Nachehelicher Unterhalt wegen Krankheit; keine Verwirkung trotz jahrelanger Untätigkeit
KI-Zusammenfassung
Die geschiedene Ehefrau verlangte nachehelichen Unterhalt, obwohl ihr Lebensbedarf seit Jahren durch Sozialhilfe gedeckt war. Streitpunkte waren u.a. Erwerbsunfähigkeit (§ 1572 BGB), Verwirkung (§ 242 BGB) sowie die Bemessung nach ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB) und die Verteilung im Mangelfall. Das Gericht sprach Unterhalt in wechselnder Höhe ab Rechtshängigkeit zu und wies die Klage im Übrigen ab. Ein bloßer Zeitablauf und die bisherige Inanspruchnahme von Sozialhilfe genügten nicht für Verwirkung; der Bedarf orientierte sich am (bereinigten) aktuellen Einkommen des Beklagten und wurde quotenmäßig verteilt.
Ausgang: Klage auf nachehelichen Unterhalt ab Rechtshängigkeit teilweise zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Unterhalt nach § 1572 BGB setzt voraus, dass dem Unterhaltsberechtigten infolge körperlicher Verfassung eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Der Bezug von Sozialhilfe schließt die Geltendmachung nachehelichen Unterhalts durch den Berechtigten nicht aus; ein Forderungsübergang auf den Sozialhilfeträger erfasst rückständigen Unterhalt grundsätzlich erst ab Rechtshängigkeit, wobei der Antrag auf Zahlung an den Träger umzustellen ist.
Der Einwand der Verwirkung (§ 242 BGB) greift beim nachehelichen Unterhalt nicht allein wegen mehrjährigen Zuwartens und der bisherigen Sicherung des Lebensbedarfs durch Sozialhilfe durch; erforderlich sind zusätzliche Umstände, die ein schutzwürdiges Vertrauen des Verpflichteten begründen.
Bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts (§ 1578 BGB) kann auf das gegenwärtige Einkommen des Verpflichteten abzustellen sein, wenn dieses die ehelichen Lebensverhältnisse fortschreibt und sich durch nachträgliche berufliche Veränderungen nicht nennenswert gegenüber der ohne Veränderung zu erwartenden Einkommensentwicklung erhöht hat.
Reicht das bereinigte Einkommen zur Deckung der Ansprüche mehrerer gleich- bzw. vorrangiger Unterhaltsberechtigter nicht aus, ist der verfügbare Betrag im Wege einer Mangelfall- bzw. Quotenberechnung auf die Berechtigten zu verteilen.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum 15.12. bis 31.12.1990 monatlichen Unterhalt von 844,00 DM, für den Zeitraum Januar bis Dezember 1991 monatlichen Unterhalt von 444,00 DM, für den Zeitraum Januar bis Juni 1992 monatli-chen Unterhalt von 466,00 DM, für den Zeitraum bis Juli bis Dezember 1992 monatli-chen Unterhalt von 309,00 DM, für den Zeitraum Januar bis Dezember 1993 monatli-chen Unterhalt von 191,00 DM, für den Zeitraum Januar bis Dezember 1994 monatli-chen Unterhalt von 370,00 DM, für den Zeitraum Januar bis April 1995 monatlichen Unterhalt von 290,00 DM und ab Mai 1995 monatlichen Unterhalt von 474,00 DM zu zahlen, zahlbar bis Oktober 1995 einschließlich zu Händen des Sozialamtes der Stadt Aachen.
Die rückständigen Unterhaltsbeträge sind sofort fällig, die künftig fällig werden-den Unterhaltsbeträge bis zum 3. Werktag eines jeden Monats im voraus zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 54 % und der Beklagte 46 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstrek-kung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung von Ehegattenunterhalt.
Die Parteien waren am 28.12.1971 bis 3.3.1983 verheiratet. Aus der geschiedenen Ehe der Parteien sind die Kinder So, geboren am 22.5.1977, und Si, geboren am 20.7.1978, hervorgegangen.
Die Kinder befinden sich seit dem Jahre 1984 in der Obhut des Beklagten. Dieser hat in Abänderung der im Verbund mit der Ehescheidung ergangenen Sorgerechtsregelung die elterliche Sorge für die gemeinschaftlichen Kinder So und Si übernommen, da die Klägerin sich aus gesundheitlichen Gründen außerstande sah, die Kinder weiter zu betreuen.
Nach Wiederheirat des Beklagten und der Geburt des Kindes Tu am 19.1.1985, das aus der zweiten Ehe entstammt, lastet die Betreuung auf der nicht erwerbstätigen zweiten Ehefrau des Beklagten, während der Beklagte nach Verlust seiner früheren Arbeitsstelle und einer Umschulung seit 1985 einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgeht.
Der Lebensbedarf der Klägerin wird seit der Scheidung durchgehend durch Sozialhilfeleistungen sichergestellt.
Die Klägerin verlangt die Zahlung nachehelichen Unterhalts und bringt dazu vor, sie sei aufgrund einer in der Ehe angelegten Erkrankung eigenverantwortlich zur Sicherstellung ihres Unterhalts nicht in der Lage. Nachdem sie mit Rücksicht auf die familiären Belange früher einer Erwerbstätigkeit nicht nachgegangen sei und sich ausschließlich der Betreuung der gemeinschaftlichen Kinder gewidmet habe, sei der Beklagte gehalten, den erforderlichen Unterhalt aufzubringen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie zu Händen des Sozialamtes der Stadt Aachen ab Rechtshängigkeit monatlichen Unterhalt von 1.000,-- DM zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte widersetzt sich dem Unterhaltsbegehren mit dem Vorbringen, eine in der Ehe angelegte Erkrankung der Klägerin werde in Abrede gestellt. Überdies sei es der Klägerin verwehrt, sich auf eine solche Erkrankung zu berufen, da sie die ärztliche Behandlung negativ beeinflusst habe. Er sei zudem mit Rücksicht auf die weiteren Unterhaltslasten außerstande, sich an der Sicherstellung des Unterhalts der Klägerin zu beteiligen. Einer solchen Beteiligung stünde weiter entgegen, dass die Klägerin es über Jahre unterlassen habe, Unterhalt zu beanspruchen. Zur Deckung des Unterhalts der Klägerin könne schließlich nicht auf sein gegenwärtiges Erwerbseinkommen zurückgegriffen werden, da es nicht die ehelichen Lebensverhältnisse widerspiegele.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie durch Vernehmung von zeugen.
Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 17.02.1994 sowie das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. Ta vom 2.12.1992 in Verbindung mit dem Zusatzgutachten de Prof. Dr. T vom 1.6.1992 verwiesen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wid auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Der Beklagte schuldet der Klägerin in dem zugesprochenen Umfang gemäß § 1572 BGB Unterhalt, da von der hilfebedürftigen Klägerin infolge ihrer körperlichen Verfassung, wie sachverständig nachgewiesen, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Die Klägerin ist ungeachtet des Bezuges von Sozialhilfeleistungen zur Geltendmachung von Unterhalt befugt, da der auf den rückständigen Unterhalt umfassende gesetzliche Forderungsübergang gemäß § 91 BSHG erst nach Rechtshängigkeit eingetreten ist, § 265 Absatz 2 ZPO. Dem Forderungsübergang hat die Klägerin überdies durch Umstellung ihres Antrages auf Zahlung an das Sozialamt Rechnung getragen.
Auch wenn die Klägerin seit der am 3.3.1983 ausgesprochenen Ehescheidung einen mehrjährigen Zeitraum zur Geltendmachung von Ehegattenunterhalt hat verstreichen lassen und es überdies versäumt hat, Ehegattenunterhalt in den Scheidungsverbund aufzunehmen, ist der Unterhaltsanspruch nicht gemäß § 242 BGB infolge Verwirkung entfallen. Allein der bloße Zeitablauf und der Umstand, dass die Klägerin sich bislang auf Sozialhilfe beschränkt hat, begründen nicht den Einwand der Verwirkung. Danach durfte der Beklagte sich nicht darauf einrichten, dass die Klägerin ihren Unterhaltsanspruch nicht mehr geltend machen werde.
Dem Beklagten kann ebensowenig eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1578 BGB zugute kommen, denn eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs scheitert daran, dass die ehe unter Zurechnung von Kinderbetreuungszeiten länger als 10 Jahre bestanden hat. Eine Kürzung des Unterhalts kommt danach nicht zum tragen.
Der in Ansatz zu bringende Unterhaltsbedarf der Klägerin richtet sich nach dem gegenwärtigen Einkommen des Beklagten, der vor der Trennung allein für die Sicherstellung des Unterhalts der Klägerin Sorge getragen hat, denn das Maß des Unterhalts wird gemäß § 1578 BGB durch die ehelichen Lebensverhältnisse bestimmt.
Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte nach der vollzogenen Trennung sich einer Umschulung unterzogen hat und nachfolgend einer anders gestalteten beruflichen Tätigkeit nachgeht, da die Einkünfte des Beklagten sich hierdurch nicht nennenswert gesteigert haben, denn auch bei Beibehaltung der ursprünglichen Erwerbstätigkeit wäre das im Jahre der Trennung erzielte Jahresbrutto von rund 36.000,00 DM entsprechend der Steigerung der aktuellen Rentenwerte von 27,37 auf 44,19 auf rund 60.000,00 DM angewachsen.
Demgegenüber hat das von dem Beklagten erzielte Jahresbrutto 1990 75.531,00 DM, 1991 77.478,00 DM erreicht und ist 1992 auf 49.040,00 DM wieder abgesunken.
Das der Unterhaltsbemessung zugrundezulegende anrechenbare Monatsnetto des Beklagten entspricht den zur Auszahlung gekommenden Beträgen, wie belegt, die weiter um die darin enthaltene Erstattung bereits verausgabter Kosten (Abrechnungsposition 460 = Auflösung Nahbereich; Position 560 = Auflösung Fernbereich; Position 580 = Übernachtungskosten, Position 590 = Montagekosten) zu bereinigen sind.
Die von dem Arbeitgeber bereits abgesetzten vermögenswirksamen Leistungen sind dem Einkommen des Beklagten nicht wieder zuzuschlagen, da sie bei der Bestimmung des Einkommens außer Betracht zu bleiben haben, denn der Beklagte hätte sie ohnehin nur erhalten, wenn er sie vermögenswirksam angelegt hätte.
Maßgebend für den der Klägerin gebührenden Unterhalt in dem maßgebenden Zeitraum Dezember 1990 bis 1995 sind danach die nachfolgend veranschaulichten Einkünfte des Beklagten (in DM)
1990
Auszahlung 61.510,37 DM
Abzüglich Ziffern
460,00 DM 3.333,10 DM
216,00 DM
560,00 DM 5.827,70 DM
580,00 DM 1.683,05 DM
590,00 DM 367,95 DM
bereinigtes Jahresnetto 50.081,57 DM
bereinigtes Monatsnetto (1/12) gerundet: 4.173,00 DM.
1991
Auszahlung 59.840,12 DM
Abzüglich Ziffern
460,00 DM 11.101,05 DM
286,00 DM
560,00 DM 5.579,40 DM
580,00 DM 1.603,00 DM
590,00 DM 361,24 DM
bereinigtes Jahresnetto 40.909,43 DM
bereinigtes Monatsnetto 3.409,00 DM.
1992
Auszahlung 57.774,08 DM
Abzüglich Ziffern
460,00 DM 11.137,60 DM
261,00 DM
560,00 DM 3.467,60 DM
580,00 DM 9.992,40 DM
590,00 DM 472,05 DM
bereinigtes Jahresnetto 41.443,43 DM
bereinigtes Monatsnetto gerundet 3.454,00 DM
1993
Auszahlung 51.880,87 DM
Abzüglich Ziffern
460,00 DM 7.397,10 DM
250,00 DM
560,00 DM 4.086,25 DM
580,00 DM 1.242,00 DM
590,00 DM 378,70 DM
bereinigtes Jahresnetto 38.571,82 DM
bereinigte Monatsnetto 3.214,00 DM
1994
Auszahlung 53.237,33 DM
Zuzüglich Vorschuß 1.500,00 DM
Gesamt 54.737,33 DM
Abzüglich Ziffern
460,00 DM 8.319,00 DM
146,00 DM
560,00 DM 2.407,60 DM
580,00 DM 772,80 DM
590,00 DM 142,40 DM
bereinigtes Jahresnetto 42.950,53 DM
bereinigtes Monatsnetto gerundet 3.579,00 DM
1995
bereinigtes Monatsnetto
(gemittelt aus den Einkünften der Jahre 1992 – 1994)
3.415,00 DM.
Das bereinigte monatliche Erwerbsnetto ist uneingeschränkt zur Deckung des Bedarfs der Klägerin sowie der minderjährigen Kinder heranzuziehen.
Dabei steht de Klägerin im Verhältnis zur 2. Ehefrau des Beklagten vorrangig Unterhalt zu, da die Ehe von langer Dauer war.
Es kann dahinstehen, ob der zweiten Ehefrau des Beklagten, die sich der Betreuung der minderjährigen Kinder angenommen und damit erst die Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit durch den Beklagten ermöglicht hat, ein Betreuungsentgelt zuzubilligen ist, denn die überobligatorische Belastung des Beklagten infolge der Betreuung der gemeinschaftlichen Kinder sowie der Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit ist ohnehin durch die Gewährung eines "Betreuungsbonus" auszugleichen, der wiederum in Ansehung der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsaufwand dem Tabellenunterhalt für die Kinder So und Si entsprechend anzusetzen ist, wobei selbst das Vorliegen einer Mangellage nicht zu einer Kürzung des "Betreuungsbonus" führen kann, da hierdurch der gebotene gerechte Ausgleich der überobligatorische Belastung des Beklagten ausgehebelt werden würde.
Bei Vorliegen einer Mangellage kann der anzusetzende "Betreuungsbonus" allerdings nicht höher als der Mindestunterhalt ausfallen. Ohne Einfluß auf die Unterhaltsbemessung bleibt die aus der Anschaffung eines Einfamilienhauses resultierenden Belastung des Beklagten, da nicht hinreichend substantiiert dargetan ist, dass die von dem Beklagten aufzubringenden Zinsen die in dem Selbstbehalt sowie den Kindersunterhaltssätzen enthaltenen Wohn- und Wohnnebenkostenanteile übersteigen.
Allerdings ist der durch die Wiederverheiratung erzielte und mit 390,00 DM durchgehend anzusetzende Steuervorteil des unterhaltspflichtigen Beklagten (Vorteil der Steuerklasse III/2 im Verhältnis zur Steuerklasse II/1) zubelassen, da der Beklagte den Steuervorteil für den Unterhalt seiner jetzigen Ehefrau benötigt; vgl. OLG Hamm FRZ 1994, 1592 ff.
Für die Klägerin und die minderjährigen Kinder, die untereinander gleichrangig sind (§ 1609 BGB) stehen mithin folgende Beträge zur Verfügung (in DM):
12/1990
Netto 4.173,00 DM
Steuervorteil 390,00 DM
Betreuungsbonus
So Einkommensgruppe
1/Altersstufe 3 = 360,00 DM.
Si Einkommensgruppe
1/Altersstufe 3 = 720,00 DM
Selbstbehalt 1.400,00 DM
Zu Unterhaltszwecken verfügbarer
Einkommensanteil 1.663,00 DM.
Dieser für Unterhaltszwecke verfügbarer Einkommensanteil ist angesichts der übersteigenden Unterhaltslast quotenmäßig auf die Klägerin sowie die Kinder gemäß nachfolgender Mangelfallberechnung zu verteilen:
Unterhaltsbedarf
a)
der Kinder gemäß Einkommensgruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle
So 360,00 DM
Si 360,00 DM
Tu 251,00 DM
b) der Klägerin 1.000,00 DM
Gesamtbedarf 1.971,00 DM.
Aus dem Verhältnis des für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Einkommens des Beklagten von 1.633,00 DM zu dem gesamten Bedarf aller Unterhaltsberechtigten von 1.971,00 DM ergibt sich eine Quote von 84,37 %, die wiederum zur Festlegung eines monatlichen Ehegattenunterhalts von gerundet 844,00 DM führt.
1991
Netto 3.409,00 DM
Steuervorteil 390,00 DM
Betreuungsbonus 720,00 DM
Selbstbehalt 1.400,00 DM
Zu Unterhaltszwecken verfügbarer
Einkommensanteil 899,00 DM.
Unterhaltsbedarf
a)
der Kinder
So 360,00 DM
Si 360,00 DM
Tu (Altersstufe 2) 301,00 DM
b)
der Klägerin 1.000,00 DM
Gesamtbedarf 2.024,00 DM.
Aus dem Verhältnis des für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Einkommen des Beklagten von 899,00 DM zu dem gesamten Bedarf aller Unterhaltsberechtigten von 2.024,00 DM ergibt sich eine Quote von 24,42 %, die zur Festlegung eines monatlichen Ehegattenunterhalts von gerundet 444,00 DM führt.
01 bis 06 1992
Netto 3.454,00 DM
Steuervorteil 390,00 DM
Betreuungsbonus 720,00 DM
Selbstbehalt 1.400,00 DM
Zu Unterhaltszwecken verfügbarer
Einkommensanteil 944,00 DM.
Unterhaltsbedarf wie vor.
Aus dem Verhältnis des für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Einkommens des Beklagten von 944,00 DM zu dem gesamten Bedarf aller Unterhaltsberechtigten von 2.024,00 DM ergibt sich eine Quote von 46,64 %, die zur Festlegung eines Ehegattenunterhalts von gerundet 466,00 DM führt.
07 bis 12 1992
Netto 3.454,00 DM
Steuervorteil 390,00 DM
Betreuungsbonus
(So Einkommensgruppe 1/
Altersstufe 3) = 418,00 DM;
(Si dto) = 836,00 DM
Selbstbehalt 1.600,00 DM
Zu Unterhaltszwecken verfügbarer
Einkommensanteil 628,00 DM
Unterhaltsbedarf
a)
der Kinder
So 418,00 DM
Si 418,00 DM
Tu 353,00 DM
b)
der Klägerin 1.150,00 DM
Gesamtbedarf 2.339,00 DM.
Aus dem Verhältnis das für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Einkommens der Beklagten von 628,00 DM zu dem gesamten Bedarf aller Unterhaltsberechtigten von 2.339,00 DM ergibt sich eine Quote von 26,85 %, die zur Festlegung eines monatlichen Ehegattenunterhalts von gerundet 309,00 DM führt.
1993
Netto 3.214,00 DM
Steuervorteil 390,00 DM
Betreuungsbonus 836,00 DM
Selbstbehalt 1.600,00 DM
Zu Unterhaltszwecken verfügbarer
Einkommensanteil 388,00 DM.
Unterhaltsbedarf wie vor.
Aus dem Verhältnis des für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Einkommens des Beklagten von 388,00 DM zu dem gesamten Bedarf aller Unterhaltsberechtigten von 2.339,00 DM ergibt sich eine Quote von 16,59 %, die zur Festlegung eines monatlichen Ehegattenunterhalts von 191,00 DM führ.
1994
Netto 3.579,00 DM
Steuervorteil 390,00 DM
Betreuungsbonus 836,00 DM
Selbstbehalt 1.600,00 DM
Zu Unterhaltszwecken verfügbarer
Einkommensanteil 753,00 DM
Gesamtbedarf wie vor.
Aus dem Verhältnis des für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Einkommens des Beklagten von 753,00 DM zu dem Gesamtbedarf aller Unterhaltsberechtigten von 2.339,00 DM ergibt sich eine Quote von 31,19 %, die wiederum zur Festlegung eines monatlichen Ehegattenunterhalts von gerundet 370,00 DM führt.
04 – 04/1995
Netto 3.415,00 DM
Steuervorteil 390,00 DM
Betreuungsbonus 836,00 DM
Selbstbehalt 1.600,00 DM
Zu Unterhaltszwecken verfügbarer
Einkommensanteil 589,00 DM.
Gesamtbedarf wie vor
Aus dem Verhältnis des für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Einkommens des Beklagten von 589,00 DM zu dem gesamten Bedarf aller Unterhaltsberechtigten von 2.339,00 DM ergibt sich eine Quote von 25,18 %, die zur Festlegung eines monatlichen Ehegattenunterhalts von gerundet 290,00 DM führt.
Ab 05 1995
Netto 3.415,00 DM
Steuervorteil 390,00 DM
Betreuungsbonus
(entfällt für Kind So infolge
Volljährigkeit) 418,00 DM
Selbstbehalt 1.600,00 DM
Zu Unterhaltszwecken verfügbarer
Einkommensanteil 1.007,00 DM
Unterhaltsbedarf
a)
der Kinder
So 483,00 DM
Si 418,00 DM
Tu 390,00 DM
b)
der Klägerin 1.150,00 DM
Gesamtbedarf 2.441,00 DM.
Aus dem Verhältnis des für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Einkommens des Beklagten von 1.007,00 DM zu dem gesamten Bedarf aller Unterhaltsberechtigten von 2.441,00 DM ergibt sich eine Quote von 41,25 %, die zur Festlegung eines monatlichen Ehegattenunterhalts von 474,00 DM führt.
Nach alledem ist der Klägerin der zuerkannte Unterhalt, wie tenoriert, zuzusprechen, wobei dieser ab Anhängigkeit, mithin ab dem 15.12.1990, fälliggestellt ist und bis zu diesem Zeitpunkt rückwirkend auf den Träger der Sozialhilfe übergeht, soweit Sozialhilfeleistungen erbracht worden sind (§ 91 Abs. 3 BSHG; vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 5.11.1993, FamRZ 1994, 126).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.
Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Ziff. 8, 711 Satz 1 ZPO.
Streitwet: 12.000,00 DM.
Siebert