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Amtsgericht Aachen·14 C 315/07·19.11.2007

Aufrechterhaltung des Vollstreckungsbescheids und Kostenauferlegung

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Aachen hält den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts F-Stadt vom 03.09.XXXX aufrecht und verurteilt die Beklagte zur Tragung der weiteren Verfahrenskosten. Das Urteil wird vorläufig vollstreckbar erklärt. Aus dem vorliegenden Tenor sind keine weitergehenden Entscheidungsgründe ersichtlich.

Ausgang: Vollstreckungsbescheid aufrechterhalten; Beklagte zur Zahlung weiterer Verfahrenskosten verurteilt; Urteil vorläufig vollstreckbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vollstreckungsbescheid kann vom zuständigen Gericht aufrechterhalten werden; die Aufrechterhaltung bestätigt die Vollstreckbarkeit der titulierten Forderung gegenüber dem Schuldner.

2

Gerichte können die weiteren Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegen; die Kostenverteilung richtet sich nach dem Ausgang des Verfahrens.

3

Ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden, um die Durchsetzbarkeit der Entscheidung auch während anhängiger Rechtsbehelfe zu sichern.

4

Die Aufrechterhaltung eines Vollstreckungsbescheids in einem Urteil begründet, sofern nicht anders bestimmt, die Grundlage für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die betroffene Partei.

Tenor

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts F-Stadt vom 03.09.XXXX- AZ: XX-XXXXXXX-X-X wird aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.