Anordnung der Zusammenrechnung von Einkünften und Festsetzung des unpfändbaren Betrags
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Aachen ordnet gemäß § 850e Ziff. 2 a ZPO die Zusammenrechnung beider Einkünfte der Schuldnerin an. Es bestimmt, dass der unpfändbare Betrag vorrangig aus den Einkünften zu entnehmen ist, die die Schuldnerin durch das Aachen erhält. Ferner setzt das Gericht nach § 850f Abs. 2 ZPO den unpfändbaren Betrag auf 1.200,00 DM fest. Die Entscheidung beruht auf Anwendung der §§ 850e, 850f ZPO.
Ausgang: Anordnung der Zusammenrechnung der Einkünfte und Festsetzung des unpfändbaren Betrags in Höhe von 1.200,00 DM stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 850e Ziff. 2 a ZPO kann das Gericht die Zusammenrechnung mehrerer Einkünfte der Schuldnerin anordnen.
Das Gericht kann bei Vorliegen mehrerer Einkunftsquellen festlegen, aus welchen Einkünften der unpfändbare Betrag vorrangig zu entnehmen ist.
Der unpfändbare Betrag kann vom Gericht nach § 850f Abs. 2 ZPO in einer konkreten Höhe festgesetzt werden.
Die Anordnung der Zusammenrechnung und die Festsetzung des unpfändbaren Betrags erfolgen auf Grundlage der Zwangsvollstreckungsregelungen des ZPO, um den Pfändungsschutz sicherzustellen.
Tenor
wird gem. § 850 e Ziffer 2 a die Zusammenrechnung beider Einkünfte der Schuldnerin angeordnet.
Der unpfändbare Betrag ist in erster Linie den einkünften zu entnehmen, die die Schuldnerin durch das Aachen erhält.
Weiterhin wird gem. § 850 f II ZPO der unpfändbare Betrag auf 1.200,00 DM festgesetzt.
Rubrum
X
Rechtspfleger