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Amtsgericht Aachen·15 C 252/92·18.02.1993

Zur Duldung einer Parabol‑Antenne durch den Mieter – Klage des Vermieters abgewiesen

ZivilrechtMietrechtWohnraummietrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Vermieter begehrte die Entfernung einer vom Mieter aufgestellten Parabol‑Antenne; das Amtsgericht Aachen wies die Klage ab. Entscheidungsschwerpunkt war, ob der Mieter die Installation verlangen kann. Das Gericht folgte der Ansicht, dass sich ein Duldungsanspruch aus dem Grundrecht der Informationsfreiheit (Art. 5 I GG) ergibt, sofern keine triftigen sachbezogenen Gründe vorliegen. Eine erhebliche Beeinträchtigung oder Verschlechterung der Mietsache wurde verneint.

Ausgang: Klage des Vermieters auf Entfernung der Parabol‑Antenne abgewiesen; Mieter zur Duldung verpflichtet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Mieter von Wohnraum kann vom nicht im selben Haus wohnenden Vermieter unter den Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit und bei fehlenden sachbezogenen Gründen die Erlaubnis zur Anbringung einer Parabol‑Antenne verlangen; der Anspruch ist durch das Grundrecht der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) gestützt.

2

Das Eigentumsrecht des Vermieters tritt gegenüber der Informationsfreiheit des Mieters grundsätzlich zurück; der Vermieter darf die Installation nur aus triftigen, sachbezogenen Gründen verweigern, insbesondere bei erheblicher Beeinträchtigung oder Verschlechterung der Mietsache.

3

Unerhebliche optische Beeinträchtigungen oder die Befestigung außerhalb der Bausubstanz rechtfertigen in der Regel keine Verpflichtung zur Entfernung der Antenne.

4

Nach § 296a ZPO sind Tatsachenbehauptungen, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebracht werden, grundsätzlich unbeachtlich.

5

Kann der Vermieter nach Treu und Glauben die Erlaubnis nicht verweigern, steht ihm die Berufung auf das Fehlen einer ausdrücklichen Genehmigung nicht zu.

Relevante Normen
§ 495a Abs. 2 ZPO§ Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG§ 296a ZPO§ 91 ZPO§ 708 Ziff. 11 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechts-streits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a Abs. 2 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

4

Der Kläger kann dem Beklagten die Anbringung einer Parabol-Antenne nicht untersagen. Der Mieter von Wohnraum kann nämlich von dem vermietenden Hauseigentümer, der nicht im selben Haus wohnt, grundsätzlich verlangen, dass er unter bestimmten Voraussetzungen die Installation einer Parabol-Antenne gestattet (OLG Frankfurt, Rechtsentscheid, WM 92, 458). Der Anspruch des Mieters folgt aus dem Grundrecht der Informationsfreiheit (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Gegenüber diesem Grundrecht muss das Eigentumsrecht des vermietenden Hauseigentümers grundsätzlich zurücktreten. Dies bedeutet, dass er dem Mieter nicht ohne triftigen, sachbezogenen Grund Einrichtungen versagen darf, die dem Mieter das Leben in der Mietwohnung angenehmer gestalten können, durch die er als Vermieter nur unerheblich beeinträchtigt und durch die die Mietsache nicht verschlechtert wird.

5

Sachbezogene Gründe für eine Entfernung der vom Beklagten installierten Parabol-Antenne liegen nicht vor. Unstreitig verfügt das Haus, in welchem sich die Mietwohnung des Beklagten befindet, weder über einen Breitbandkabelanschluss oder eine Gemeinschafts-Parabol-Antenne noch überhaupt über eine Gemeinschaftsantenne. Zwar hat der Kläger bereits im April 1990 die für den Kabelanschluss erforderliche Grundstückseigentümererklärung abgegeben. Es ist jedoch ungewiss, wann der Anschluss des Hauses an das Kabelfernsehen tatsächlich erfolgt. Bis dahin darf der Beklagte eine Parabol-Antenne installieren. Soweit der Kläger in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 12.02.1993 entgegen seinen früheren Vortrag behauptet, es sei bereits eine Anschlussleitung an der Hauswand verlegt, ist dieses Vorbringen gemäß § 296 a ZPO nicht mehr zu berücksichtigten. Der vom Beklagten für die Installation der Parabol-Antenne gewählte Ort begegnet unter Berücksichtigung der berechtigten Eigentümerinteressen des Klägers keinen Bedenken. Durch die Anbringung der Antenne auf einem Holzpfahl, der in die Grünfläche vor der Wohnung des Beklagten eingelassen ist, wird das Eigentum des Klägers so wenig wie möglich beeinträchtigt. Einen Eingriff in die Bausubstanz hat der Beklagte durch die von ihm vorgenommene Befestigung auf einem Holzpfahl vermieden. Auch der optische Eindruck führt nicht zu einer Eigentumsbeeinträchtigung des Klägers, die eine Entfernung der Parabol-Antenne rechtfertigen könnte. Die Antenne, die dicht vor der Hauswand zwischen zwei Fenstern aufgestellt ist, ist nicht übermäßig groß und entspricht farblich dem Außenanstrich des Hauses. Sie ist zwar von der Straße aus gut zu sehen, stellt jedoch keine über das vertretbare Maß hinausgehende optische Störung dar. Aus den Wohnungen der übrigen Mieter ist die Antenne nicht sichtbar.

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Danach ist der Kläger verpflichtet, dem Beklagten die Anbringung der Parabol-Antenne zu gestatten. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob der Beklagte vorher beim Kläger eine Genehmigung hätte einholen müssen. Da der Kläger verpflichtet war, die Erlaubnis zu erteilen, kann er sich nach Treu und Glauben nicht auf das Fehlen einer ausdrücklichen Genehmigung berufen.

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Die Klage ist somit mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 11, 713 ZPO.

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Streitwert: 1.000,00 DM