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Amtsgericht Aachen·15 C 515/05·15.04.2007

Klage auf Energieabrechnung abgewiesen wegen Vorrang bestehenden Versorgungsvertrags

ZivilrechtSchuldrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, Energieversorgerin, forderte von den Erwerbern eines Einfamilienhauses Zahlung aus einer Schlussrechnung für Strom und Gas. Kernfrage war, ob durch Entnahme ein Versorgungsvertrag mit den Beklagten zustande kam oder die Lieferung dem bestehenden Vertrag mit der Voreigentümerin zugerechnet werden muss. Das Gericht verneint einen eigenen Vertrags- oder Bereicherungsanspruch der Klägerin, da die Lieferungen aufgrund des Vertrags mit dem Vormieter erbracht wurden. Die Klage wird daher abgewiesen; Kosten trägt die Klägerin.

Ausgang: Klage auf Zahlung aus Energieabrechnung abgewiesen; kein Anspruch gegen die Beklagten wegen Vorrangs des bestehenden Liefervertrags mit der Voreigentümerin

Abstrakte Rechtssätze

1

Die fortgesetzte Entnahme von Energie gilt grundsätzlich als konkludente Annahme des Versorgungsangebots (Realofferte) und damit als Vertragsabschluss, sofern keine vorrangige vertragliche Regelung besteht.

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Besteht zwischen dem Versorgungsunternehmen und einem Dritten ein ausdrücklicher Versorgungsvertrag, verdrängt dieser Vorrang den Abschluss eines weiteren Versorgungsvertrags durch konkludente Annahme eines Dritten.

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Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) entfällt, wenn die Leistung aufgrund eines bestehenden Vertragsverhältnisses an einen Dritten erbracht worden ist.

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Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) setzt neben objektiver Fremdgeschäftsführung auch den subjektiven Willen voraus, im Interesse eines anderen zu handeln; bloße Fortsetzung der Lieferung auf Grund eines bestehenden Liefervertrags genügt hierfür nicht.

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Die Mitteilungspflicht des Abnehmers über die Aufnahme der Eigenversorgung oder eines neuen Lieferanten begründet nicht ohne weiteres Ersatzansprüche, wenn dem Versorger durch den bestehenden Vertrag mit dem früheren Vertragspartner kein Schaden entstanden ist.

Relevante Normen
§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO§ 812 BGB§ 677, § 683 Satz 1, § 670 BGB§ 2 Abs. 2 AVBEltV§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreck-bar

Tatbestand

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Die Klägerin ist ein Unternehmen der Energie- und Wasserversorgung. Die C-Gesellschaft im folgenden der F-AG (im folgenden F genannt) hat als ursprüngliche Eigentümerin des ObjektesB-Straße in B mit der Klägerin einen Energie- und Wasserversorgungsvertrag abgeschlossen. Mit notariellem Vertrag vom 20.01.2004 kauften die Beklagten vom F das Einfamilienhaus B-Straße in B. Sie bezogen das Haus Anfang 2004. Mit Schreiben vom 31.01.2004 meldete der Beklagte zu 1) den Energie- und Wasserbezug bei der B-AG an, da er fälschlicherweise davon ausgegangen war, dass dieses Unternehmen für die Energie- und Wasserversorgung zuständig sei. Die F hat mit Schreiben vom 01.12.2004 der Klägerin den Verkauf des Objektesan die Beklagten mitgeteilt. Erst durch dieses Schreiben erlangte die Klägerin Kenntnis von den neuen Eigentümern und Nutzern.

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Die Klägerin erstellte für den Zeitraum 01.01.2004 bis 14.08.2004 eine Schlussrechnung über die Strom- und Gasversorgung über 1.712,85 Euro. Hierbei hat sie folgende Zählerstände zum 01.01.2004 zugrundegelegt:

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Strom: 132.986 kW

5

Gas: 6.320 m3

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Das Objekt stand seit Juli 2002 bis zum Bezug durch die Beklagten leer. Auf die Rechnung der Klägerin zahlten die Beklagten einen Teilbetrag in Höhe von 1.110,89 Euro.

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Die Klägerin behauptet, dass seit Juli 2002 bis Januar 2004 kein Strom- und Gasverbrauch in dem Objekt stattgefunden habe. Der von ihr abgerechnete Strom- und Gasverbrauch beruhe ausschließlich auf einem Verbrauch der Beklagten. Sie vertritt die Ansicht, dass zwischen ihr und den Beklagten ein Vertragsverhältnis zustande gekommen sei.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 601,96 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.01.2005 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

12

Sie behaupten, am 01.01.2004 hätten sie folgende Zählerstände festgestellt:

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Strom: 133.501 kW

14

Gas: 7.194 m3

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Die Klägerin hätte deshalb eine fehlerhafte Abrechnung erstellt.

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Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze und den zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Q, G und K. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 01.03.2006 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten weder ein vertraglicher Anspruch noch ein Anspruch aus § 812 BGB oder §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB zu.

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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 17.03.2004, NJW-RR 2004, 928; BGH Urteil vom 26.01.2005 – VIII ZR /04 -) ist grundsätzlich in dem Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens ein Vertragsangebot in Form einer sogenannten Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages zu sehen, dass von demjenigen konkludent angenommen wird, der dem Leistungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität oder Gas entnimmt; eine Erklärung, er wolle mit dem Unternehmen keinen Vertrag schließen, ist unbeachtlich, da sie im Widerspruch zu seinem eigenen tatsächlichen Verhalten steht. Dieser Rechtsgrundsatz, an den § 2 Abs. 2 der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) anknüpft, berücksichtigt die normierende Kraft der Verkehrssitte, die dem sozialtypischen Verhalten der Annahme der Versorgungsleistungen den Gehalt einer echten Willenserklärung zumisst (BGH NJW 1965, 387). Aus der Sicht des Kunden stellt sich typischerweise die Vorhaltung der Energie und die Möglichkeit der Energieentnahme an den ordnungsgemäßen Entnahmevorrichtungen des Energieversorgungsunternehmens nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte als Leistungsangebot und damit als Vertragsangebot dar. Die Anspruchnahme der angebotenen Leistungen beinhaltet die schlüssig erklärte Annahme dieses Angebots, weil der Abnehmer weiß, dass die Lieferung nur gegen eine Gegenleistung erbracht zu werden pflegt.

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Diese vorgenannten Grundsätze gelten jedoch nicht uneingeschränkt, wenn das Versorgungsunternehmen oder der Abnehmer zuvor mit einem Dritten eine Stromliefervereinbarung geschlossen haben. Der Bundesgerichtshof hat insoweit ausgeführt, dass die Voraussetzungen für einen konkludenten Vertragsschluss fehlen, wenn ein Vertragsverhältnis zwischen dem Versorgungsunternehmen und einem Dritten besteht, aufgrunddessen die Energielieferungen erbracht werden (vgl. BGH Urteil vom 17.03.2004 – VIII ZR 95/03 -; BGH Urteil vom 26.01.2005 – VIII ZR 1/04 -). Besteht ein Vertragsverhältnis zwischen dem Versorgungsunternehmen und einem Dritten, aufgrunddessen die Energielieferungen erbracht werden, erbringt das Versorgungsunternehmen durch die Zurverfügungstellung der Energie die seinem Versorgungspartner geschuldete Versorgungsleistung. Wird hierbei von einer Person, die bisher im Verhältnis zum Versorgungsunternehmen noch nicht als Abnehmer aufgetreten ist, aus den vorhandenen Versorgungsleitungen Energie entnommen, ist dies aus Sicht des Versorgungsunternehmens daher auch nicht als Annahme eines auf Abschluss eines (weiteren) Energielieferungsvertrages gerichteten Vertragsangebots zu verstehen. Vielmehr ist, um unterschiedliche Versorgungsverträge für das gleiche Versorgungsverhältnis zu vermeiden, grundsätzlich von dem Vorrang des durch ausdrückliche Vereinbarung begründeten Vertragsverhältnisses gegenüber einem Vertragsabschluss durch schlüssiges Verhalten auszugehen (vgl. BGH a.a.O.; OLG Karlsruhe NZM 1999, 86). Die Klägerin hat ihre Leistungen aufgrund des mit der Voreigentümerin der Beklagten bestehenden Vertragsverhältnisses erbracht. Erst durch das Schreiben der F vom 01.12.2004 hat die Klägerin davon Kenntnis erlangt, dass bereits seit dem 01.01.2004 ein anderer die Energie und das Wasser entnimmt. Für den von ihr abgerechneten Zeitraum – 01.01.2004 bis 14.08.2004 – hat sie somit die Energie aufgrund des Vertragsverhältnisses mit der C-Gesellschaft bzw. der F erbracht; ihrer Energie- und Wasserlieferung kann kein konkludentes Angebot auf Abschluss eines weiteren Vertrages unterstellt werden, da sie aufgrund eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses diese Leistungen erbrachte.

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Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten auch kein Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, weil die Lieferungen aufgrund eines bestehenden Versorgungsvertrages an den B-Verein bzw. die F erbracht worden sind.

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Die Klägerin kann den von ihr geltend gemachten Anspruch auch nicht auf §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB stützen.

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Die Klägerin hat mit der ununterbrochenen Fortsetzung der Stromlieferung objektiv ein Geschäft für die Beklagten geführt (§ 677 BGB). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Geschäftsbesorgung für einen anderen auch vorliegen, wenn der Geschäftsführer ein Geschäft nicht nur als eigenes, sondern auch als fremdes führt, d.h. in dem Bewusstsein und mit dem Willen, zumindest auch im Interesse eines anderen zu handeln. Objektiv war es Sache der Beklagten, sich nach Einzug in das Objekt um einen Energielieferanten zu kümmern. Die Klägerin hat jedoch nicht mit einem Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt. Sie hat zwar objektiv die Beklagten mit Energie bedient, jedoch ausschließlich aufgrund des mit der Voreigentümerin bestehenden Energielieferungsvertrages. Die Energielieferung erfolgte nicht auch mit Rücksicht auf die der Klägerin obliegende Anschluss- und Versorgungspflicht nach § 10 EnWG.

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Der Abnehmer ist aufgrund der allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung zwar verpflichtet, die Energieabnahme unverzüglich dem Versorgungsunternehmen mitzuteilen. Ob sich hieraus eine Schadensersatzverpflichtung ergeben kann, kann das Gericht dahingestellt lassen. Der Klägerin ist zumindest ein Schaden nicht entstanden, da sie die Bezahlung der entnommenen Energie von ihrem Vertragspartner verlangen kann. Möglicherweise besteht dann zwischen dem Vertragspartner der Klägerin und den Beklagten ein Ausgleichsanspruch.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

28

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

29

Streitwert: 601,96 Euro

30

Harnacke