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Amtsgericht Aachen·16 AR 6/06·23.05.2006

Erinnerung gegen Ablehnung von Beratungshilfe wegen Einigungsgebühr verworfen

VerfahrensrechtBeratungshilfeKostenrecht (RVG)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller erhob Erinnerung gegen die verweigerte Bewilligung von Beratungshilfe für Verhandlungen zur Abwehr einer Zwangsvollstreckung. Das Gericht bejaht grundsätzlich die Beratungsfähigkeit der Angelegenheit und die Voraussetzungen des §1 BerHG. Die Erinnerung wird jedoch verworfen, weil eine Einigung nicht nachgewiesen ist und statt der Einigungsgebühr allenfalls eine Geschäftsgebühr in Betracht kommt.

Ausgang: Erinnerung gegen Ablehnung der Beratungshilfe als nicht begründet verworfen, da eine Einigung nicht nachgewiesen und die Einigungsgebühr nicht zuerkennungsfähig ist.

Abstrakte Rechtssätze

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Beratungshilfe umfasst grundsätzlich auch die Unterstützung bei Verhandlungen mit der Gläubigerseite zur Abwehr einer Zwangsvollstreckung und ist als zivilrechtliche Angelegenheit i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 1 BerHG beratungshilfefähig.

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Die Voraussetzungen des § 1 BerHG sind nur dann zu verneinen, wenn zumutbare andere Möglichkeiten der Rechtsverteidigung ersichtlich sind; Selbsthilfe gehört nicht zu den zumutbaren Alternativen, insbesondere gegenüber anwaltlich vertretenen Gläubigern.

3

Im Beratungshilfeverfahren wird für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts zur Abwendung einer drohenden Zwangsvollstreckung regelmäßig keine Einigungs- und Erledigungsgebühr (VV 2608 RVG), sondern allenfalls eine Geschäftsgebühr (VV 2603 RVG) gewährt, sofern keine Einigung nachgewiesen ist.

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Ein Bewilligungsantrag, der ausschließlich die Geltendmachung einer Einigungsgebühr umfasst, kann nicht zu Gunsten des Antragsstellers in einen Antrag auf Festsetzung anderer Gebühren umgedeutet werden; unterschiedliche Gebührentatbestände stehen nebeneinander und schließen einander nicht aus.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 2 BerHG§ 2 Abs. 2 Nr. 1 BerHG§ 1 BerHG§ 44 RVG

Tenor

In der Beratungshilfesache

wird die gemäß § 6 Abs. 2 BerHG zulässige Erinnerung des Antragstellers vom 31. 1. 2006 gegen den die Bewilligung der beantragten Beratungshilfe verweigernden Be-schluss der Rechtspflegerin vom 23. 1. 2006 – 5 UR II 183/05 –als nicht begründet verworfen.

Gründe

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Entgegen der Ansicht der Rechtspflegerin bestehen zwar grundsätzlich keine Bedenken, dem Antragsteller für seine Verhandlungen mit der Gläubigerseite zwecks Abwehr der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid vom 20. 1. 2004 Beratungshilfe zu gewähren. Insoweit liegt auch keine Angelegenheit des – längst abgeschlossenen –Gerichtsverfahrens AG Aachen 5 C 104/04, sondern eine beratungshilfefähige, zivilrechtliche Angelegenheit i. S. von § 2 Abs. 2 Nr. 1 BerHG vor.

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Zudem sind auch die Voraussetzungen des § 1 BerHG zu bejahen. Insbesondere ist nicht zu erkennen, welche zumutbaren anderen Möglichkeiten der Rechtsverteidigung dem Antragsteller zur Verfügung gestanden haben sollen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG). Die von der Rechtspflegerin angesprochene Möglichkeit der "Selbsthilfe" gehört jedenfalls nicht dazu (vgl. Schoreit/Dehn, Beratungshilfe, 8. Aufl., § 1 BerHG Rn. 40). Dies gilt hier insbesondere deshalb, weil einem Nichtjuristen wie dem Antragsteller eine "Selbsthilfeaktion" gegenüber einem – wie hier - anwaltlich vertretenen Titelgläubiger schon aus Gründen der gebotenen Waffengleichheit nicht zuzumuten ist (vgl. den Gerichtsbeschluss vom 2. 2. 2006 – 16 AR 65/06, an welchem festgehalten wird).

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Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass einer Rechtsanwältin für den Erfolg ihrer Bemühungen um Abwendung einer drohenden Zwangsvollstreckung nach herrschender Rechtsansicht im Beratungshilfeverfahren regelmäßig keine Einigungs- und Erledigungsgebühr (§ 44 RVG - VV 2608), sondern allenfalls eine Geschäftsgebühr (§ 44 RVG - VV 2603) zuzubilligen ist (vgl. LG Berlin JurBüro 1986, 731; 1986, 1846; AG Limburg/L. AGS 1995, 66; Schoreit/Dehn a. a. O., § 44 RVG Rn. 63). Hier verhält es sich nicht anders: Dem vorgelegten Schriftwechsel der beteiligten Anwälte kann bereits nicht entnommen werden, dass zwischen den Parteien überhaupt eine Einigung zustande gekommen ist. Der letzte vorgelegte Schriftsatz des Gläubigervertreters vom 6. 5. 2005 enthält den Passus, "dass ohne Zahlungseingang (87,50 €) eine abschließende Beurteilung nicht möglich ist". In welche Richtung diese "abschließende Beurteilung" ausgefallen ist, wird jedoch nicht vortragen. Eine Einigung über eine etwaige Beendigung der Zwangsvollstreckung kann angesichts dieser Formulierungen jedenfalls nicht festgestellt werden.

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Eine Umdeutung des Bewilligungsantrages in einen solchen auf Festsetzung einer Beratungs-oder Geschäftsgebühr kommt nicht in Betracht, da die jeweiligen Gebührentatbestände nebeneinander stehen können und sich keinesfalls ausschließen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., VV 2608 Rn. 1; Gerichtsbeschluss v. 1. 2. 2005 – 16 AR 24/04). Die Entscheidung des Antragstellers, nur die Einigungsgebühr anzumelden, muss daher akzeptiert werden und führt letztlich zur Zurückweisung der eingelegten Erinnerung.

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Aachen, 24.05.2006 Amtsgericht, Abt 16

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Dr. Quarch

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Richter am Amtsgericht