Teilweise stattgegeben: Anteilsübernahme von Kommunionskosten durch unterhaltspflichtigen Elternteil
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin fordert vom getrennt lebenden Ehemann Erstattung von Kosten der Erstkommunion ihres Kindes. Das Gericht entscheidet, ob Kommunionskosten zum sonstigen Bedarf zählen und in welcher Höhe sie angemessen sind. Es verurteilt den Beklagten zur Zahlung eines geschätzten Anteils (500 €) und weist die weitergehende Klage mangels Angemessenheit und Belegnachweis ab.
Ausgang: Beklagter zur Zahlung von 500 € für anteilige Kommunionskosten verurteilt; weitergehende Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eltern sind nach §§ 1601 ff. BGB verpflichtet, anteilig Kosten zu übernehmen, die den gesamten Lebensbedarf des Kindes betreffen, einschließlich Aufwendungen aus Anlass einer Kommunionsfeier.
Kommunionskosten sind als sonstiger Bedarf im Sinne des § 1610 Abs. 2 BGB zu qualifizieren und können gesondert geltend gemacht werden, soweit sie nicht durch den Tabellenunterhalt abgedeckt sind.
Die Erstattungsfähigkeit von Sonderbedarfen ist auf angemessene Kosten beschränkt; Aufwendungen, die über den erforderlichen Rahmen (z.B. Bewirtung über den engsten Familienkreis hinaus) hinausgehen, sind nicht zu ersetzen.
Als erstattungsfähige Kleidung kommt nur solche in Betracht, die speziell für das Kommunionsereignis beschafft wurde; gewöhnliche Alltagskleidung ist durch den Regelunterhalt zu decken.
Eine Inverzugsetzung des Unterhaltspflichtigen ist entbehrlich, wenn dieser von dem bevorstehenden Bedarf Kenntnis hatte; Verzugszinsen richten sich nach §§ 284 ff. BGB.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 500,-- Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Landeszentralbank zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtstreits tragen die Klägerin 2/3 und der Beklagte 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit ingleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien, getrennt lebende Eheleute, streiten über die Erstattung von Kommunionskosten.
Aus der Ehe der Parteien sind die Kinder A..., geb. am ....., und B..., geb. am ....., hervorgegangen, die sich in der Obhut der Klägerin befinden.
Die Klägerin erhält von dem Beklagten monatlichen Kindes- und Ehegatteunterhalt nach Maßgabe einer in dem Unterhaltsrechtsstreit AG Aachen 21 F 92/01 gtroffenen einstweiligen Anordnung.
Der Beklagte ermöglicht der Klägerin und den gemeinshaftlichen Kindern darüberhinaus kostenfreies Wohnen unter Übernahme der Wohn- und Wohnnebenkosten.
Die Klägerin, die die Feier aus Anlass der Erstkommunion des Kindes B ausgerichtet hat, verlangt von dem Beklagten die Übernahme der Kosten für die Bewirtung der Gäste, die Kosten für Dekoration sowie die Kosten für Bekleidung.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.516,-- Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der LZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte widersetzt sich dem Begehren mit dem Vorbringen, sein Leistungsvermögen sei durch die Gewährung von Wohn- und Barunterhalt ausgeschöpft, während die finanzielle Ausstattung der Klägerin Raum für eine alleinige Kostenübernahme durch die Klägerin lasse. Überdies seiendie in Ansatz gebrahten Kommunionskosten in Ansehung der vorgegebenen Engpässe nicht angemessen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechsleten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Der Beklagte ist gemäß §3 1601 ff. BGB verpflichtet, Kosten der Erstkommunion des Kindes B... in dem tenorierten Umfang anteilig zu übernehmen.
Es kann offen bleiben, ob die von der Klgerin aufgewandten Kommunionskosten der Deckung eines Sonderbedarfs des Kindes B dient respektive ob die Voraussetzungen für die Überbürdung der zur Deckung des Sonderbedarfs bestimmten Kommunionskosten auf den Beklagten vorgelegen haben, da die Kosten der Kommunion dem sonstigen Bedarf des Kindes B begriflich zuzordnen sind, den der Beklagten ergänzend zu decken hat, denn die Kosten der Kommunion sind bei Festsetzung des Kindesunterhalts (100 % des Regelbetrages) im Rahmen der einstweiligen Anordnung unstreitig unberücksichtigt geblieben; zu begrifflichen Zuordnung der Kommunionskosten als sonstiger Bedarf vgl. OLG Karlsruhe FRZ 1995, 1009 ff.
Nach § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf eines Kindes, mithin auch die Aufwendungen, die aus Anlass einer Kommunionsfeier entstehen, da mit der Ausrichtung einer Kommunionsfeier, in deren Mittelpunkt das Kind steht, ein Bedaf des Kindes gedeckt wird. Da dieses Bedarfselement nicht Bestandteil des Tabellenunterhalts ist, den der Beklagte nach Maßgabe der einstweiligen Anordnung zu entrichten hat, kann es als sonstiger Berbedarf des Kindes gesondert geltend gemacht und durchgesetzt werden, allerdings beschränkt auf die angemessenen Kosten. Den Rahmen angemessener Kosten hat die Klägerin jedoch überschritten, in dem sie nicht den engsten Familienkreis, sondern 28 Personen eingeladen und bewirtet hat. Der erstattungsfähige Kostenaufwand umfasst weiter die eigentliche Kommunionsbekleidung, nicht aber die für den alltäglichen Gebrauch bestimmte Bekleidung, die unter Heranziehung des Regelunterhalts zu beschaffen ist.
Der Klägerin kann nach alledem lediglich ein im Wege der Schätzung bestimmter Kostenanteil in dem tenorierten Umfang zuerkannt werden, da sich weder dem Sachvortrag noch den vorgelegten Zahlungsbelegen ein angemessener Kostenaufwand entnehmen lässt. Die zuerkannten anteiligen Kosten hat der Beklagte zu übernehmen, ohne dass es einer Inverzugsetzung des Beklagten bedurft hätte, da in Kenntnis des Beklagten von der bevorstehenden Kommunion eine Inverzugsetzung entbehrlich gewesen ist. Der Beklagte kann sich zudem in Ansehung der Möglichkeit zur Bildung von Rücklagen nicht auf eine Leistungsunfähigkeit berufen.
Die Berechtigung des Zinsbegehrens folgt aus den §§ 284 ff. BGB.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Ziff. 11, 711 Satz 1 ZPO.
Streitwert: 1.516,-- Euro.
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