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Amtsgericht Aachen·15 C 55/05·21.06.2005

Kfz-Schaden: Begrenzung fiktiver Reparaturkosten auf Wiederbeschaffungsaufwand

ZivilrechtSchadensersatzrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte weitergehenden Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall; die Beklagte zu 2) zahlte vorprozessual 1.280,00 €. Streitgegenstand war, ob fiktive Reparaturkosten vollständig zu ersetzen sind, obwohl das Fahrzeug nicht repariert wurde. Das Gericht entschied, dass bei Reparaturkosten über 70 % des Wiederbeschaffungswertes Ersatz nur bei tatsächlicher Reparatur und Weiterverwendung zu gewähren ist; mangels Nachweis ist der Ersatz auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt und durch die bereits geleistete Zahlung abgegolten.

Ausgang: Klage auf weitergehenden Schadensersatz abgewiesen, bereits gezahlter Betrag deckt den wiederbeschaffungsbedingten Ersatz

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 249 BGB hat der Geschädigte Anspruch auf Naturalrestitution; statt der Herstellung kann der dazu erforderliche Geldbetrag verlangt werden.

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Bei Kfz-Schäden stehen fiktive Reparaturkosten und der Wiederbeschaffungsaufwand als Wege der Naturalrestitution nebeneinander; der Geschädigte ist grundsätzlich Herr des Restitutionsgeschehens, ist jedoch durch das schadensrechtliche Bereicherungsverbot begrenzt.

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Übersteigen die Reparaturkosten 70 % des Wiederbeschaffungswertes, kann der Geschädigte die vollen auf Gutachtenbasis angesetzten Reparaturkosten nur verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt und weiter nutzt.

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Wer behauptet, das Fahrzeug nach dem Unfall repariert oder weiter genutzt zu haben, trägt dafür die Beweislast; bleibt dieser Vortrag unbewiesen, ist der Anspruch auf Ersatz der fiktiven Reparaturkosten auf den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) zu begrenzen.

Relevante Normen
§ 7 StVG§ 18 StVG§ 823 BGB§ 3 Ziffer 1 Pflichtversicherungsgesetz§ 249 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Die Klage ist unbegründet.

2

Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten aus §§ 7, 18 StVG, § 823 BGB, § 3 Ziffer 1 Pflichtversicherungsgesetz in weiterer Schadensersatzanspruch nicht zu.

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Der Fahrzeugschaden des Klägers ist durch die Zahlung der Beklagten zu 2) in Höhe von insgesamt 1.280,00 Euro ausgeglichen. Der Gesamtbetrag entspricht der Differenz zwischen dem Bruttowiederbeschaffungswert von 2.350,00 Euro abzüglich Restwert in Höhe von 1.150,00 Euro zuzüglich Ummeldekosten (60,00 Euro) und allgemeiner Unkostenpauschale (20,00 Euro).

4

Nach § 249 BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Für die Berechnung von Kraftfahrzeugschäden stehen dem Geschädigten im allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Die Reparatur des Unfallwagens oder die Anschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeuges. Der Geschädigte ist dabei Herr des Restitutionsgeschehens. Verursacht allerdings bei mehreren zum Schadensausgleich führende Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt (vgl. BGH NJW 2003, 2085). Der zu gewährende Schadensausgleich wird außerdem begrenzt durch das schadensrechtliche Bereicherungsverbot; der Geschädigte soll zwar vollen Ersatz verlangen, an dem Schadensfall aber nicht "verdienen" können.

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Im vorliegenden Fall betragen die Nettoreparaturkosten 78 % des Wiederbeschaffungswertes. Liegen die Reparaturkosten über 70 % des Wiederbeschaffungswertes können die Reparaturkosten auf Gutachtenbasis nur dann in voller Höhe beansprucht werden, wenn der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt und weiter nutzt (vgl. BGH NJW 2003, 2085; OLG Düsseldorf Urteil vom 07.06.2004 - 1 U 12/04 -). Nur in diesen Fällen wird der Anspruch des Geschädigten nicht durch die Kosten des Wiederbeschaffungsaufwandes (d.h. Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) begrenzt. In den Fällen, in denen der Geschädigte sein beschädigtes Fahrzeug tatsächlich repariert und weiter nutzt, stellt sich der Restwert lediglich als hypotetischer Rechnungsposten dar, den der Geschädigte nicht realisiert und der sich daher in der Schadensbilanz nicht niederschlagen darf. Wird das Fahrzeug jedoch nicht repariert und nicht weiter genutzt, hat er sein Intregitätsinteresse nicht dokumentiert.

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Die zur Wiederherstellung notwendigen Reparaturarbeiten hat der Sachverständige auf brutto 2.118,57 Euro geschätzt. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers hat er lediglich die rückwärtigen Kennzeichenleuchten austauschen lassen. Nach dem vorgelegten Sachverständigengutachten betragen die Kosten für die Ersatzteile betreffend die Glaskennzeichenleuchten 1,95 Euro. Der Kläger hat mithin nach seinem eigenen Vortrag praktisch keine Reparaturarbeiten an dem Fahrzeug durchführen lassen. Dies hat der Kläger auf Seite 4 der Klageschrift auch selber so gewertet.

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Eine Nutzung des Fahrzeuges nach dem Verkehrsunfall vom 20.09.2004 war zwischen den Parteien streitig. Während der Kläger vorgetragen hat, er und seine Ehefrau hätten das Fahrzeug noch ca. 7 Monaten nach dem Verkehrsunfall genutzt, haben die Beklagten dies bestritten. Der Kläger hat für seinen Vortrag keinen Beweis angetreten. Er ist insoweit mithin beweisfällig geblieben.

8

Da mithin in prozessualer Hinsicht davon auszugehen ist, daß das Fahrzeug durch den Kläger nicht repariert und weiter genutzt worden ist, wird sein Anspruch auf Ersatz der fiktiven Reparaturkosten durch die Kosten des Wiederbeschaffungsaufwandes (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) begrenzt.

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Somit ergibt sich folgendes Zahlenbild:

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Fiktive Reparaturkosten netto 1.826,35 Euro

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Wiederbeschaffungswert brutto 2.350,00 Euro

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abzüglich Restwert 1.150,00 Euro

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1.200,00 Euro

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Zuzüglich Ummeldekosten 60,00 Euro

15

Zuzüglich Kostenpauschale 20,00 Euro

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1.280,00 Euro

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Da die Beklagte zu 2) vorprozessual bereits 1.280,00 Euro gezahlt hat, besteht kein darüberhinausgehender Schadensersatzanspruch.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

19

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Streitwert:

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- bis zur Teilklagerücknahme in der mündlichen Verhandlung

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vom 01.06.2005: 621,91 Euro

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- danach: 571,91 Euro