Urteil zu Kindesunterhalt: Berücksichtigung von Hausverbindlichkeiten und Wohnvorteil
KI-Zusammenfassung
Der Kläger (Sohn) verlangt vollen Kindesunterhalt; der Beklagte erkennt Teilbetrag an und macht Kreditbelastungen geltend. Streitpunkt ist, ob Darlehen aus der ersten Ehe und der Wohnvorteil bei der Einkommensbereinigung zu berücksichtigen sind. Das Gericht gewährt teilweisen Unterhalt nach Mangelfallberechnung und berücksichtigt die Hausverbindlichkeiten sowie den Wohnvorteil; pauschale berufsbezogene Aufwendungen bleiben unberücksichtigt mangels Substantiierung.
Ausgang: Klage auf Kindesunterhalt teilweise stattgegeben: Teilbetrag zugesprochen, weitergehende Forderung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterhaltspflicht der Eltern richtet sich nach §§ 1601 ff. BGB und bemisst sich nach dem bereinigten Erwerbseinkommen des Unterhaltspflichtigen.
Verbindlichkeiten aus der Finanzierung von Wohnraum, die während der intakten Ehe begründet wurden und dem Unterhaltsberechtigten Vorteile brachten, können bei der Bereinigung des unterhaltsrelevanten Einkommens berücksichtigt werden.
Dem Unterhaltspflichtigen ist nicht ohne Weiteres zuzumuten, zur Reduzierung seiner Verbindlichkeiten das finanzierte Eigenheim zu veräußern; eine einseitige Loslösung von bestehenden vertraglichen Verpflichtungen kann unzumutbar sein.
Pauschalierte berufsbezogene Aufwendungen sind nur bei substanziierter Darlegung abzugsfähig; im Mangelfall kann eine Anrechnung des hälftigen gesetzlichen Kindergeldes ausgeschlossen sein.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.07.1997 fortlaufenden monatlichen Unterhalt von 276,00 DM sowie für den Zeitraum Juni 1997 rückständigen Unterhalt von 276,00 DM abzüglich anerkannten und freiwillig gezahlten monatlichen Unterhalt von 189,00 DM zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten 55 % und dem Kläger 45 % auferlegt.
Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung von Kindesunterhalt.
Der am XXXX.1982 geborene Kläger ist der Sohn des Beklagten aus dessen im Jahre 1993 geschiedener Ehe.
Der Kläger befindet sich in der Obhut seiner Mutter, die die elterliche Sorge innehält und die das gesetzliche Kindergeld bezieht.
Der in zweiter Ehe wiederverheiratete Beklagte, der beruflich als ...tätig ist, verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 3.284,33 DM.
Davon hat der Beklagte Unterhalt für seine zweite nicht erwerbstätige Ehefrau, die aus der zweiten Ehe hervorgegangenen Kinder C, geboren am XXXX1993, und D, geboren am XXXX1995, aufzubringen, sowie monatliche Verbindlichkeiten von 2.024,71 DM zurückzuführen.
Die Verbindlichkeiten resultieren aus der Finanzierung eines in der Ehe des beklagten erworbenen Einfamilienhauses, das zunächst von 1991 bis 1994 von dem Kläger und seiner Mutter genutzt worden ist und nachfolgend nach Übernahme zu alleinigem Eigentum nebst der darauf lastenden Verbindlichkeiten von dem Beklagten, seiner zweiten Ehefrau und den Kindern aus zweiter Ehe genutzt wird.
Auch in der Nutzung des Einfamilienhauses durch den Kläger und seiner Mutter hatte der Beklagte den Schuldendienst übernommen, dem er weiter durch Rückführung einer Kontenüberziehung verhaftet ist.
Der Kläger verlangt die Zahlung ungekürzten Kindesunterhalts nach Maßgabe der Gruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle unter Berücksichtigung des hälftig anzurechnenden gesetzlichen Kindergeldes und beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 505,00 DM, beginnend ab dem 01.07.1997, sowie rückständigen Unterhalt für den Monat Juni 1997 in Höhe von 505,00 DM, jeweils abzüglich anerkannten und freiwillig gezahlten monatlichen Unterhalts von 189,00 DM zu zahlen.
Der Beklagte, der die Zahlung anteiligen monatlichen Kindesunterhalts von 189,00 DM anerkennt, beantragt,
die über das Teilanerkenntnis hinausgehende Klage abzuweisen.
Der Beklagte widersetzt sich dem Unterhaltsbegehren mit dem Vorbingen, in Ansehung seiner Unterhaltspflicht gegenüber drei minderjährigen Kindern, seiner zweiten nicht erwerbstätigen Ehefrau sowie seiner Kreditverpflichtungen sei er lediglich in der Lage, Unterhalt in dem anerkannten Umfang aufzubringen.
Der Kläger erwidert, der Beklagte könne sich nicht auf seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit berufen, denn es sei ihm versagt, die Hausbelastung, der er sich durch Veräußerung des Einfamilienhauses hätte entledigen können, zur Geltung zu bringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Der Beklagte ist gemäß §§ 1601 ff BGB zur Zahlung von Unterhalt in dem tenorierten Umfang verpflichtet.
Der Unterhaltsbemessung ist ein monatliches Erwerbseinkommen des Beklagten von gerundet 3.284,00 DM zugrundezulegen, das allerdings um die von dem Beklagten bezifferten und unwidersprochen gebliebenen Belastungen zu bereinigen ist, die der Beklagte dem Kläger entgegenhalten kann, soweit diese den Vorteil des Beklagten aus der Nutzung des Einfamilienhauses überwiegen.
Die aus der Finanzierung des Einfamilienhauses resultierenden Verbindlichkeiten kann der Beklagte dem Kläger unbeschadet der ihn treffenden verschärften Unterhaltspflicht gem. § 1603 Abs.2 Satz 1 BGB zur Geltung bringen, da diese noch während der intakten ersten Ehe des Beklagten begründet worden sind und damit auch die Lebensverhältnisse des Klägers geprägt haben, zumal die eingegangenen Verbindlichkeiten der Deckung des notwendigen Wohnbedarfs - nicht aber luxusorientierten Zwecken - gedient haben und der Vorteil der Nutzung des finanzierten Wohnraums dem Kläger noch einige Zeit nach der Scheidung der ersten Ehe des Beklagten zugute gekommen ist.
Damit ist der Kläger unterhaltsrechtlich weiterhin an die wirtschaftliche Lebensstellung des Beklagten gebunden die durch die laufenden Zins-und Tilgungsleistungen durch die aufgenommenen Kredite geprägt wird, auch wenn der Vorteil der Nutzung des finanzierten Wohnraums für den Kläger mittlerweile entfallen ist.
Unterhaltsbestimmend ist somit die wirtschaftliche Lebensstellung des Beklagten geprägt durch die Verbindlichkeiten die der Beklagte im Zusammenhang mit der Schaffung von Wohnraum übernommen hat, der der Kläger weiterhin verhaftet ist mit der Folge, dass er die Verbindlichkeiten des Beklagten unterhaltsrechtlich mitzutragen hat vergl. BGH FamRZ 1996, 1600 ff.
Da der Beklagte auch unter Wahrung der Belange des Klägers berechtigt ist, an seiner wirtschaftlichen Lebensstellung festzuhalten, läuft die Fiktion einer Umschulung durch Veräußerung des Einfamilienhauses, auf die der Klägerin rekurriert ins Leere zumal eine Veräußerung des Einfamilienhauses, auch wenn eine solche wirtschaftlich sinnvoll wäre eine einseitige Lossagung des beklagten von den bestehenden vertraglichen Verpflichtungen voraussetzt, die dem Beklagten nicht zugemutet werden kann.
Nicht gerechtfertigt ist demgegenüber die Bereinigung des Einkommens des Beklagten um pauschalierte berufsbezogene Aufwendungen, da der Beklagte die Entstehung solcher Aufwendungen nicht substantiiert dargetan hat.
Maßgebend für die Bemessung des Unterhalts ist nach allem ein bereinigtes monatliches Einkommen des Beklagten
Erwerbsnetto gerundet 3.284,00 DM
abzüglich Verbindlichkeiten gerundet 2.025,00 DM
zuzüglich Wohnvorteil - unstreitig 900,00 DM
bereinigtes Einkommen Beklagter 2.159,00 DM
da unter Berücksichtigung eines dem Beklagten zu belassenden monatlichen Selbstbehalt von 1.1500,00 DM die Abzweigung eines anteiligen monatlichen Einkommens von 659,00 DM zu Unterhaltszwecken erlaubt.
Dieser für Unterhaltszwecke verfügbare Einkommenanteil ist angesichts der übersteigenden Unterhaltslast quotenmässig auf den Kläger sowie die gleichrangigen minderjährigen Kinder des Beklagten aus zweiter Ehe gem. nachfolgender Mangelfallberechnung zu verteilen, welche die Mangellage eine Anrechnung des hälftigen gesetzlichen Kindergeldes nicht zulässt.
Im Rahmen der Mangelfallberechnung ist von folgenden Einsatzbeträgen auszugehen:
Verfügbares Einkommen des Beklagten 659,00 DM
Unterhaltsbedarf gem. Einkommensgruppe I
der Düsseldorfer Tabelle
Kläger 502,00 DM
Kind C 349,00 DM
Kind D 349,00 DM
Gesamtunterhaltsbedarf 1200,00 DM.
Aus dem Verhältnis des für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Einkommens des Beklagten von 659,00 DM zu dem gesamten Bedarf aller Unterhaltsberechtigten von 1.200,00 DM ergibt sich eine Quote von 54,92 % die wiederum zur Festlegung eines monatlichen Unterhalts für den Kläger von 275,69 DM mithin gerundet von 276,00 DM führt.
Dem Kläger ist nach alledem ab dem 01.07.1997 fortlaufender monatlicher Unterhalt sowie aufgrund der verzugsbegründenden Mahnung vom 05.05.97 für den Zeitraum Juni 1997 rückständiger Unterhalt in dem tenorierten Umfang jeweils abzüglich anerkannten und freiwillig gezahlten Unterhalts zuzusprechen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 92, 708 Ziffer 8, 711 Satz1 ZPO.
Streitwert: 6.565,00 DM ( fortlaufender Unterhalt 505,00 DM x 12, rückständiger Unterhalt 505,00 DM).
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