Schadensminderungspflicht nach Verkehrsunfall: Kreditkosten nicht ersatzfähig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Erstattung von 62,25 DM Kreditkosten nach einem Verkehrsunfall; der Beklagte hat den übrigen Schaden bestritten nicht. Das Gericht verneint Ersatzpflicht, weil der Kläger seine Schadensminderungspflicht verletzt habe (verspätete Anzeige, verzögerte Reparatur) und keine zumutbare Alternative (z.B. Abtretung/Stundung) nachgewiesen wurde. Die Klage wird abgewiesen; Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Klage auf Erstattung von Kreditkosten (62,25 DM) wegen Verletzung der Schadensminderungspflicht abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Ersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen hat der Geschädigte die Obliegenheit, den Schaden durch zumutbare Maßnahmen zu mindern; vermeidbare Aufwendungen sind nicht ersatzfähig.
Kreditkosten sind nur dann ersatzfähig, wenn der Geschädigte darlegt, dass er keine zumutbare, weniger kostenintensive Alternative (z.B. Stundung durch die reparierende Werkstatt oder Abtretung der Ersatzforderung) getroffen oder treffen konnte.
Eine verspätete Schadensanzeige und die verzögerte Instandsetzung des Fahrzeugs führen zugunsten des Schädigers, wenn der Geschädigte keine plausiblen Gründe für die Verzögerung vorträgt und dadurch zusätzliche Kosten entstehen.
Ist der Schaden nach auffordernder Geltendmachung durch den Schädiger binnen kurzer Frist reguliert worden, darf diesem nicht zur Last gelegt werden, weitere vermeidbare Folgekosten zu tragen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Aus einem Verkehrsunfall vom 15.05.1976, an dem der beim Beklagten versicherte Pkw #0000-# sowie der Pkw #000-## des Klägers beteiligt waren, ist der Beklagte unstreitig zum vollen Schadensersatz verpflichtet. Bis auf mit der Klage geltend gemachte 62,25 DM Kreditkosten hat der Beklagte alle Ansprüche erfüllt.
Der Kläger bringt vor:
Durch Kreditinanspruchnahme habe er die Entstehung eines weit höheren Schadens, nämlich Mietwagenkosten, vermieden. Zu Unrecht berufe sich der Beklagte darauf, er habe den mit Schreiben vom 22.6.1976 angeforderten Schadensbetrag von 4.561,- DM – worin unstreitig keine Kreditkosten genannt sind- bereits am 06.07.1976 bezahlt.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 62,25 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.08.1976 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bringt vor:
Der Kläger habe gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Mit Schreiben vom 21.06.1976 hätten die Bevollmächtigten des Klägers den Schaden dem Grunde nach angemeldet und um Anerkennung bis zum 10.07.1976 gebeten. In dieser Zeit sei keine Rede davon gewesen, daß er nicht in der Lage sei, die Reparaturkosten vorzulegen. Bereits mit Schreiben vom 01.07.1976 sei dem Kläger mitgeteilt worden, daß der gesamte angeforderte Betrag (einschließlich Anwaltskosten) gezahlt sei. Der Kläger habe nicht darauf hingewiesen, daß er eine Kreditaufnahme beabsichtige.
Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht gerechtfertigt. Mit dem Beklagten ist das Gericht der Auffassung, daß der Kläger seine Obliegenheit, den ihm entstandenen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 15.05.1976 zu mindern, nicht erfüllt hat, so daß 62,25 DM Kreditkosten unnötig erfallen sind. Der Kläger hat insbesondere nicht dargetan, daß er versucht habe, seine Ersatzforderung gegen den Beklagten an die Firma T GmbH & Co KG, ; die seinen durch den Unfall beschädigten Wagen repariert hat, abzutreten, um auf diese Weise eine Stundung der Reparaturkostenrechnung zu erreichen. Hierdurch hätte er möglicherweise ein Zahlungsziel von 1 Monat bekommen, währenddessen der Beklagte den Schaden reguliert hätte.
Dem Kläger fällt auch zur Last, daß er sich unstreitig erstmalig mit Anwaltsschreiben vom 21.06.1976 an den Beklagten wandte, obwohl der Unfall bereits am 15.05. geschehen war. Zudem hat er den beschädigten Wagen ausweislich der in Kopie vorliegenden Rechnung der Firma T vom 02.06.1976 erst am Mittwoch, den 19.05.1976, d. h. 4 Tage nach dem Unfall in Reparatur gegeben. Dies spricht gegen seine Behauptung, er habe nur die Wahl zwischen Inanspruchnahme eines Mietwagens oder eines Kredits gehabt.
Er hätte sonst den Wagen sofort am Montag nach dem Unfall in Reparatur gegeben.
Nach alledem wäre es unbillig, dem Beklagten, der den mit Schreiben der Bevollmächtigten des Klägers vom 22.06.1976 geltend gemachten Schaden unstreitig außerordentlich rasch reguliert hat, weitere Kosten aufzubürden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Nr. 4 ZPO.
Hoch
Richter