Klage auf restlichen Schadensersatz nach Einmündungsparkverstoß abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt nach einem Verkehrsunfall restlichen Schadensersatz in Höhe von 191 DM, nachdem die Beklagte bereits 764 DM gezahlt hatte. Zentral ist, ob die Beklagten über die bisherige Leistung hinaus haften oder eine Haftungsquotelung nach § 17 StVG vorzunehmen ist. Das AG Aachen weist die Klage ab und begrenzt die Haftung auf 80 %, weil der Kläger durch unzulässiges Parken im Einmündungsbereich (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO) und Behinderung des fließenden Verkehrs mitverursacht hat. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Ausgang: Klage des Klägers auf restlichen Schadensersatz abgewiesen; Haftung der Beklagten auf 80 % begrenzt, Kläger trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Ersatzpflicht aus §§ 823 ff. BGB i.V.m. 7, 18 StVG kann im Rahmen des § 17 StVG durch Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge auf einen Teil des Schadens beschränkt werden.
Ein Verstoß gegen das Parkverbot im Einmündungsbereich nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO, insbesondere wenn das Fahrzeug in die Fahrbahn hineinragt und den fließenden Verkehr behindert, begründet ein Mitverschulden des Fahrzeugführers/Schädigers am Zustandekommen eines Unfalls.
Bei der Haftungsquotierung nach § 17 StVG sind das Gefahrenziel des Parkverbots (Schutz der Einbiegenden) und die konkrete Behinderungswirkung des geparkten Fahrzeugs zu berücksichtigen; daraus kann sich eine erhebliche Mithaftung des Parkenden ergeben.
Trifft den Kläger das Unterliegen in der Hauptsache, so ist nach § 91 ZPO der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten aus Anlaß eines Verkehrsunfalles am 31.10.1983 auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger hatte seinen Pkw seinerzeit im Einmündungsbereich N-Straße/P-Straße geparkt. Der Beklagte zu 2) befuhr mit einem Leichtlastkraftwagen der Beklagten zu 1) die P-Straße und bog nach rechts in die NStraße ein. Dabei kam es zur Berührung beider Fahrzeuge. Dem Kläger ist ein Schaden von insgesamt 955,-- DM entstanden. 764,-- DM hat die Beklagte zu 1) dem Kläger erstattet. Der Kläger meint, die Beklagten müßten ihm auch noch die restlichen 20 % seines Schadens ersetzen. Die Beklagten meinen, mehr als 80 % könne der Kläger nicht ersetzt verlangen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 191,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12.01.1984 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen über die bereits gezahlten 764,-- DM hinausgehenden Ersatzanspruch. Die dem Grunde nach unstreitige Eintrittspflicht der Beklagten aus §§ 823 ff. BGB, 7, 18 StVG beschränkt sich auf höchstens 80 % des dem Kläger entstandenen Schadens. Dies ergibt die im Rahmen des § 17 StVG vorzunehmende Abwägung aller Umstände des vorliegenden Falles. Im Rahmen dieser Abwägung ist zu berücksichtigen, daß nicht nur der Beklagte zu 1) den Unfall schuldhaft verursacht hat sondern daß auch dem Kläger ein Verschulden an dessen Zustandekommen anzulasten ist.
Der Kläger durfte sein Fahrzeug seinerzeit nicht so parken, wie er es getan hat. Der Kläger verstieß gegen § 12 Abs. 3 Ziffer 1 StVO. Sinn dieses Parkverbotes ist es gerade, Gefahren und Belästigungen von Einbiegern abzuhalten (vergl. Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 18. Aufl., Randnummer 412). Im vorliegenden Falle handelt es sich also um den typischen Fall eines Unfalles, den das Parkverbot nach § 12 Abs. 3 Ziffer 1 StVO verhindern will. Der Kläger hat aber nicht nur gegen dieses Parkverbot verstoßen sondern den fließenden Verkehr noch zusätzlich dadurch behindert, daß er sein Fahrzeug so abstellte, daß dieses in die P-Straße hineinragte. Wieso eine Behinderung des fließenden Verkehrs deshalb nicht vorgelegen haben soll, weil auf der rechten Fahrbahn der P-Straße andere Fahrzeuge geparkt waren, ist nicht ersichtlich. Fahrzeuge, die unmittelbar im Einmündungsbereich geparkt sind, stellen für den fließenden Verkehr insbesondere für den abbiegenden Verkehr ein weitaus größeres Hindernis dar, als Fahrzeuge, die in ausreichender Entfernung von der Einmündung geparkt sind. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sein Fahrzeug habe nur geringfügig in die P-Straße hineingeragt. Denn nach seiner eigenen mit der Klageschrift vorgelegten Skizze ragte sein Fahrzeug immerhin ca. 1,5 Meter in die P-Straße hinein.
Der Kläger hat daher den Verkehrsunfall in einem Maße mitverursacht und mitverschuldet, daß es nicht gerechtfertigt wäre, den Kläger im Rahmen der Abwägung gemäß § 17 StVG von seiner Haftung völlig freizustellen. Eine Mithaftung des Klägers in Höhe von 20 % ist das mindeste, was unter den gegebenen Umständen angezeigt ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 11, 713 ZPO.
Stritzel
Richter am Amtsgericht