Unterhaltsklage: Mutter zur Zahlung von Mindestunterhalt trotz geringfügiger Beschäftigung verurteilt
KI-Zusammenfassung
Der minderjährige Kläger verlangt Barunterhalt von seiner Mutter. Streitpunkt ist, ob deren geringfügiges Erwerbseinkommen, Betreuungspflichten und die Lebensgemeinschaft einen Selbstbehalt rechtfertigen. Das Gericht verurteilt die Beklagte zur Zahlung von rückständigem und laufendem Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, weil ihr Erwerbseinkommen einzusetzen ist und eine Erwerbsobliegenheit (§ 1603 BGB) besteht. Kindergeld ist anteilig anzurechnen.
Ausgang: Klage auf Zahlung von rückständigem und laufendem Kindesunterhalt gegen die Mutter in vollem Umfang stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Elternteil ist gemäß §§ 1601 ff. BGB zum Mindestunterhalt verpflichtet; zur Bemessung ist die Düsseldorfer Tabelle maßgeblich.
Bei geringfügiger Erwerbstätigkeit ist das daraus erzielte Einkommen grundsätzlich zur Deckung des Kindesunterhalts einzusetzen; ein Selbstbehalt entfällt, wenn wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aus einer Lebensgemeinschaft zurechenbar ist.
Nach § 1603 BGB besteht eine zumutbare Erwerbsobliegenheit, die Eltern zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit verpflichtet, soweit dies zur Sicherstellung des Kindesunterhalts erforderlich ist.
Das Kindergeld ist nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB regelmäßig hälftig auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen.
Rückständiger Unterhalt kann bei Verzug geltend gemacht werden; zivilprozessuale Vollstreckung und Nebenentscheidungen richten sich nach den einschlägigen ZPO-Vorschriften (z.B. §§ 91, 708 Nr. 8, 711 ZPO).
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu Händen des Kindesvaters ab dem 01.03.1998 monatlichen Unterhalt von 392,00 DM sowie fortlaufenden und rückständigen Unterhalt von 8.644,00 DM zu zahlen.
Rückständiger Unterhalt ist sofort, künftig zu entrichtender Unterhalt ist monatlich im voraus fällig.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung von Kindesunterhalt.
Die Beklagte ist die Mutter des Klägers, der aus ihrer am 13.12.90 geschiedenen Ehe mit dem Kindesvater hervorgegangen ist.
Der Kläger befindet sich in der Obhut des sorgeberechtigten Kindesvaters, während das ebenfalls aus der geschiedenen Ehe hervorgegangene Kind C., geboren am ....1987 sich in der Obhut der Beklagten befindet.
Die Beklagte, sie seit 1992 in einem freiberuflich erwerbstätigen Zahnarzt in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebt, ist in dem unterhaltsrelevanten Zeitraum in der Praxis ihres Lebenspartners in einem geringfügigen Umfang beruflich eingesetzt, obgleich sie sich weiter der Betreuung und Versorgung des aus der Beziehung mit ihrem Lebenspartner hervorgegangenen Kindes Ji., geboren am ....1995, angenommen hat.
Durch ihre andauernde geringfügige Beschäftigung ist der Beklagten ein durchgehendes monatliches Erwerbseinkommen von unstreitig 480,00 DM zugeflossen.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Barunterhalt in Anspruch und bringt vor, die Beklagte sei in der Lage, den verlangten Unterhalt aufzubringen, auch wenn sie lediglich über Erwerbseinkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung sowie Unterhaltszahlung für das minderjährige Kind Ji. verfüge, da sie in Ansehung ihrer gesteigerten Unterhaltspflicht auf weitere Einkünfte aus der Führung des Haushalts ihres Lebenspartners sowie einen um die gedeckten Wohnkosten geminderten Selbstbehalt zu verweisen sei.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte widersetzt sich dem Unterhaltsbegehren mit dem Vorbringen, sie sei aufgrund ihrer Leistungsunfähigkeit rechtlich nicht gehalten, sich an der Deckung des Unterhaltsbedarf des Klägers zu beteiligen, da ihr Einkommen nicht über den Selbstbehalt hinausreiche. Der Zurechnung weiterer Einkünfte stehe überdies die Notwendigkeit der Betreuung der minderjährigen Kinder C und Ji entgegen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Beklagte ist gemäß §§ 1601 ff BGB zur Zahlung von Mindestunterhalt nach Maßgabe der Düsseldorfer Tabelle verpflichtet, wobei die Beklagten gehalten ist, ihre unstreitig verfügbaren monatlichen Erwerbseinkünfte von 480,00 DM ohne Berücksichtigung eines Selbstbehalts zur Sicherstellung des Mindestunterhalts des Klägers einzusetzen.
Daran ist die Beklagte nicht gehindert, da aufgrund ihres wirtschaftlichen Rückhalts, den die Beklagte im Rahmen ihrer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfährt, kein Erfordernis besteht, die von der beklagten im Rahmen ihrer geringfügigen Beschäftigung erzielten Erwerbseinkünfte in einen Selbstbehalt einzustellen; so OLG Düsseldorf, FRZ 1992, 1099 ff.
Die Verpflichtung der Beklagten zur Sicherstellung des Barunterhalts des Klägers unter Rückgriff auf die von ihr erwirtschafteten Erwerbseinkünfte läßt sich zudem mit der Obliegenheit zur Betreuung der minderjährigen Kinder C und Ji. vereinbaren, denn es ist der Beklagten in Ansehung ihrer gesteigerten Erwerbsobliegenheit gem. § 1603 BGB zuzumuten, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und auszuüben, um dadurch zumindest den Mindestunterhaltsbedarf des minderjährigen Kindes zu decken, wobei anerkannt ist, daß ein Elternteil durch Übernahme der Haushaltsführung in einer neuen Partnerschaft auch dann nicht entlastet ist, wenn aus dieser neuen Partnerschaft ein betreuungsbedürftiges Kind hervorgegangen ist; BGH, FRZ 80, 43 ff, BGH FRZ 82, 25 ff, OLG Karlsruhe, FRZ 93, 1118 ff.
Da die tatsächlichen Verhältnisse der Beklagten ohnedies die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung erlaubt haben, ist die Beklagte hieran rechtlich festzuhalten und das daraus resultierende Einkommen zur Deckung des Unterhaltsbedarfs des Klägers einzusetzen, ohne daß hierdurch der eigene Unterhaltsbedarf der beklagten beeinträchtigt und damit ein der Beklagten zu belassender Selbstbehalt berührt wäre.
Dem Kläger gebührt nach allem bis 31.03.96 monatlicher Mindestunterhalt nach Maßgabe der Altersstufe 2 der Düsseldorfer Tabelle von 424,00 DM und ab Vollendung seines 12. Lebensjahres, mithin ab dem 01.04.1996, monatlicher Mindesunterhalt nach Maßgabe der Altersstufe 3 der Düsseldorfer Tabelle von 502,00 DM, der wiederum um das hälftige gesetzliche Kindergeld von 100,00 DM ( bis 31.12.96) respektive von 110,00 DM ( ab 01.01.97) zu vermindern ist, denn das Kindergeld für ein minderjähriges, unverheiratetes Kind, welches von seinen Eltern in der Weise unterhalten wird, daß der eine Elternteil ein unterhaltsberechtigtes Kind pflegt und erzieht und der andere für den Barunterhalt aufkommt, beinhaltet in der Regel eine Unterhaltsleistung der Eltern zu gleichen Teilen mit der Folge, daß ihnen das Kindergeld je zur Hälfte zusteht; § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB.
Da die Beklagte durch die vorgerichtlichen Schreiben vom 29.01.1996 respektive vom 04.07.1997 mit der Zahlung von Unterhalt in Verzug geraten ist, ist dem Kläger der verlangte Unterhalt, der sich im Rahmen des Verzuges hält, unter Beachtung der Schranke des § 308 Abs.2 ZPO zuzusprechen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Ziffer 8, 711 Satz 1 ZPO.
Streitwert: 11.006,00 DM ( rückständiger Unterhalt bis August 1997 6.302,00 DM; fortlaufender Unterhalt ab September 1997 12 x 392,00 DM = 4.704,00 DM).
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