Klage auf Ersatz von Sachverständigenkosten bei Verkehrsunfall teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz aus Sachschaden eines Verkehrsunfalls inklusive Sachverständigenkosten. Entscheidend war, ob die Hinzuziehung und die Höhe der Kosten erforderlich und zweckmäßig waren. Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 826,75 DM nebst Zinsen, lehnte die übrigen Forderungen ab und begründete, dass die Kosten ersatzfähig sind, solange kein Auswahlverschulden vorliegt.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung von 826,75 DM nebst Zinsen verurteilt; übrige Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 249 Satz 2 BGB gehören zum ersatzfähigen Schaden bei Beschädigung einer Sache auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens, soweit dessen Einschaltung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist.
Erforderlich und ersatzfähig sind nur solche Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte.
Der Schädiger trägt das Prognoserisiko für Mehrkosten, die ohne Verschulden des Geschädigten etwa durch Dritte verursacht werden; Sachverständigenkosten sind daher auch bei objektiver Ungeeignetheit des Gutachtens zu ersetzen, sofern kein Auswahlverschulden des Geschädigten vorliegt.
Eine Kürzung des Anspruchs auf Sachverständigenkosten kommt nur in Betracht, wenn substantiiert dargetan wird, dass die in Rechnung gestellten Kosten objektiv nicht erforderlich oder für den Geschädigten unzumutbar waren.
Zinsansprüche wegen verspäteter Erstattung richten sich nach §§ 284, 288 BGB; die Gewährung eines höheren Zinssatzes setzt substantiierten Vortrag zu Gründen wie Zahlungsunfähigkeit des Gläubigers voraus.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 826,75 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 05.02.1993 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
(Die Darstellung des Tatbestandes entfällt gemäß § 313 a ZPO).
Die Klage ist, außer hinsichtlich eines Teiles der Zinsforderung, begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte nach §§ 249, 823 BGB; §§ 7, 18 StVG; § 3 PflVG Anspruch auf Zahlung der verlangten 826,75 DM.
Nach § 249 Satz 2 BGB kann der Geschädigte, wenn wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist, vom Schädiger statt der Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Dazu gehören auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens, soweit die Einschaltung eines Sachverständigen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist. Im vorliegenden Fall wird die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen.
Der Höhe nach beschränkt sich der Anspruch des Geschädigten auf den erforderlichen Geldbetrag, d. h. auf die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vgl. Palandt-Heinrichs, 54. Auflage, § 249 Randnummer 6 mwN). Daraus folgt u. a., dass sich die Ersatzpflicht des Schädigers auch auf Mehrkosten erstreckt, die ohne Schuld des Geschädigten beispielsweise durch unsachgemäße Maßnahmen er von ihm beauftragen Werkstatt verursacht werden, der Schädiger das Prognoserisiko trägt und dem Geschädigten (solange ihm kein Auswahlverschulden anzulasten ist) Sachverständigenkosten auch dann zu ersetzen sind, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist (vgl. Palandt-Heinrichs, 54. Auflage, § 249 Randnummer 7 und 22).
Für den zu entscheidenden Rechtsstreit folgt aus den vorstehenden Darlegungen, das es hier nicht darum gehen kann, die Rechnung des vom Kläger beauftragen Sachverständigen auf ihre objektive Richtigkeit im Rahmen der §§ 315, 316, 632 BGB zu überprüfen. Eine Kürzung des Ersatzanspruchs des Klägers gegen die Beklagte hinsichtlich der Sachverständigenkosten käme vielmehr nur dann in Betracht, wenn festgestellt werden könnte, dass der Kläger als Geschädigter Sachverständigenkosten in der ihm in Rechnung gestellten Höhe nicht für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Dafür ist aber auch dem Sachvortrag der Beklagten nichts zu entnehmen. Der offenkundig zwischen einigen Haftpflichtversichern und einigen Sachverständigen bestehende Streit über die Höhe des den Sachverständigen für die Erstellung von Gutachten zustehenden Honorars kann nicht "auf dem Rücken" der Unfallgeschädigten ausgetragen werden. Das erkennende Gericht hat auch nicht darüber zu befinden, ob die Beklagte vom Kläger die Abtretung eventueller Ansprüche gegen den Sachverständigen (z.B. aus § 812 ff BGB) begehren kann, da die Beklagte Derartiges nicht verlangt hat.
Da die Beklagte Einwendungen zum Haftungsgrund nicht erhebt und unstreitig auf die dem Kläger in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten in Höhe von 1.900,55 DM lediglich 1.073,80 DM gezahlt hat, kann der Kläger von der Beklagten Zahlung der restlichen 826,75 DM verlangen.
Der Anspruch des Klägers auf die zuerkannten Zinsen folgt aus §§ 284, 288 BGB.
Die Zuerkennung eines höheren Zinssatzes ist auch nach dem Tatsachenvortrag des Klägers nicht berechtigt.
Der Hinweis darauf, daß der Sachverständige von ihm der Höhe nach die geltend gemachten Zinsen verlange, reicht insoweit nicht aus, da der Kläger nicht darlegt, daß und wieso es ihm nicht möglich gewesen sein soll, die Rechnung des Sachverständigen aus eigenen Mitteln zu begleichen, ohne in Zahlungsverzug zu geraten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Gegenstandswert: bis 900,00 DM.
Stritzel
Richter am Amtsgericht