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Amtsgericht Aachen·20 F 266/04·07.04.2008

Ehegattenunterhalt: Teilaufhebung des Versäumnisurteils und Rückforderung überzahlten Unterhalts

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Parteien stritten um die Höhe des Ehegattenunterhalts nach einem Versäumnisurteil. Das Gericht hob das Versäumnisurteil teilweise auf, passte die Unterhaltsbeträge für mehrere Zeiträume an und verurteilte die Klägerin zur Rückzahlung der über die neuen Beträge hinaus gezahlten Unterhaltsleistungen. Bei der Berechnung verteilte das Gericht eine erhaltene Abfindung über vier Jahre und setzte fiktives Einkommen an, weil die Klägerin ihre Erwerbsbemühungen nicht substantiiert dargelegt hatte.

Ausgang: Einspruch des Beklagten teilweise stattgegeben: Versäumnisurteil in Teilen aufgehoben und Klägerin zur Rückzahlung überzahlten Unterhalts verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein einmaliger Abfindungsbetrag kann bei der Einkommensermittlung als Ersatzeinkommen über einen angemessenen Zeitraum verteilt berücksichtigt werden.

2

Fiktives Einkommen ist anzurechnen, wenn der Unterhaltsberechtigte eine zumutbare Tätigkeit hätte aufnehmen können und seine Bemühungen hierum nicht substantiiert dargelegt oder nachgewiesen hat.

3

Bei der Unterhaltsberechnung sind pauschal berufsbedingte Aufwendungen sowie als Altersvorsorge anzuerkennende Versicherungsbeiträge vom Einkommen abziehbar.

4

Erhält der Unterhaltsberechtigte aufgrund eines später teilweise aufgehobenen Titels Zahlungen über den im Endurteil festgesetzten Betrag hinaus, sind diese als ohne Rechtsgrund geleistete Zahlungen zurückzuzahlen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 92 ZPO§ 708 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

In dem Rechtsstreit

hat das Amtsgericht – Familiengericht – Aachen

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 04.03.2008

für R e c h t erkannt:

Das Versäumnisurteil des Familiengerichts Aachen vom 12.10.2006 wird inso-weit aufgehoben, als der Beklagte verurteilt wurde, höheren Unterhalt an die Klägerin zu zahlen als:

1.

Für den Zeitraum Juli 2004 bis Juni 2005 monatlich 1.039,39 €,

2.

für den Zeitraum Juli 2005 bis einschließlich November 2005 monatlich 310,82 €,

3.

für den Zeitraum ab Dezember 2005 monatlich 800,67 €.

Im übrigen wird der Einspruch des Beklagten zurückgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten den Unterhalt zurückzuzahlen, den er über die oben tenorierten Beträge hinaus aufgrund des Versäumnisurteils vom 12.10.2006 an die Klägerin gezahlt hat.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der titulierten Beträge abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit leistet.

Tatbestand

2

Die Parteien haben im August 1999 geheiratet. Aus der Ehe der Parteien ist ein behindertes Kind hervorgegangen, welches in einer Pflegefamilie lebt.

3

Seit dem 30.03.04 leben die Parteien voneinander getrennt.

4

Der Beklagte lebt in der den Parteien gemeinsam gehörenden Eigentumswohnung.

5

Die Klägerin war während der Ehe bis November 2001 bei der E-Bank als Bankkauffrau tätig, danach noch bei einer Versicherungsgesellschaft und sodann bei der B - Wirtschaftsberatungs-AG.

6

Von der E-Bank erhielt sie am 15.11.2001 eine Abfindung in Höhe von 107.350,00 DM. Im Zeitraum vom 17.09.2003 bis zum 29.02.2004 studierte die Klägerin den Studiengang " Fachkauffrau für Marketing". Das Studium wurde von ihr bisher nicht abgeschlossen.

7

Seit dem 01.11.2005 ist sie als selbständige Promoterin tätig, ohne dabei einen Gewinn zu erwirtschaften.

8

Sie möchte Fernseh-und Rundfunksprecherin werden.

9

Der Beklagte ist Unternehmensberater.

10

Die Parteien streiten über die Höhe des der Klägerin und dem Beklagten anrechnungsfähigen Einkommens.

11

Durch Versäumnisurteil des Familiengerichts Aachen vom 12.10.2006 wurde der Beklagte verurteilt, an die Klägerin ab Juli 2004 monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 1894 € zu zahlen. Er zahlte darauf nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin 22.640,10 €.

12

Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil wurde durch Beschluss vom 09.07.2007 eingestellt.

13

Der Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend Ehegattenunterhalt wurde durch Beschluss vom 03.09.2004 zurückgewiesen.

14

Die Klägerin behauptet, die ehelichen Lebensverhältnisse seien nicht dadurch geprägt worden, dass die Klägerin berufstätig sein sollte. Es sei beabsichtigt gewesen, dass sie eine Ausbildung nachgehen solle, die sie bisher noch nicht abgeschlossen habe.

15

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr könne deshalb lediglich ein monatliches Einkommen in Höhe von etwa 400 € incl. ihrer Zinseinkommen zugerechnet werden.

16

Der Beklagte beantragt,

17

das Versäumnisurteil des Familiengerichts Aachen vom 12.10.2006 aufrecht zu erhalten.

18

Die Klägerin beantragt,

19

das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

20

Die Klägerin beantragt,

21

das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.

22

Im Wege der Widerklage beantragt der Beklagte, die Klägerin zu verurteilen, an ihn die aufgrund des Versäumnisurteils vom 12.10.2006 ausgeurteilten Beträge zurückzuzahlen, soweit im Endurteil niedrigere Beträge als im Versäumnisurteil festgelegt werden.

23

Die Kläger-Vertreterin beantragt,

24

die Widerklage zurückzuweisen.

25

Der Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin hätte jedenfalls nach dem Studium zur Fachfrau für Marketing sich ordnungsgemäß um eine Arbeit bemühen müssen, was sie nicht getan habe. Deshalb sei ihr fiktives Einkommen anzurechnen.

26

Im übrigen habe die Klägerin einen eventuellen Unterhaltsanspruch verwirkt.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

29

Auf den Einspruch des Beklagten war das Versäumnisurteil des Familiengerichts Aachen vom 12.10.2006 teilweise aufzuheben.

30

Die Klägerin war auf die Widerklage des Beklagten zu verurteilen, den über den tenorierten Unterhalt hinaus gezahlten Unterhalt aufgrund des Versäumnisurteils an den Beklagten zurückzuzahlen.

31

Dabei ging das Gericht von folgender Berechnung aus:

32

1.

33

Zeitraum Juli 2004 bis Juni 2005:

34

Bei der Klägerin ging das Gericht zunächst von einem unstreitigen Zinseinkommen in Höhe von 194,72 € aus. Weitere Zinseinnahmen in Höhe von 474,37 € hat der Beklagte nicht nachgewiesen.

35

Hinzuzurechnen waren ein Einkommen der Klägerin in Höhe von monatlich 1143,00 €. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten hat die Klägerin am 15.11.2001 anlässlich einer Aufhebung ihres Arbeitsverhältnisses von der E-Bank eine Abfindung in Höhe von 107.350,00 DM = 54.887,18 € erhalten.

36

Entsprechend den Darlegungen im Beschluss betreffend die einstweilige Anordnung vom 03.09.2004 erscheint dem Gericht eine Aufteilung dieses Ersatzeinkommens für Arbeitsverdienst auf 4 Jahre angemessen.

37

Ein Betrag in Höhe von monatlich 1.143,00 € war daher für 4 Jahre als Einkommen bei der Klägerin zugrunde zu legen.

38

Insgesamt war somit in diesem Zeitraum von einem Nettoeinkommen der Klägerin in Höhe von monatlich 1.337,74 € auszugehen.

39

Bis zu diesem Zeitpunkt war noch nicht von einem fiktiven Einkommen der Klägerin auszugehen, weil sie nach dem Studium spätestens bis zu diesem Zeitpunkt ihr Examen hätte machen können.

40

Bei der Berechnung des zugrunde zu legenden Einkommens des Beklagten ist das Gericht den Ausführungen der Klägerin in der Klageschrift im wesentlichen gefolgt.

41

Hinsichtlich betreffend des Beklagten zugrunde gelegten Einkommens geht das Gericht davon aus, dass der Beklagte nicht nachgewiesen hat, dass er die Beträge für den Verpflegungsaufwand tatsächlich auch verbraucht hat. Die Beträge hat das Gericht daher mit der Klägerin als Einkommen berücksichtigt und nicht aus den Gehaltsbescheinigungen herausgerechnet.

42

Das gleiche gilt für die beim Beklagten zu berücksichtigenden Überstunden.

43

Auch insoweit hat der Beklagte nicht in den Nachweis erbracht, dass er diese Überstunden nur zeitweise gemacht hat und dass diese weiterhin nicht möglich sind.

44

Bei einer Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsplatz in Höhe von etwa 3,5 km erscheinen dem Gericht Fahrkosten in Höhe von zugrunde gelegten 150 € angemessen.

45

Die vom Arbeitsgeber darüber hinaus erstatteten Fahrtkosten sind daher als Einkommen zu berücksichtigen gewesen.

46

Danach ergäbe sich ein durchschnittliches Jahreseinkommen des Beklagten im Zeitraum März 2003 bis Februar 2004 in Höhe von 60.367,00 € zuzüglich 1018,00 € Zinseinkünfte. Dies ergibt einen monatlichen Betrag in Höhe von 5.115,42 €, von dem pauschal berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 150 €, Zahlungen an die Kreissparkasse I an Kindesunterhalt in Höhe von 281,21 € sowie Zahlungen auf 2 Darlehen betreffend die Eigentumswohnung in Höhe von 802,47 € und 290,93 € abzuziehen waren.

47

Mit dem Beklagten sind Zahlungen an die E2-Versicherung in Höhe von monatlich 127,82 € weiterhin abzugsfähig, da diese als Altersvorsorge anzuerkennen sind.

48

Es ergibt sich ein Einkommen des Beklagten in Höhe von monatlich 3.462,98 €.

49

Zu dem sich zu ergebenden Betrag in Höhe von 3.462,98 € waren weitere 300,00 € unstreitig als Wohnvorteil für die vom Beklagten bewohnte Eigentumswohnung hinzuzurechnen. Es ergab sich ein anzurechnendes Nettoeinkommen des Beklagten in Höhe von 3.762,98 €.

50

Die Differenz zwischen den Einkommen ( 3.762,98 € und 1.337,74 € ) ergibt den Betrag in Höhe von 2.425,25 €.

51

3/7 davon ergibt den Betrag in Höhe von 1.039,39 €, den der Beklagte an die Klägerin in diesem Zeitraum zu zahlen hat.

52

2.

53

Zeitraum Juli 2005 bis einschließlich November 2005:

54

In diesem Zeitraum sind dem Einkommen der Klägerin weitere fiktive 1.400,00 € hinzuzurechnen, die sie, wenn sie sich ordnungsgemäß um eine Arbeitsstelle bemüht hätte, hätte erzielen können.

55

Die Klägerin hat ihr Studium nicht abgeschlossen. Sie hätte spätestens ab Juli 2005 demzufolge einer beruflichen Tätigkeit nachgehen müssen, wenn sie sich hinreichend um eine solche bemüht hätte. Dass sie dies getan hat, hat sie nicht substantiiert dargelegt und nicht nachgewiesen.

56

Ihr war daher im Hinblick auf ihre berufliche Ausbildung ein fiktives Einkommen in Höhe von monatlich 1400 € anzurechnen.

57

In diesem Zeitraum war daher von einem Nettoeinkommen der Klägerin in Höhe von monatlich 2.737,74 € auszugehen ( 1400 + 1337,74).

58

Die Differenz zwischen den Einkommen der Parteien betrug in diesem Zeitraum somit monatlich 725,24 € ( 3462,98 € - 2.737,74 €).

59

3/7 davon, nämlich 310,82 € hat der Beklagte an die Klägerin in diesem Zeitraum zu zahlen.

60

3.

61

Zeitraum ab Dezember 2005:

62

Der Abfindungsbetrag in Höhe von monatlich 1143,00 € war ab Dezember 2005 nach Ablauf der anzurechnenden 4 Jahre nicht mehr zu berücksichtigen, so dass bei der Klägerin nunmehr von einem Nettoeinkommen von monatlich 1594,74 € auszugehen war.

63

Zwischen dem Einkommen der Parteien bestand in diesem Zeitraum eine Differenz von monatlich 1.868,24 € ( 3.462,98 – 1594,74 ).

64

3/7 davon, also 800,67 € hat der Beklagte an die Klägerin ab Dezember 2005 zu zahlen.

65

Der Beklagte hat auch nicht den Nachweis erbracht, dass die Unterhaltsansprüche der Klägerin verwirkt sind.

66

Wenn die Klägerin die Rechtsansicht vertreten hat, die Abfindung sei, da länger zurückliegend, nicht zu berücksichtigen, so kann ihr dadurch nicht der Vorwurf eines erheblich unlauteren Verhaltens gemacht werden, der für eine Verwirkung vorauszusetzen wäre.

67

Da das Gericht die vom Beklagten weiter behaupteten Zinseinkünfte der Klägerin nicht als nachgewiesen angesehen hat, war auch insoweit ein Verhalten der Klägerin, was eine Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs rechtfertigen könnte, nicht ersichtlich.

68

Der Anspruch des Beklagten entsprechend der Widerklage ist begründet.

69

Die Klägerin hat die über die Tenorierung vom Beklagten an sie gezahlten Beträge in Höhe von insgesamt 22.640,10 € ohne Rechtsgrund erhalten. Sie sind somit von der Klägerin an den Beklagten zurückzuzahlen.

70

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziffer 8, 711 ZPO.

71

Gegenstandswert: 22.728,00 € ( 1894 x 12).