Klage auf Werklohn für Sachverständigengutachten als derzeit unbegründet abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Werklohn für ein erstelltes Sachverständigengutachten. Streitpunkt ist die Fälligkeit und Höhe der Vergütung bei fehlender Vereinbarung und fehlender Üblichkeit im Sinne des § 632 BGB. Das Gericht hält weder eine übliche Vergütung noch eine ausreichende Ermessensbegründung fest, sodass die Rechnung nicht fällig ist. Eine richterliche Schätzung nach § 287 ZPO kam mangels Grundlagen nicht in Betracht.
Ausgang: Klage auf Zahlung des Werklohns für Sachverständigengutachten als derzeit unbegründet abgewiesen; Rechnung nicht fällig wegen fehlender Vereinbarung, Üblichkeit und nachvollziehbarer Ermessensgrundlage
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Werklohn nach § 632 Abs. 1 BGB setzt eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung über die Vergütung voraus; fehlt diese, ist der Anspruch nicht fällig, bis die Vergütung bestimmbar ist.
Üblichkeit im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB setzt eine Verkehrsgeltung voraus, die sowohl bei den Werkunternehmern als auch bei den Bestellern (einschließlich Versicherern) anzutreffen sein muss.
Bei Festsetzung der Vergütung nach billigem Ermessen (§§ 632, 315 BGB) müssen die für die Ermessensausübung maßgeblichen Gesichtspunkte in der Erklärung zumindest ansatzweise erkennbar sein, damit der Leistungsempfänger die Höhe nachvollziehen kann.
Fehlen Angaben etwa zum Zeitaufwand oder zur Schadenshöhe, können die Voraussetzungen für eine richterliche Schätzung nach § 287 ZPO nicht gegeben sein; mangels nachvollziehbarer Bezugsgrößen ist die Rechnung nicht fällig.
Überwiegt eine nicht nachvollziehbare Hauptposition in der Rechnung, so ist die Gesamtforderung mangels hinreichender Bestimmtheit nach § 315 BGB nicht fällig.
Tenor
Die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Von einer Darstellung des Tatbestandes wird nach § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist derzeit unbegründet.
Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung des Werklohns für das von ihm erstellte Sachverständigengutachten ist derzeit nicht fällig.
Es besteht hier weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende Vereinbarung über die Vergütungshöhe im Sinne des § 632 Abs. 1 BGB. Es existiert auch keine taxmäßige Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 erster Halbsatz BGB.
Der Kläger kann hier ferner auch nicht die übliche Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2, letzter Halbsatz geltend machen. Denn Üblichkeit im Sinne dieser Vorschrift bedeutet eine allgemeine Verkehrsgeltung bei den beteiligten Kreisen. Hierzu genügt es aber nicht, daß, wie auch dem Ergebnis der Umfrage der IHK Aachen vom 21.07.1997 zu entnehmen ist, die im Kammerbezirk ansässigen Kfz-Sachverständigen im Falle der außergerichtlichen Tätigkeit ihre Gutachten nach schadensabhängigen Pauschalsätzen abrechnen. Denn beteiligte Verkehrskreise im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB sind nicht nur die Werkunternehmer, die ihre Leistung in Rechnung stellen, sondern auch die Besteller, die diese Leistung vergüten müssen. Eine Üblichkeit kann daher nur bejaht werden, wenn nicht nur die Werkunternehmer, im Hier vorliegenden Fall die Kfz-Sachverständigen, regelmäßig ihre Vergütung in dieser Weise berechnen, sondern auch die Besteller, d.h. hier die Geschädigten als Auftraggeber und die insoweit einstandspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherungen, die Abrechnung in dieser Weise akzeptieren. Daß Letzteres aber gerade nicht der Fall ist, zeigen die gerichtsbekannten zahlreichen Prozesse, die über die Frage der Berechnung der Sachverständigengebühren geführt werden. Ergänzend ist hier noch darauf hinzuweisen, daß, selbst wenn man sich der Auffassung anschließen würde, daß das Gutachten der IHK vom 21.07.1997 für die Annahme einer Üblichkeit im Sinne von § 632 BGB ausreicht, der Kläger hier jedenfalls nicht schlüssig vorgetragen hat, daß das von ihm geltend gemachte Pauschalhonorar den Vorgaben dieser IHK-Tabelle entspricht, da sich diese Tabelle an der Schadenshöhe orientiert, hier aber noch nicht einmal zur Schadenshöhe im konkreten Fall vorgetragen worden ist.
Der Anspruch des Klägers kann schließlich auch nicht aus §§ 632, 315 BGB hergeleitet werden. Nach diesen Vorschriften kann der Werkunternehmer, wenn keine übliche Vergütung bestimmt werden kann, seine Vergütung nach billigem Ermessen festsetzen. Was billigem Ermessen entspricht, ist unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien in vergleichbaren Fällen festzustellen. Die Gesichtspunkte, die für die Ermessensausübung maßgeblich sind, müssen sich aber zumindest im Ansatz der Erklärung, mit der die Vergütung festgesetzt wird, entnehmen lassen. Denn nur in diesem Fall ist es dem anderen Vertragsteil möglich, die Höhe der Vergütung nachzuvollziehen. Diesen Anforderungen genügt die Rechnung vom 27.01.2000 nicht. Für die Gutachtenerstellung wird vielmehr pauschal ein Betrag in Höhe von 475,00 DM geltend gemacht. Der Rechnung läßt sich aber nicht entnehmen, welche Bezugsgröße für die Bestimmung der Vergütungshöhe maßgeblich war. Ebenso hat der Kläger hierzu im vorliegenden Prozeß nicht substantiiert vorgetragen. Es kann daher offen bleiben, ob eine Bestimmung der Vergütungshöhe nach billigem Ermessen sich am Zeitaufwand zu orientieren hat oder aber, ob die Schadenshöhe eine geeignete Bezugsgröße ist. Denn es ist weder zum Zeitpunktaufwand, den das Gutachten verursacht hat, noch zur Höhe des im hier vorliegenden Fall konkret eingetretenen Schadens vorgetragen worden.
Da weder zum Zeitaufwand noch zur Schadenshöhe vorgetragen wurde, kam auch eine richterliche Schätzung nach § 287 ZPO mangels entsprechender Schätzungsgrundlagen nicht in Betracht.
Da die Position "Gutachtenerstellung" den weitaus überwiegenden Teil der Rechnung vom 27.01.2000 ausmacht, ist die Rechnung mangels hinreichender Nachvollziehbarkeit im Sinne des § 315 BGB insgesamt nicht fällig, ohne daß es auf die weitergehende Frage ankommt, ob die weiteren in Rechnung gestellten Positionen "Fotomaterial", "Porto und Telefon", "EDV-Gebühren und Schreibkosten" im Sinne des § 315 BGB hinreichend spezifiziert sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 nr. 11, 711, 713 ZPO.
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