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 11. Aufl. RN 398 ). Schon eingangs des Prozesses hat der Antragsteller die Problematik des fehlenden Krankenversicherungsschutzes thematisiert, wenngleich eine materiell- und verfahrensrechtlich korrekte separate Ausweisung des Vorsorgeanteils in der Antragsfassung erst auf Hinweis erfolgt ist. Festzustellen ist indes, dass der Antragsteller Krankenversicherungsbeiträge in Höhe der jetzt angeführten 547,71 € x 12 Monate = 6572,52 € jährlich in der Vergangenheit nicht tatsächlich gezahlt hat und in einer derartigen Größenordnung wohl auch keine konkreten Krankheitskosten als Selbstzahler angefallen sind. Dieser Situation kann man für die Rückstandszeiträume durch die Wahl eines abweichenden Rechenansatzes gerecht werden : Während der übliche Rechenmodus die Einstellung des Krankenversicherungsbeitrages durch einen Vorwegabzug auf Seiten des Pflichtigen berücksichtigt, kann alternativ der ( fiktive ) Beitrag schon mit dem einzusetzenden Einkommen des Berechtigten verrechnet werden, was zu einem modifizierten Quotenunterhalt führt und dem hier für die Rückstandszeiträume gebotenen Interessenausgleich besser gerecht wird. Jedenfalls bedarf es keiner Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, weil die von der Antragsgegnerin aufgeworfene Problematik als eine reine Rechtsfrage wie vorstehend beantwortet werden kann.

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Die Antragsgegnerin hat ihrerseits unterhaltsrechtlich relevante Ausgaben nur sehr kursorisch angeführt, vornehmlich mit der Darstellung im Schriftsatz 4.10.2016 bezogen auf die Bewirtschaftung des österreichischen Anwesens. Hier erläutert der besagte Schriftsatz mit einer beispielhaften Ausrechnung aus 2012 die umfänglichen Schriftsatz-Anlagen in Form von teilweise handschriftlichen Auflistungen der Antragsgegnerin nebst Belegkopien. Wenngleich nach allgemeinen prozessualen Regeln der bloße Verweis auf ein Anlagenkonvolut den substantiierten Sachvortrag nicht ersetzt, lassen sich die chronologisch und in sich nachvollziehbar gefertigten Aufstellungen der Antragsgegnerin  mit einem vertretbaren Aufwand auswerten und sie sollen für die Entscheidung zugrunde gelegt werden. Mit dem OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung zum Trennungsunterhalt ist das erkennende Gericht der Auffassung, dass angesichts des fortbestehenden Miteigentums beider Beteiligten an dem Hofanwesen nicht nur die Finanzierungsverbindlichkeiten vom verfügbaren Einkommen der Antragsgegnerin abgesetzt werden können, sondern auch die auf den Antragsteller entfallenden Hälfteanteile bestimmter verbrauchsunabhängiger Nebenkosten des Anwesens, die üblicherweise auf den Mieter umgelegt werden. Hier handelt es sich um die Positionen Versicherungen und Grundsteuer, während nach diesseitiger Auffassung die Positionen Wasser / erneuerbare Energie / Kläranlage sowie Kehrgebühr aufgrund eines am Verbrauchsverhalten orientierten Maßstabes für den nachehelichen Zeitraum das Unterhaltsverhältnis nicht mehr beeinflussen sollen. Auch die im Trennungsunterhaltsverfahren noch berücksichtigten rückständigen Beiträge für die „Bäuerliche Sozialversicherung“ des Antragstellers können nicht mehr angeführt werden, nachdem die Antragsgegnerin schriftsätzlich vorgetragen hat, die letzte Rate sei insoweit im Dezember 2012 gezahlt ( Bl. 780 d. A. ). Ebenfalls relevant sind Aufwendungen der Antragsgegnerin zur Alimentation der gemeinsamen, im Streitzeitraum noch unterhaltsbedürftigen Kinder. Die Angaben zu diesem Komplex, zu den Lebenssituationen der Kinder sind rudimentär. Festgestellt werden kann im Grunde nur, dass der am XX.X.2015 volljährig gewordene jüngste Sohn H im Haushalt der Antragsgegnerin gelebt hat und von ihr allein versorgt wurde. Hier ist neben dem Grundbedarf der aufgelistete Aufwand für die Teilnahme an einer Klassenfahrt im September 2014 und die Ausstattung zur Abiturfeier im November 2014 nicht zusätzlich abzugsfähig, denn diese planbaren und verhältnismäßig geringen Ausgaben sind vom Grundbedarf umfasst. Inwieweit H über seine Volljährigkeit hinaus oder seine Geschwister ( Ausbildungs- ? ) Unterhalt beanspruchen konnten bzw. tatsächlich bezogen haben, erschließt sich aus der Sachdarstellung nicht und bleibt daher  -wie schon im Trennungsunterhaltsverfahren-   unberücksichtigt. Zu sonstigen unterhaltsrelevanten Faktoren wie z. B. Vorsorgeaufwendungen verhält sich das schriftsätzliche Vorbringen der Antragsgegnerin ebenfalls nicht. Hier wäre im Übrigen zu erwägen, ob angesichts des erheblichen ererbten Vermögens eine Verweisung auf diesen Mitteleinsatz außerhalb der Quotenberechnung geboten wäre.

30

In concreto stellen sich die Zahlenwerke der Unterhaltsberechnung wie folgt dar :

31

Die Renteneinkünfte des Antragstellers wurden aus seinen Rentenbescheiden mit jährlichen Durchschnittswerten abgeleitet :

32

2013                  1275 .- €

33

2014                  1373 .- €

34

2015                  1485 .- €

35

2016                  1532 .- €

36

Die Pensionseinkünfte der Antragsgegnerin betrugen nach der gleichen Methode den Bezügemitteilungen entnommen :

37

2013                  1716 .- €

38

2014                  1554 .- €

39

2015                  1412 .- €

40

2016                  1306 .- €

41

Die Abzugsbeträge für die Immobilienfinanzierung stellen sich mit jahresweisen Durchschnittswerten im Monat wie folgt dar :

42

2013                      416 .- €

43

2014                      422 .- €

44

2015                      484 .- €

45

2016                      468 .- €

46

An Versicherungsbeiträgen für die Immobilie waren auf den Hälfteanteil des Antragsstelles  monatsweise aufzubringen :

47

2013                         21 .- €

48

2014                         30 .- €

49

2015                         31 .- €

50

2016                         31 .- €

51

Die Grundsteuer betrug mit dem Hälfteanteil des Antragsstellers durchgängig 11 .- € im Monat.

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Kindesunterhalt für H wurde bis zu dessen Volljährigkeit eingesetzt.

53

2013

54

Daten und Beteiligte

55

Berechnungsstichtag               .              .              .              .              .              .              .              01. 01. 2013

56

Name der Variante I: KOEL1301.VUO

57

              gültig im Bezirk des OLG Köln,

58

              erster Gültigkeitstag 01. 01. 2013, wie vom Verlag ausgeliefert

59

Name der Variante II: WEST1301.VUZ

60

              gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),

61

              erster Gültigkeitstag 01. 01. 2013

62

Namen der nur Unterhaltspflichtigen

63

              Ehefrau

64

Namen der (auch) unterhaltsberechtigten Partner

65

              Ehemann

66

Namen des Kindes/der Kinder

67

              H, geb. XX. XX. XXXX, 15 Jahre alt

68

Zuordnungen

69

Partnerunterhalt

70

Verpflichtung von Ehefrau gegenüber Ehemann

71

Datum der Eheschließung               .              .              .              .              .              13. 11. 1970

72

Datum der Scheidung               .              .              .              .              .              .              .              14. 03. 2012

73

Der Unterhaltsanspruch beruht auf §§ 1569ff BGB.

74

Krankenversicherungsbeitrag               .              .              .              .              .              .              .              547,71 Euro

75

Kindesunterhalt

76

H ist ein Kind von Ehefrau und von Ehemann.

77

Bedarf und Leistungsfähigkeit

78

Ehegatten/Partner

79

Ehemann

80

Einkommen von Ehemann               .              .              .              .              .              .              .              1.275,00 Euro

81

davon aus Erwerbstätigkeit               .              .              .              0,00 Euro

82

Krankenkassenbeitrag               .              .              .              .              .              .              .              .              -547,71 Euro

83

              ––––––––––––––––––

84

insgesamt               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              727,29 Euro

85

Ehefrau

86

Einkommen von Ehefrau               .              .              .              .              .              .              .              .              1.716,00 Euro

87

davon aus Erwerbstätigkeit               .              .              .              0,00 Euro

88

Naturaleinkommen (Wohnwert)               .              .              .              .              .              .              1.110,00 Euro

89

              ––––––––––––––––––

90

insgesamt               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              2.826,00 Euro

91

Schulden, Belastungen

92

Hypothek               .              .              .              .              .              .              416,00 Euro

93

Versicherungen               .              .              .              .              .              21,00 Euro

94

Grundsteuer               .              .              .              .              .              .              11,00 Euro

95

              ––––––––––––––

96

insgesamt:               .              .              .              .              .              448,00 Euro

97

Schulden, Belastungen               .              .              .              .              .              .              .              .              -448,00 Euro

98

              ––––––––––––––––––

99

unterhaltsrechtliches Einkommen               .              .              .              .              .              2.378,00 Euro

100

Kinder

101

H, 15 Jahre

102

H lebt bei Ehefrau.

103

Ehefrau erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.

104

Berechnung des Kindesunterhalts

105

Unterhaltspflichten von Ehefrau

106

aus dem Einkommen von Ehefrau in Höhe von

107

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              2.378,00 Euro

108

ergibt sich

109

Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 13

110

Gruppe 4: 2301-2700, BKB: 1300

111

gegenüber H

112

wegen Leistungsunfähigkeit des anderen Elternteils

113

Tabellenunterhalt DT 4/3               .              .              .              .              .              .              .              .              .              490,00 Euro

114

Ehemann kann an H keinen Barunterhalt leisten.

115

Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts

116

Voller Partnerunterhalt

117

Verpflichtungen von Ehefrau

118

Einkommen von Ehefrau               .              .              .              .              .              .              .              .              2.378,00 Euro

119

prg. Kindesunterhalt               .              .              .              .              .              .              .              .              .              -490,00 Euro

120

              ––––––––––––––––––

121

Bonusbereinigtes Einkommen von Ehefrau               .              .              .              1.888,00 Euro

122

Voller Unterhalt von Ehemann: (1888.+727.)/2-727.               581,00 Euro

123

Kontrolle nach § 1581 BGB

124

Verpflichtungen von Ehefrau

125

Zu verteilendes Einkommen: 2378 - 490 + 727               2.615,00 Euro

126

Kontrollquote: 2615*1100/(2*1100)               .              .              .              .              .              1.307,50 Euro

127

Unterhalt von Ehemann nach Kontrollquote: 1308 - 727               580,50 Euro

128

Prüfung auf Leistungsfähigkeit

129

Ehefrau

130

Ehefrau bleibt 2378 - 490 - 580,5 =               .              .              .              .              .              1.307,50 Euro

131

Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von

132

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              1.100,00 Euro

133

Verteilungsergebnis

134

Ehefrau               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              1.308,00 Euro

135

Ehemann               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              1.308,00 Euro

136

(selbst geleistete Krankheitsvorsorge 547,71)

137

H               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              490,00 Euro

138

              ––––––––––––––––––

139

insgesamt               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              3.106,00 Euro

140

Zahlungspflichten

141

Ehefrau zahlt an

142

Ehemann               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              581,00 Euro

143

(H: 490,00 Euro)

144

2014

145

Daten und Beteiligte

146

Berechnungsstichtag               .              .              .              .              .              .              .              01. 01. 2014

147

Name der Variante I: KOEL1301.VUO

148

              gültig im Bezirk des OLG Köln,

149

              erster Gültigkeitstag 01. 01. 2013, wie vom Verlag ausgeliefert

150

Name der Variante II: WEST1401.VUZ

151

              gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),

152

              erster Gültigkeitstag 01. 01. 2014

153

Namen der nur Unterhaltspflichtigen

154

              Ehefrau

155

Namen der (auch) unterhaltsberechtigten Partner

156

              Ehemann

157

Namen des Kindes/der Kinder

158

              H, geb. XX. XX. XXXX, 16 Jahre alt

159

Zuordnungen

160

Partnerunterhalt

161

Verpflichtung von Ehefrau gegenüber Ehemann

162

Datum der Eheschließung               .              .              .              .              .              13. 11. 1970

163

Datum der Scheidung               .              .              .              .              .              .              .              14. 03. 2012

164

Der Unterhaltsanspruch beruht auf §§ 1569ff BGB.

165

Krankenversicherungsbeitrag               .              .              .              .              .              .              .              547,71 Euro

166

Kindesunterhalt

167

H ist ein Kind von Ehefrau und von Ehemann.

168

Bedarf und Leistungsfähigkeit

169

Ehegatten/Partner

170

Ehemann

171

Einkommen von Ehemann               .              .              .              .              .              .              .              1.373,00 Euro

172

davon aus Erwerbstätigkeit               .              .              .              0,00 Euro

173

Krankenkassenbeitrag               .              .              .              .              .              .              .              .              -547,71 Euro

174

              ––––––––––––––––––

175

insgesamt               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              825,29 Euro

176

Ehefrau

177

Einkommen von Ehefrau               .              .              .              .              .              .              .              .              1.554,00 Euro

178

davon aus Erwerbstätigkeit               .              .              .              0,00 Euro

179

Naturaleinkommen (Wohnwert)               .              .              .              .              .              .              1.110,00 Euro

180

              ––––––––––––––––––

181

insgesamt               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              2.664,00 Euro

182

Schulden, Belastungen

183

Hypothek               .              .              .              .              .              .              422,00 Euro

184

Versicherungen               .              .              .              .              .              30,00 Euro

185

Grundsteuer               .              .              .              .              .              .              11,00 Euro

186

              ––––––––––––––

187

insgesamt:               .              .              .              .              .              463,00 Euro

188

Schulden, Belastungen               .              .              .              .              .              .              .              .              -463,00 Euro

189

              ––––––––––––––––––

190

unterhaltsrechtliches Einkommen               .              .              .              .              .              2.201,00 Euro

191

Kinder

192

H, 16 Jahre

193

H lebt bei Ehefrau.

194

Ehefrau erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.

195

Berechnung des Kindesunterhalts

196

Unterhaltspflichten von Ehefrau

197

gegenüber H

198

Ehefrau erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.

199

Unterhaltspflichten von Ehemann

200

aus dem Einkommen von Ehemann in Höhe von

201

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              825,00 Euro

202

ergibt sich

203

Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 13

204

Gruppe 1:               -1500, BKB: 1000

205

gegenüber H

206

Tabellenunterhalt DT 1/3               .              .              .              .              .              .              .              .              .              426,00 Euro

207

Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts

208

Prüfung auf Leistungsfähigkeit vorweg

209

Ehemann

210

Ehemann bleibt 825 - 426 =               .              .              .              .              .              .              .              .              399,00 Euro

211

Das ist weniger als der notwendige Selbstbehalt von               800,00 Euro

212

Defizit: 800 - 399 =               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              401,00 Euro

213

Daher ist zu kürzen:

214

vorrangiger Kindesunterhalt               .              .              .              .              .              .              .              .              426,00 Euro

215

verfügbar 426 - 401 =               .              .              .              .              .              .              .              .              .              25,00 Euro

216

Mangelquote: 25/426*100 =               .              .              .              .              .              .              .              .              5,869%

217

H: 426 * 5,869%               .              .              .              .              .              .              .              25,00 Euro

218

              also um 401 Euro weniger.

219

Das Resteinkommen erhöht sich damit auf

220

399 + 401 =               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              800,00 Euro

221

Ersatzhaftung des Betreuenden

222

H erhält                .              .              .              .              .              .              .              .              .              426,00 Euro

223

Ehefrau trägt davon 426 - 25 =               .              .              .              .              .              .              401,00 Euro

224

Ehefrau bleibt 2201 - 401 =               .              .              .              .              .              .              .              1.800,00 Euro

225

Voller Partnerunterhalt

226

Verpflichtungen von Ehefrau

227

Einkommen von Ehemann               .              .              .              .              .              .              .              .              825,00 Euro

228

abz. eheprägender Kindesunterhalt               .              .              .              .              .              .              -25,00 Euro

229

              ––––––––––––––––––

230

Bonusbereinigtes Einkommen von Ehemann               .              .              .              800,00 Euro

231

Einkommen von Ehefrau               .              .              .              .              .              .              .              .              2.201,00 Euro

232

prg. Kindesunterhalt               .              .              .              .              .              .              .              .              .              -401,00 Euro

233

              ––––––––––––––––––

234

Bonusbereinigtes Einkommen von Ehefrau               .              .              .              1.800,00 Euro

235

Voller Unterhalt von Ehemann: (1800.+800.)/2-800.               500,00 Euro

236

Kontrolle nach § 1581 BGB

237

Verpflichtungen von Ehefrau

238

Zu verteilendes Einkommen: 2201 - 401 + 800               2.600,00 Euro

239

Kontrollquote: 2600*1100/(2*1100)               .              .              .              .              .              1.300,00 Euro

240

Unterhalt von Ehemann nach Kontrollquote: 1300 - 800               500,00 Euro

241

Prüfung auf Leistungsfähigkeit

242

Ehefrau

243

Ehefrau bleibt 1800 - 500 =               .              .              .              .              .              .              .              1.300,00 Euro

244

Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von

245

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              1.100,00 Euro

246

Ehemann

247

Ehemann bleibt 800 + 500 =               .              .              .              .              .              .              .              1.300,00 Euro

248

Das Resteinkommen unterschreitet nicht den notwendigen Selbstbehalt von

249

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              800,00 Euro

250

Verteilungsergebnis

251

Ehefrau               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              1.300,00 Euro

252

Ehemann               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              1.300,00 Euro

253

(selbst geleistete Krankheitsvorsorge 547,71)

254

H               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              426,00 Euro

255

              ––––––––––––––––––

256

insgesamt               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              3.026,00 Euro

257

Zahlungspflichten

258

Ehefrau zahlt an

259

Ehemann               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              500,00 Euro

260

(H: 401,00 Euro)

261

Monate Januar und Februar 2015

262

Daten und Beteiligte

263

Berechnungsstichtag               .              .              .              .              .              .              .              01. 01. 2015

264

Name der Variante I: Köln_2015_01.VUO

265

              gültig im Bezirk des OLG Köln,

266

              erster Gültigkeitstag 01. 01. 2015, wie vom Verlag ausgeliefert

267

Name der Variante II: West_2015_01.VUZ

268

              gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),

269

              erster Gültigkeitstag 01. 01. 2015

270

Namen der nur Unterhaltspflichtigen

271

              Ehefrau

272

Namen der (auch) unterhaltsberechtigten Partner

273

              Ehemann

274

Namen des Kindes/der Kinder

275

              H, geb. XX. XX. XXXX, 17 Jahre alt

276

Zuordnungen

277

Partnerunterhalt

278

Verpflichtung von Ehefrau gegenüber Ehemann

279

Datum der Eheschließung               .              .              .              .              .              13. 11. 1970

280

Datum der Scheidung               .              .              .              .              .              .              .              14. 03. 2012

281

Der Unterhaltsanspruch beruht auf §§ 1569ff BGB.

282

Krankenversicherungsbeitrag               .              .              .              .              .              .              .              547,71 Euro

283

Kindesunterhalt

284

H ist ein Kind von Ehefrau und von Ehemann.

285

Bedarf und Leistungsfähigkeit

286

Ehegatten/Partner

287

Ehemann

288

Einkommen von Ehemann               .              .              .              .              .              .              .              1.485,00 Euro

289

davon aus Erwerbstätigkeit               .              .              .              0,00 Euro

290

Krankenkassenbeitrag               .              .              .              .              .              .              .              .              -547,71 Euro

291

              ––––––––––––––––––

292

insgesamt               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              937,29 Euro

293

Ehefrau

294

Einkommen von Ehefrau               .              .              .              .              .              .              .              .              1.412,00 Euro

295

davon aus Erwerbstätigkeit               .              .              .              0,00 Euro

296

Naturaleinkommen (Wohnwert)               .              .              .              .              .              .              1.110,00 Euro

297

              ––––––––––––––––––

298

insgesamt               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              2.522,00 Euro

299

Schulden, Belastungen

300

Hypothek               .              .              .              .              .              .              484,00 Euro

301

Versicherungen               .              .              .              .              .              31,00 Euro

302

Grundsteuer               .              .              .              .              .              .              11,00 Euro

303

              ––––––––––––––

304

insgesamt:               .              .              .              .              .              526,00 Euro

305

Schulden, Belastungen               .              .              .              .              .              .              .              .              -526,00 Euro

306

              ––––––––––––––––––

307

unterhaltsrechtliches Einkommen               .              .              .              .              .              1.996,00 Euro

308

Kinder

309

H, 17 Jahre

310

H lebt bei Ehefrau.

311

Ehefrau erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.

312

Berechnung des Kindesunterhalts

313

Unterhaltspflichten von Ehefrau

314

gegenüber H

315

Ehefrau erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.

316

Unterhaltspflichten von Ehemann

317

aus dem Einkommen von Ehemann in Höhe von

318

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              937,00 Euro

319

ergibt sich

320

Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 15

321

Gruppe 1:               -1500, BKB: 1080

322

gegenüber H

323

Tabellenunterhalt DT 1/3               .              .              .              .              .              .              .              .              .              426,00 Euro

324

Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts

325

Prüfung auf Leistungsfähigkeit vorweg

326

Ehemann

327

Ehemann bleibt 937 - 426 =               .              .              .              .              .              .              .              .              511,00 Euro

328

Das ist weniger als der notwendige Selbstbehalt von               880,00 Euro

329

Defizit: 880 - 511 =               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              369,00 Euro

330

Daher ist zu kürzen:

331

vorrangiger Kindesunterhalt               .              .              .              .              .              .              .              .              426,00 Euro

332

verfügbar 426 - 369 =               .              .              .              .              .              .              .              .              .              57,00 Euro

333

Mangelquote: 57/426*100 =               .              .              .              .              .              .              .              .              13,38%

334

H: 426 * 13,38%               .              .              .              .              .              .              .              57,00 Euro

335

              also um 369 Euro weniger.

336

Das Resteinkommen erhöht sich damit auf

337

511 + 369 =               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              880,00 Euro

338

Ersatzhaftung des Betreuenden

339

H erhält                .              .              .              .              .              .              .              .              .              426,00 Euro

340

Ehefrau trägt davon 426 - 57 =               .              .              .              .              .              .              369,00 Euro

341

Ehefrau bleibt 1996 - 369 =               .              .              .              .              .              .              .              1.627,00 Euro

342

Voller Partnerunterhalt

343

Verpflichtungen von Ehefrau

344

Einkommen von Ehemann               .              .              .              .              .              .              .              .              937,00 Euro

345

abz. eheprägender Kindesunterhalt               .              .              .              .              .              .              -57,00 Euro

346

              ––––––––––––––––––

347

Bonusbereinigtes Einkommen von Ehemann               .              .              .              880,00 Euro

348

Einkommen von Ehefrau               .              .              .              .              .              .              .              .              1.996,00 Euro

349

prg. Kindesunterhalt               .              .              .              .              .              .              .              .              .              -369,00 Euro

350

              ––––––––––––––––––

351

Bonusbereinigtes Einkommen von Ehefrau               .              .              .              1.627,00 Euro

352

Voller Unterhalt von Ehemann: (1627.+880.)/2-880.               374,00 Euro

353

Kontrolle nach § 1581 BGB

354

Verpflichtungen von Ehefrau

355

Zu verteilendes Einkommen: 1996 - 369 + 880               2.507,00 Euro

356

Kontrollquote: 2507*1200/(2*1200)               .              .              .              .              .              1.253,50 Euro

357

Unterhalt von Ehemann nach Kontrollquote: 1254 - 880               373,50 Euro

358

Prüfung auf Leistungsfähigkeit

359

Ehefrau

360

Ehefrau bleibt 1627 - 373,5 =               .              .              .              .              .              .              1.253,50 Euro

361

Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von

362

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              1.200,00 Euro

363

Ehemann

364

Ehemann bleibt 880 + 373,5 =               .              .              .              .              .              .              1.253,50 Euro

365

Das Resteinkommen unterschreitet nicht den notwendigen Selbstbehalt von

366

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              880,00 Euro

367

Verteilungsergebnis

368

Ehefrau               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              1.254,00 Euro

369

Ehemann               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              1.254,00 Euro

370

(selbst geleistete Krankheitsvorsorge 547,71)

371

H               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              426,00 Euro

372

              ––––––––––––––––––

373

insgesamt               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              2.934,00 Euro

374

Zahlungspflichten

375

Ehefrau zahlt an

376

Ehemann               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              374,00 Euro

377

(H: 369,00 Euro)

378

Monate März bis Dezember 2015

379

Daten und Beteiligte

380

Berechnungsstichtag               .              .              .              .              .              .              .              01. 03. 2015

381

Name der Variante I: Köln_2015_01.VUO

382

              gültig im Bezirk des OLG Köln,

383

              erster Gültigkeitstag 01. 01. 2015, wie vom Verlag ausgeliefert

384

Name der Variante II: West_2015_01.VUZ

385

              gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),

386

              erster Gültigkeitstag 01. 01. 2015

387

Namen der nur Unterhaltspflichtigen

388

              Ehefrau

389

Namen der (auch) unterhaltsberechtigten Partner

390

              Ehemann

391

Zuordnungen

392

Partnerunterhalt

393

Verpflichtung von Ehefrau gegenüber Ehemann

394

Datum der Eheschließung               .              .              .              .              .              13. 11. 1970

395

Datum der Scheidung               .              .              .              .              .              .              .              14. 03. 2012

396

Der Unterhaltsanspruch beruht auf §§ 1569ff BGB.

397

Krankenversicherungsbeitrag               .              .              .              .              .              .              .              547,71 Euro

398

Bedarf und Leistungsfähigkeit

399

Ehegatten/Partner

400

Ehemann

401

Einkommen von Ehemann               .              .              .              .              .              .              .              1.485,00 Euro

402

davon aus Erwerbstätigkeit               .              .              .              0,00 Euro

403

Krankenkassenbeitrag               .              .              .              .              .              .              .              .              -547,71 Euro

404

              ––––––––––––––––––

405

insgesamt               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              937,29 Euro

406

Ehefrau

407

Einkommen von Ehefrau               .              .              .              .              .              .              .              .              1.412,00 Euro

408

davon aus Erwerbstätigkeit               .              .              .              0,00 Euro

409

Naturaleinkommen (Wohnwert)               .              .              .              .              .              .              1.110,00 Euro

410

              ––––––––––––––––––

411

insgesamt               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              2.522,00 Euro

412

Schulden, Belastungen

413

Hypothek               .              .              .              .              .              .              484,00 Euro

414

Versicherungen               .              .              .              .              .              31,00 Euro

415

Grundsteuer               .              .              .              .              .              .              11,00 Euro

416

              ––––––––––––––

417

insgesamt:               .              .              .              .              .              526,00 Euro

418

Schulden, Belastungen               .              .              .              .              .              .              .              .              -526,00 Euro

419

              ––––––––––––––––––

420

unterhaltsrechtliches Einkommen               .              .              .              .              .              1.996,00 Euro

421

Unterhaltspflichten

422

Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts

423

Voller Partnerunterhalt

424

Verpflichtungen von Ehefrau

425

Einkommen von Ehefrau               .              .              .              .              .              .              .              .              1.996,00 Euro

426

              ––––––––––––––––––

427

Bonusbereinigtes Einkommen von Ehefrau               .              .              .              1.996,00 Euro

428

Voller Unterhalt von Ehemann: (1996.+937.)/2-937.               530,00 Euro

429

Kontrolle nach § 1581 BGB

430

Verpflichtungen von Ehefrau

431

Zu verteilendes Einkommen: 1996 + 937               .              .              .              2.933,00 Euro

432

Kontrollquote: 2933*1200/(2*1200)               .              .              .              .              .              1.466,50 Euro

433

Unterhalt von Ehemann nach Kontrollquote: 1467 - 937               529,50 Euro

434

Ehefrau

435

Ehefrau bleibt 1996 - 529,5 =               .              .              .              .              .              .              1.466,50 Euro

436

Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von

437

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              1.200,00 Euro

438

Verteilungsergebnis

439

Ehefrau               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              1.467,00 Euro

440

Ehemann               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              1.467,00 Euro

441

(selbst geleistete Krankheitsvorsorge 547,71)

442

              ––––––––––––––––––

443

insgesamt               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              2.934,00 Euro

444

Zahlungspflichten

445

Ehefrau zahlt an

446

Ehemann               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              530,00 Euro

447

2016 und Januar bis März 2017 einschl.

448

Daten und Beteiligte

449

Berechnungsstichtag               .              .              .              .              .              .              .              01. 01. 2016

450

Name der Variante I: Köln_2016_01.VUO

451

              gültig im Bezirk des OLG Köln,

452

              erster Gültigkeitstag 01. 01. 2016, wie vom Verlag ausgeliefert

453

Name der Variante II: WEST_2016_01.VUZ

454

              gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),

455

              erster Gültigkeitstag 01. 01. 2016

456

Namen der nur Unterhaltspflichtigen

457

              Ehefrau

458

Namen der (auch) unterhaltsberechtigten Partner

459

              Ehemann

460

Zuordnungen

461

Partnerunterhalt

462

Verpflichtung von Ehefrau gegenüber Ehemann

463

Datum der Eheschließung               .              .              .              .              .              13. 11. 1970

464

Datum der Scheidung               .              .              .              .              .              .              .              14. 03. 2012

465

Der Unterhaltsanspruch beruht auf §§ 1569ff BGB.

466

Krankenversicherungsbeitrag               .              .              .              .              .              .              .              547,71 Euro

467

Bedarf und Leistungsfähigkeit

468

Ehegatten/Partner

469

Ehemann

470

Einkommen von Ehemann               .              .              .              .              .              .              .              1.532,00 Euro

471

davon aus Erwerbstätigkeit               .              .              .              0,00 Euro

472

Krankenkassenbeitrag               .              .              .              .              .              .              .              .              -547,71 Euro

473

              ––––––––––––––––––

474

insgesamt               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              984,29 Euro

475

Ehefrau

476

Einkommen von Ehefrau               .              .              .              .              .              .              .              .              1.306,00 Euro

477

davon aus Erwerbstätigkeit               .              .              .              0,00 Euro

478

Naturaleinkommen (Wohnwert)               .              .              .              .              .              .              1.110,00 Euro

479

              ––––––––––––––––––

480

insgesamt               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              2.416,00 Euro

481

Schulden, Belastungen

482

Hypothek               .              .              .              .              .              .              468,00 Euro

483

Versicherungen               .              .              .              .              .              31,00 Euro

484

Grundsteuer               .              .              .              .              .              .              11,00 Euro

485

              ––––––––––––––

486

insgesamt:               .              .              .              .              .              510,00 Euro

487

Schulden, Belastungen               .              .              .              .              .              .              .              .              -510,00 Euro

488

              ––––––––––––––––––

489

unterhaltsrechtliches Einkommen               .              .              .              .              .              1.906,00 Euro

490

Unterhaltspflichten

491

Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts

492

Voller Partnerunterhalt

493

Verpflichtungen von Ehefrau

494

Einkommen von Ehefrau               .              .              .              .              .              .              .              .              1.906,00 Euro

495

              ––––––––––––––––––

496

Bonusbereinigtes Einkommen von Ehefrau               .              .              .              1.906,00 Euro

497

Voller Unterhalt von Ehemann: (1906.+984.29)/2-984.29               460,86 Euro

498

Kontrolle nach § 1581 BGB

499

Verpflichtungen von Ehefrau

500

Zu verteilendes Einkommen: 1906 + 984,29               .              .              .              2.890,29 Euro

501

Kontrollquote: 2890,29*1200/(2*1200)               .              .              .              .              1.445,14 Euro

502

Unterhalt von Ehemann nach Kontrollquote: 1445,15 - 984,29

503

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              460,86 Euro

504

Ehefrau

505

Ehefrau bleibt 1906 - 460,86 =               .              .              .              .              .              .              1.445,14 Euro

506

Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von

507

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              1.200,00 Euro

508

Verteilungsergebnis

509

Ehefrau               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              1.446,00 Euro

510

Ehemann               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              1.446,00 Euro

511

(selbst geleistete Krankheitsvorsorge 548)

512

              ––––––––––––––––––

513

insgesamt               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              2.892,00 Euro

514

Zahlungspflichten

515

Ehefrau zahlt an

516

Ehemann               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              461,00 Euro

517

ab April 2017 und fortlaufend

518

Daten und Beteiligte

519

Berechnungsstichtag               .              .              .              .              .              .              .              01. 01. 2016

520

Name der Variante I: Köln_2016_01.VUO

521

              gültig im Bezirk des OLG Köln,

522

              erster Gültigkeitstag 01. 01. 2016, wie vom Verlag ausgeliefert

523

Name der Variante II: WEST_2016_01.VUZ

524

              gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),

525

              erster Gültigkeitstag 01. 01. 2016

526

Namen der nur Unterhaltspflichtigen

527

              Ehefrau

528

Namen der (auch) unterhaltsberechtigten Partner

529

              Ehemann

530

Zuordnungen

531

Partnerunterhalt

532

Verpflichtung von Ehefrau gegenüber Ehemann

533

Datum der Eheschließung               .              .              .              .              .              13. 11. 1970

534

Datum der Scheidung               .              .              .              .              .              .              .              14. 03. 2012

535

Der Unterhaltsanspruch beruht auf §§ 1569ff BGB.

536

Krankenversicherungsbeitrag               .              .              .              .              .              .              .              547,71 Euro

537

Bedarf und Leistungsfähigkeit

538

Ehegatten/Partner

539

Ehemann

540

Einkommen von Ehemann               .              .              .              .              .              .              .              1.532,00 Euro

541

davon aus Erwerbstätigkeit               .              .              .              0,00 Euro

542

Ehefrau

543

Einkommen von Ehefrau               .              .              .              .              .              .              .              .              1.306,00 Euro

544

davon aus Erwerbstätigkeit               .              .              .              0,00 Euro

545

Naturaleinkommen (Wohnwert)               .              .              .              .              .              .              1.110,00 Euro

546

              ––––––––––––––––––

547

insgesamt               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              2.416,00 Euro

548

Schulden, Belastungen

549

Hypothek               .              .              .              .              .              .              468,00 Euro

550

Versicherungen               .              .              .              .              .              31,00 Euro

551

Grundsteuer               .              .              .              .              .              .              11,00 Euro

552

              ––––––––––––––

553

insgesamt:               .              .              .              .              .              510,00 Euro

554

Schulden, Belastungen               .              .              .              .              .              .              .              .              -510,00 Euro

555

              ––––––––––––––––––

556

unterhaltsrechtliches Einkommen               .              .              .              .              .              1.906,00 Euro

557

Unterhaltspflichten

558

Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts

559

Voller Partnerunterhalt

560

Verpflichtungen von Ehefrau

561

Einkommen von Ehefrau               .              .              .              .              .              .              .              .              1.906,00 Euro

562

Krankheitvorsorgeunterhalt:                .              .              .              .              .              .              .              -547,71 Euro

563

              ––––––––––––––––––

564

Bonusbereinigtes Einkommen von Ehefrau               .              .              .              1.358,29 Euro

565

Kein Unterhaltsanspruch von Ehemann:                .              .              .              .              0,00 Euro

566

Ehefrau

567

Ehefrau bleibt 1906 - 547,71 =               .              .              .              .              .              .              1.358,29 Euro

568

Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von

569

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              1.200,00 Euro

570

Verteilungsergebnis

571

Ehefrau               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              1.359,00 Euro

572

Ehemann               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              2.080,00 Euro

573

davon Vorsorgeunterhalt               548,00 Euro

574

              ––––––––––––––––––

575

insgesamt               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              3.439,00 Euro

576

Zahlungspflichten

577

Ehefrau zahlt an

578

Ehemann               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              548,00 Euro

579

davon Krankheitsvorsorgeunterhalt               548,00 Euro

580

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 243, 116 FamFG.

581

Streitwert :

582

bis zum 11.3.2016           36 985 .- €

583

danach                             15 453 .- €

584

Rechtsbehelfsbelehrung:

585

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

586

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

587

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

588

Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln - eingegangen sein.

589

Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.