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Amtsgericht Aachen·16 AR 21/05 (10 UR II 130/04)·19.05.2005

Erinnerung: Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV anerkannt

VerfahrensrechtKostenrechtBeratungshilfeverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller erhob Erinnerung gegen die teilweise Versagung der beantragten Beratungshilfegebühren. Streitgegenstand war die Abgeltung der Post- und Telekommunikationspauschale nach § 45 RVG i.V.m. Nr. 7002 VV und die Frage nach der Erforderlichkeit detaillierter Nachweise. Das Gericht gab der Erinnerung statt, setzte die Gebühren auf 74,70 € fest und führte aus, dass bei festgestellten Telefongesprächen die Pauschale ohne Auflistung der einzelnen Verbindungen berechnet werden kann.

Ausgang: Erinnerung gegen teilweise Versagung der Beratungshilfegebühren stattgegeben; Pauschale anerkannt und Gebühren auf 74,70 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf die Post- und Telekommunikationspauschale ergibt sich aus § 45 RVG i.V.m. Nr. 7002 VV, wenn im Rahmen der anwaltlichen Beratung Telefongespräche mit Dritten geführt worden sind.

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Wenn feststeht, dass zum Zwecke der anwaltlichen Beratung Telefonate mit Dritten geführt wurden, genügt dies für die Abrechnung der Pauschale; eine detaillierte Auflistung einzelner Telefonate (Zeit, Dauer, Entgelt) ist nicht erforderlich.

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Die Anforderung detaillierter Einzelnachweise widerspricht dem Zweck einer Pauschalregelung in Nr. 7002 VV und ist daher nicht vorzuschreiben.

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Die Erinnerung (als Beschwerde nach § 6 Abs. 2 BerHG) gegen gebührenrechtliche Entscheidungen der Rechtspflegerin ist statthaft, soweit sie die Festsetzung von Beratungshilfegebühren betrifft.

Relevante Normen
§ 45 RVG i. V. mit Nr. 7002 VV§ 6 Abs. 2 BerHG

Tenor

wird der gemäß § 6 Abs. 2 BerHG zulässigen, als Beschwerde bezeichneten Erinne-rung des Antragstellers vom 18. 3. 2005 gegen den die Bewilligung der beantragten Beratungshilfe zum Teil verweigernden Beschluss der Rechtspflegerin vom 8. 2. 2005 10 UR II 130/04 abgeholfen und die auszuzahlenden Beratungshilfegebühren und

-auslagen antragsgemäß auf insgesamt 74,70 € festgesetzt.

Rubrum

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Der Anspruch auf die begehrte Post- und Telekommunikationspauschale folgt aus § 45 RVG i. V. mit Nr. 7002 VV. Die vorgenannte, vom Antragsteller korrekt berechnete Pauschale ist dadurch angefallen, dass, wovon auch die Rechtspflegerin ausgeht, der beratende Rechtsanwalt im Rahmen seines Auftrages mit dem Energieversorger des Antragstellers ein Telefongespräch geführt hat. Steht – wie hier - fest, dass zum Zwecke der anwaltlichen Beratung Telefonate mit Dritten geführt worden sind, kann die vorgenannte Pauschale abgerechnet werden, ohne dass noch die konkrete Auflistung der Telefonate nach Tageszeit, Länge, Entgelt etc. zu verlangen ist. Eine solche Anforderung würde vielmehr dem Sinn und Zweck der Anordnung einer Pauschalregelung in Nr. 7002 VV zuwiderlaufen (vgl. Schoreit/Dehn, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe, 8. Aufl. 2004, § 46 RVG Rn. 5).

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52070 Aachen, 20.05.2005

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Amtsgericht, Abt. 16 AR

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Dr. R

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Richter am Amtsgericht